Dürfen sie oder dürfen sie nicht?

Birgit Gärtner 15.04.2005

Bundesverfassungsgericht berät über Verfassungsmäßigkeit des EU-Haftbefehls

Gleich zwei Tage, am Mittwoch und Donnerstag dieser Woche, beriet das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe darüber, ob es rechtens sei, dass deutsche Staatsbürger an ein anderes EU-Land ausgeliefert werden können, sofern sie dort per Haftbefehl gesucht werden ("Europäisches Strafrecht durch die Hintertür"). Seit dem 1.1.2004 ist der umstrittene EU-Haftbefehl in Kraft, in der BRD wurde er im Sommer letzten Jahres ratifiziert.

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Aufgrund des EU-Haftbefehls sollte der Hamburger Mamoun Darkazanli, ein syrischer Kaufmann mit deutscher Staatsangehörigkeit, im Herbst an Spanien ausgeliefert werden. Die Anwältin Gül Pinar verhinderte die Auslieferung und legte gemeinsam mit ihrem Kollegen Michael Rosenthal Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein (Präzedenzfall vereitelt). Darüber beriet sich die Kammer jetzt in einer mündlichen Verhandlung. Dass dafür gleich zwei Verhandlungstage angesetzt wurden, bezeichnete Pinar Telepolis gegenüber als "sehr ungewöhnlich". Das Urteil wird indes erst in einigen Monaten zu erwarten sein.

Darkazanli ist mit einer deutschen Frau verheiratet und verdiente seine Brötchen vor seiner Verhaftung mit Im- und Export. Der Kaufmann wird von dem spanischen Richter Baltasar Garzón beschuldigt, für die logistische und finanzielle Unterstützung von al-Qaida in Spanien, der BRD und Großbritannien verantwortlich gewesen zu sein ("Schlüsselfigur" von al-Qaida in Europa). Die spanische Justiz hatte bereits vor längerer Zeit einen Haftbefehl gegen ihn erlassen, der am 8. Oktober 2004 vollstreckt wurde. Aufgrund dieses in Madrid ausgestellten Haftbefehls sollte Darkazanli an Spanien ausgeliefert werden. Dort würde ihn vermutlich ein hohes Strafmaß erwarten. Pinar war es gelungen, die Auslieferung ihres Mandanten vorläufig zu stoppen, allerdings befindet er sich seit dem 8. Oktober 2004 in Hamburg in Untersuchungshaft.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) mischte sich schon im Vorfeld der Verhandlung lautstark ein und erteilte den Bundesrichtern Ratschläge, wie sich diese ihrer Ansicht nach zu verhalten hätten: nämlich den die Auslieferung von Bundesbürgern an andere EU-Staaten als Grundgesetz-konform zu beurteilen. Am vergangenen Mittwoch bekräftigte sie diese Ansicht vor dem Hohen Gericht in Karlsruhe. "Deutsche Staatsbürger brauchen nicht zu fürchten, im Ausland willkürlich Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden", betonte sie.

Doch genau das bezweifeln die Betroffenen. Der Anwalt eines LKW-Fahrers, der wegen vermutlichen Drogenhandels an Spanien ausgeliefert werden soll, bekräftigte das der Presse gegenüber: Sein Mandant befürchte, dass ihm im Ausland kein faires Verfahren garantiert sei. Es ist in der Tat zu befürchten, dass die juristischen Standards in anderen EU-Ländern noch hinter den hiesigen zurückliegen. Von einigen Anwärterstaaten, in die dann ja irgendwann auch einmal ausgeliefert würde, ganz zu schweigen.

Der EU-Haftbefehl oder nicht, wird derzeit als juristische Frage behandelt. Es ist aber weit mehr als das: Eine positive Entscheidung hätte weit reichende Konsequenzen für die Betroffenen und ihre Familien. Die Inhaftierten würden in eine völlig fremde Umgebung, eine fremde Kultur verpflanzt, wären häufig nicht in der Lage, sich mit den Behörden oder den Mitgefangenen, u. U. nicht einmal mit dem eigenen Anwalt zu verständigen.

Auch die Hindernisse für Verwandtenbesuche wären schier unüberwindlich. In vielen Ländern ist es heute schon so, dass Verwandte und Bekannte Strecken von mehreren Hundert Kilometern, nicht selten sogar mehr als Tausend, zurücklegen müssen, um Inhaftierte besuchen zu können. Spanien unterhält zum Beispiel die Enklave Ceuta im Norden Marokkos (Spanisch-Nordafrika), wo z.B. sehr viele baskische Gefangene einsitzen. Auch in der Türkei sind weite Reisen vonnöten, wenn Menschen aus den Metropolen der Westtürkei inhaftierte Angehörige in den kurdischen Gebieten besuchen wollen. Dabei können sie sich nicht einmal darauf verlassen, die Verwandten auch wirklich sehen zu können, denn die Besuchserlaubnis unterliegt der Willkür der zuständigen Behörden. Das bedeutet mal ja, mal nein, mal für zehn Minuten, mal für zwei Stunden. In vielen Ländern sind die Gefangenen ganz oder zumindest teilweise für ihre Verpflegung zuständig, sowohl für Zubereitung als auch für die Finanzierung. Wie soll das gehen, wenn die Familie in Flensburg lebt und der Gefangene in Ceuta einsitzt?

http://www.heise.de/tp/artikel/19/19896/1.html
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