Wie lange rippt Movie Jack noch?

Matthias Spielkamp 06.02.2004

Im Streit um das Kopierprogramm "Movie Jack" erwirken acht Unternehmen der Musikindustrie eine Unterlassungsverfügung gegen die Ulmer Firma S.A.D., die ihren Gegnern vorsätzliche Kostentreiberei vorwirft

In einer Pressemitteilung hatte der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. (IFPI) am Mittwoch verkündet, dass das Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb einer S.A.D.-Software erlassen habe. "'Aus' für Knacktool der Fa. S.A.D", heißt es dort.

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Nun kontert die Firma S.A.D., dass nicht das Kopierprogramm "Movie Jack" selber betroffen sei, sondern lediglich der Kopierzähler Copy Count. Bei diesem Zähler handelt es sich um eine Art Patch für das Programm, das nur noch in einer abgespeckten Variante verkauft wurde, nachdem im September der so genannte "Erste Korb" des neuen Urheberrechts in Kraft getreten war. Seitdem ist es verboten, von kopiergeschützten DVDs eine digitale Kopie anzufertigen. Da nahezu alle kommerziell angebotenen Video-DVDs mit dem Content Scrambling System (CSS) ausgerüstet sind, das juristisch als Kopierschutz eingestuft wird, bedeutete das das vorläufige Aus für das Kopieren von Video-DVDs.

Kurz darauf war der Münsteraner Rechtsprofessor Bernd Holznagel, Direktor der Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM, allerdings in einem Gutachten für S.A.D. zu dem Ergebnis gekommen, dass das Unternehmen zwar nicht Verfassungsklage gegen die Novelle des Urheberrechts einreichen könne, wohl aber seine Produkte in früherer Form weiterhin herstellen und vertreiben dürfe. Daraufhin hatte S.A.D. im November das Patch "Copy Count" zum Download angeboten, mit dessen Hilfe "Movie Jack" drei Kopien pro CSS-verschlüsselter Video-DVD machen kann.

Dem hat das Landgericht München nun mit seiner einstweiligen Verfügung vorläufig ein Ende bereitet. Zwar weist S.A.D. darauf hin, dass "Movie Jack & Co. (...) weiterhin im Handel und bei S.A.D. erhältlich und selbstverständlich legal" sei - nur eben ohne "Copy Count". Das wird die Fans des Programms allerdings kaum trösten, denn ohne den Patch können eben nur unverschlüsselte DVDs kopiert werden.

Andreas Müller, Richter und Pressereferent am LG München, wollte zu den Gründen für die Entscheidung gegen S.A.D. keine weiteren Angaben machen, um einer eventuellen Hauptsacheverhandlung nicht vorzugreifen, zu der es bei einem Widerspruch der Firma kommen würde.

Genau diesen Widerspruch hat die S.A.D. GmbH nun in ihrer Pressemitteilung angekündigt. Die einstweilige Verfügung stelle "keine juristische Bewertung des von S.A.D. eingeholten Professorengutachtens dar, weil anzunehmen ist, dass dieses noch gar nicht Bestandteil des Verfahrens war."

Gerd Gebhardt, Sprecher des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft, zeigte sich in dessen Pressemitteilung dagegen zuversichtlich: "Die Entscheidung zeigt, dass es keine Zweifel an dem geltenden Urheberrecht gibt." Das ist allerdings kaum mehr als der Versuch der Musikindustrie, sich selbst Mut zu machen und gleichzeitig die Grenzen abzustecken für die kommenden Verhandlungen über den so genannten "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle (Das Urheberrecht geht in die zweite Runde). Dabei soll es vor allem um genau die Frage gehen, wie die Schrankenregelungen des Urheberrechts, beispielsweise die Privatkopie, mit dem Umgehungsschutz für digitale Medien in Einklang gebracht werden können.

Denn Kritik an der aktuellen Gesetzeslage gibt es reichlich. Erst am Wochenende hatte der Tübinger Jurist und Urheberrechtsexperte Stefan Bechtold auf einem Berliner Symposium zu DRM davon gesprochen, dass die Rechtslage selbst für Experten derzeit schwer zu durchschauen sei (Mit Technik allein lässt sich DRM nicht durchsetzen).

Regelrecht erbost zeigt sich die S.A.D. GmbH über die Tatsache, dass die Unterlassungsverfügung nicht vom Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft beantragt worden war, sondern von insgesamt acht Firmen der Musikbranche. Das sei "Kostentreiberei" - eine nicht ganz ungerechtfertigte Vermutung, da genau bei der Zahl von acht Klägern das Maximum an Prozesskosten anfällt. Bezahlen muss sie die Partei, die im Verfahren unterliegt.

Seltsam mutet an, dass unter den acht Klägern (nach S.A.D.-Angaben BMG Deutschland, BMG Berlin Musik, edel records, edel media & entertainment, EMI Music Germany, Sony Music Entertainment (Germany), Universal Music, Warner Music Group Germany) keine Firma der Filmindustrie vertreten ist. Der Grund liegt vermutlich darin, dass die Musikindustrie sich durch digitale Kopien derzeit wesentlich stärker unter Druck gesetzt fühlt als die Filmbranche und entsprechend aggressiv dagegen vorgeht. Auch Klagen gegen Privatpersonen - wie in den USA - sollen in Europa demnächst folgen.

http://www.heise.de/tp/artikel/16/16697/1.html
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