An die Grenzen der Wahrheitsfindung gestoßen
Der zweite Hamburger al-Qaida-Prozess endete am vergangenen Donnerstag mit einem Freispruch trotz der erheblicher Zweifel des Gerichts an der Unschuld des Angeklagten Abdelghani Mzoudi
Der Freispruch sei ein Anlass zur Erleichterung, ein Grund zum Jubeln sei er jedoch nicht, wandte sich der Vorsitzende Richter Klaus Rühle nach der heutigen Urteilsverkündung an den Angeklagten Abdelghani Mzoudi. Das Gericht sie nicht von dessen Unschuld überzeugt, sondern es sei lediglich nicht gelungen, die Schuld zweifelsfrei nachzuweisen. Die Kammer sei während des Prozesses "an die Grenzen der Wahrheitsfindung gestoßen", deshalb habe nach wie vor der rechtsstaatliche Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zu gelten. Was Mohammed Atta, Ramzi Binalshibh und andere ihm nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan über ihre Pläne erzählt hätten und was nicht, "das wissen in diesem Saal nur Sie", so Rühle zu Mzoudi.
Mzoudi wurde vorgeworfen, als mutmaßliches Mitglied der so genannten Hamburger Terrorzelle an den Vorbereitungen der Attentate beteiligt gewesen zu sein und musste sich deswegen seit August '03 für den Vorwurf der Beihilfe zum Mord in über 3.000 Fällen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor dem Hamburger Oberlandesgericht (OLG) verantworten. Während die Bundesanwaltschaft gebetsmühlenartig ihre Theorie von der eigenständigen Hamburger Terrorzelle herunterbetete, wurde deren Existenz von der Verteidigung Mzoudis bestritten.
Wir hörten eine Anklage, die die historische Wahrheiten, nämlich dass die Anschläge vom 11. September in Afghanistan und nicht in Hamburg geplant wurden, auf den Kopf stellt. Wir hörten eine Anklage, die nicht mehr zu bieten hatte, als bezahlte Semesterbeiträge und GEZ-Gebühren.
Die ihm zur Last gelegte angeblich Beihilfe sei indes nichts anderes als Gefälligkeiten unter muslimischen Brüder, so die Anwältin. Selbst Richter Rühle konnte sich nicht damit arrangieren, dass al-Qaida laut Bundesanwaltschaft "bildlich gesprochen nur der Sponsor" gewesen sei.
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Seinem Mandanten werde Fanatismus vorgeworfen, erläuterte Pinars Kollege Michael Rosenthal in seinem Schlusswort. Das leite die Bundesanwaltschaft aus von Mzoudi geäußerten Kritik an den Vereinigten Staaten und Israel ab. Beides müsse jedoch zulässig sein, so Rosenthal.
Mzoudi selbst verfolgte die gesamten sechs Monate den Prozess schweigend. Seinem Image als fanatischem antisemitischen Gotteskrieger trat er durch die Wahl seiner Verteidigung entgegen: Er wurde von einer Anwältin und einem jüdischen Anwalt vertreten. Beides passt nicht in das Bild eines islamischen Fundamentalisten.
In mehr als 30 Prozesstagen seien 50 Zeugen vernommen und Hunderte von Dokumenten gesichtet worden, bilanzierte Rühle. Trotzdem sei es nicht möglich gewesen, zweifelsfrei die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen. Dieser Fakt sei wesentlich dem Umstand geschuldet, dass der Hauptzeuge, der von US-Geheimdiensten im September '02 als Drahtzieher der Anschläge verhaftete Ramzi Binalshibh, nicht als Zeuge zur Verfügung gestanden habe. Und auch Protokolle von dessen Vernehmung in den USA hätten nicht eingeführt werden dürfen. Die Schriftstücke seien mit einem Sperrvermerk versehen. Im Hinblick auf die Sicherheit der USA sei das verständlich, dürfe sich aber nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken. Der Rechtsstaat müsse also den Freispruch hinnehmen, eine unrechtmäßige Verurteilung jedoch nicht.
Die Urteilsverkündung sollte ursprünglich schon vor Weihnachten stattfinden, war aber verschoben worden, da der Bundesanwaltschaft angeblich neue Bewiese vorlagen (Die Iran-Connection). Diese erwiesen sich allerdings als nicht stichhaltig (Märchen aus dem Morgenland). Am Morgen vor der Urteilsverkündung versuchte der Anwalt der Nebenklage, Andreas Schulz, noch einmal auf Zeit zu spielen. Er beantragte erneut, ein Rechtshilfeersuchen an die USA zu stellen, dass Auszüge der Zeugenaussage Binalshibhs dem Gericht zur Verfügung gestellt würden. Seiner Ansicht nach seien die US-Behörden seit Anfang des Jahres eventuell dazu bereit.
Der Richter lehnte diesen Antrag ab, da die juristischen Möglichkeiten, die USA zur Freigabe der Verhörprotokolle zu bewegen, bereits ausgeschöpft seien und er keinen Sinneswandel bei den US-Behörden erkennen könne. Außerdem, so Rühle in den Vorbemerkungen zu der Urteilsbegründung, müsse in dem Fall, dass Auszüge dieser Vernehmungsprotokolle hinzugezogen würden, erst einmal geprüft werden, ob die Befragung nach den Regularien der Strafprozessordnung vollzogen worden wäre. Sprich: Ob bei dem Verhör überhaupt die Menschenrechte Binalshibhs gewahrt wurden.
http://www.heise.de/tp/artikel/16/16694/1.html- Sag ich doch... nur Beschimpfungen. Und tschüss... oT (7.2.2004 22:13)
- was in der Beschreibung noch fehlt... (7.2.2004 21:17)
- Der Allzweckjoker in der Medienfütterei (7.2.2004 15:42)
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