Zurück in die Kontrolle
Der private Nutzer im virtuellen Urheberrecht
Man stelle sich einen Theatersaal oder einen Konzertsaal vor. Auf der Bühne wird ein Stück von Shakespeare aufgeführt oder eine Sinfonie von Beethoven gespielt. Aber der Zuschauerraum ist vollkommen leer, niemand sieht oder hört zu. Trotzdem agieren die Schauspieler Abend für Abend, quälen die Musiker immer wieder ihre Instrumente. Oder eine Bibliothek mit Tausenden von Büchern, alle mit einer dicken Staubschicht bedeckt, weil es niemanden gibt, der sie liest. Ein Kino, in dem dreimal täglich ein Film läuft, den niemand sieht. Absurd?
Selbstverständlich. All dies sind geistige Werke, geschaffen von Menschen für Menschen, um einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden. Daraus ergibt sich ein Interesse des Einzelnen, diese Werke nutzen zu können, denn das Werk ist bedeutungslos ohne jemanden, der es nutzt. Aber natürlich möchte der Künstler auch die Früchte seiner Arbeit ernten, er möchte für die Nutzung entlohnt werden. Und er möchte ebenfalls verhindern, daß ihm andere die Früchte vom Baum pflücken, indem sie seine Werke, sein intellektuelles Eigentum, kopieren. Um dies zu gewährleisten und einen allgemeingültigen Interessenkompromiß zu finden, der es allen Recht macht, gibt es bekanntlich das Urheberrecht.
Copyright-geschützter Lebensstil
Andererseits möchte der einzelne Nutzer nicht immer ins Kino gehen müssen, um einen Film zu sehen, oder auf Konzerte, um seine Lieblingsgruppe zu hören. Er möchste dies auch gerne Zuhause in den eigenen gemütlichen vier Wänden tun, zu einem Zeitpunkt, den er selbst festlegt.
Tatsächlich ist es so, daß die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, insbesondere die private Nutzung unser ganzes Leben bestimmt, wie Prof. L. Ray Patterson in einem Essay von Charles Mann (Atlantic Monthly) zitiert wird: "Den meisten Leuten ist nicht bewußt, in welchem Umfang das Copyright ihr Leben durchdringt. Sie beziehen ihre Bildung aus Copyright-geschützten Büchern, sie beziehen ihre Neuigkeiten aus Copyright-geschützten Zeitungen und Fernsehprogrammen, sie beziehen ihre Arbeit über Copyright-geschützte Stellenanzeigen, sie beziehen ihre Unterhaltung aus Copyright-geschützten Musikstücken und Filmen - jeder Aspekt des Lebens wird vom Urheberrechtsgesetz berührt."
Die freie private Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken erhält damit enorme gesellschaftliche Relevanz. Dies wird im Urheberrechtsgesetz in Paragraph 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) berücksichtigt, das einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch prinzipiell erst einmal erlaubt. Die Früchteerntungs-Interessen des Urhebers werden anschließend in Paragraph 54 (Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung) geregelt, der die Grundlage für die GEMA-Gebühren auf Aufnahmegeräte und Leermaterial bildet.
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In der Regel kommt der private Nutzer mit diesen Paragraphen weder in Kontakt noch in Konflikt, wenn er sich überwiegend originale Kopien leistet. (Im Sinne des UrhG gibt es genau ein Original, das vom Künstler erstellt wurde. Die darauf basierenden Veröffentlichungen sind Vervielfältigungen vom Original.) Dies ist ein Resultat der klassischen Medien, auf die sich das Urheberrechtsgesetz im wesentlichen bezieht. Die Medien im klassischen Sinn sind physikalisch greifbar, sie basieren auf der Bindung des Inhalts, also des eigentlichen geistigen Werkes, an einen Datenträger. Die Inhalte Text und Bild werden in den Datenträgern Buch und Zeitschrift zu Markte getragen, die Inhalte Musik und Sprache auf CD, Kassette und (mittlerweile seltener) Schallplatte, der Inhalt Film auf Videokassetten, langsam aber sicher ebenfalls übergehend zur CD. Hinter den Datenträgern stecken ganze Industrien, von der Forstwirtschaft über die Ölförderung samt aufwendiger Herstellungsprozesse bis hin zum Transportunternehmen, das die fertigen Produkte in den Laden bringt.
Wenn ich mir eines dieser Werke kaufe, erwerbe ich genau genommen das Eigentum am Datenträger. Ob ich das auf dem Träger enthaltene intellektuelle Eigentum des Autors, also den Inhalt nutze, das Buch lese, die CD höre oder den Film sehe, ist dabei irrelevant. Dafür kann ich dies nach Erwerb aber auch nach eigenem Belieben und Ermessen tun: Jederzeit beliebig lang, beliebig oft und in beliebiger Reihenfolge. Niemand kann mich daran hindern, den Datenträger an Freunde zu verleihen und ihnen so den Inhalt zugänglich zu machen, ohne daß sie selbst dafür Geld zahlen müssten, schließlich ist der Datenträger mein Eigentum, und ich stelle keine unerlaubte Vervielfältigung her. Stattdessen könnte ich auch aus meinen Büchern tausende von Papierfliegern basteln und meine Musik-CDs als Untersetzer für die Gläser meiner Gäste verwenden, und damit den Inhalt unbrauchbar machen.
Fertige ich dagegen eine Raubkopie an, so entsteht für den Produzenten ein konkreter Schaden. Ich ermögliche es jemand anderem, selbst zum Eigentümer eines Datenträgers desselben Inhaltes zu werden, ohne dafür im Geschäft zu bezahlen. Der Produzent verkauft damit einen Datenträger weniger. Ein noch größerer Schaden entsteht, wenn ich im Laden ein Buch oder eine CD stehle, indem ihm ein Exemplar unentgeltlich abhanden kommt. Ob der Schaden im ersten Fall wirklich so konkret ist, ob ich mir also als Besitzer einer Raubkopie ohne diese Möglichkeit überhaupt ein Original gekauft hätte, sei dabei außer Acht gelassen. Immerhin basieren die Schadensrechnungen der Hersteller auf dieser Annahme.
Entstofflichung
Im Gegensatz zu den klassischen Medien stehen die modernen digitalen Möglichkeiten der Vernetzung. Ist der Inhalt im klassischen Fall an den Datenträger gebunden, so ist es einem Bit in einem Rechnersystem vollkommen egal, ob es elektrisch, magnetisch, optisch oder als leerer Raum auf einem Lochstreifen im Vakuum gespeichert ist. Liegt der Inhalt erst einmal digital vor, ist es nur noch entscheidend, daß das Bit durch ein geeignetes Gerät wieder als Bit interpretiert werden kann. Der Inhalt kann von seinem Träger losgelöst werden, ist aber weiterhin an einen wie auch immer gearteten Träger gebunden, wenn er als Inhalt seiner Verwendung zugeführt werden soll - ein digitalisiertes Bild muß im Speicher der Grafikkarte landen, um als Bild auf dem Monitor betrachtet werden zu können.
Existiert im konkreten Fall z.B. ein Server im Internet, so braucht dort nur eine einzige Kopie des Inhalts hinterlegt zu werden. Möchte ich als Konsument auf den Inhalt zugreifen, gibt es jetzt allerdings keinen Datenträger mehr, den ich erwerben könnte. Wie sollte er auch durch die Leitung übertragen werden? Ich selbst stelle ihn in Form meines eigenen Rechners zur Verfügung. Der Reproduktionsprozess des Datenträgers hat sich also vom Produzenten zum Konsumenten verlagert, lediglich der Inhalt wird in einer 1:1 Kopie übertragen, im einfachsten Fall durch einen simplen Mausklick.
Dementsprechend entsteht durch eine Raubkopie nur noch ein abstrakter Schaden, die Raubkopie hat keine physikalischen Auswirkungen mehr. Der Produzent bleibt nicht auf nicht verkauften Kopien sitzen, und es fehlt keine Kopie, wenn ich eine unentgeltlich entwende, im günstigsten Fall bleiben nicht mal digitale Spuren im Logfile zurück. Auch hierbei wieder unabhängig davon, ob ich tatsächlich eine originale Kopie kaufen würde.
Daß dies nach einem angepaßten Urheberrechtsgesetz verlangt, ist einsichtig. Der Punkt der privaten Vervielfältigung ist hierbei noch bedeutender als bei den klassischen Medien, schließlich geht es nicht um den Datenträger, sondern um den Inhalt, der urheberrechtlich geschützt ist. Dieser kann aber, liegt er erst auf dem eigenen Rechner, ohne Aufwand in beliebiger Menge weiter reproduziert und auch verteilt werden. Darüber hinaus kann jeder Nutzer per Homepage zum Produzenten werden, dort die geschützten Inhalte verwenden und einer weiteren Vervielfältigung zugänglich machen - sicherlich einer der Hauptgründe für die Gesetzesänderung.
Doch genau dieser Punkt ist bisher offen und wird heftig diskutiert. (siehe auch Der Kampf um das intellektuelle Eigentum). Die Richtlinien der World Intellectual Property Organization, die als Grundlage dienen, räumen den Urhebern das alleinige "right of making available", also das alleinige Verfügungs- und Veröffentlichungsrecht ein, und damit auch ein allgemeines Vervielfältigungsverbot. Ausnahmen von diesem Verbot, unter die auch die Vervielfältigung für die private Nutzung fällt, unterliegen der individuellen Umsetzung der einzelnen Mitgliedsstaaten.
Der auf den Richtlinien basierende Vorschlag der Europäischen Kommission sieht neben der privaten Nutzung weitere Ausnahmen für die nichtkommerzielle Nutzung in öffentlichen Einrichtungen wie Bibliotheken vor, sowie für die technisch unvermeidliche temporäre Speicherung in den Caches von Proxies und Browsern.
Pay-For-Any-Use
Die Produzenten und die Verwertungsgesellschaften möchten am liebsten gar keine Ausnahmen vom "right of making available" zulassen, denn dieser geniale Schachzug würde sprudelnde Geldquellen eröffnen. Der Produzent könnte selbst bestimmen, ob der private Nutzer ein Werk auf seinem Rechner speichern darf oder eben nicht. Erwarb der Nutzer im klassischen Fall einmal den Datenträger und konnte den Inhalt beliebig oft nutzen, so soll nach dem Willen der Produzenten nun im Extremfall der dauerhafte Besitz verboten werden und für jede einzelne Nutzung soll erneut gezahlt werden.
Dieses Verfahren wäre prinzipiell schon nach dem alten Urheberrecht möglich. Der Paragraph 53 legt lediglich fest, daß die einzelne Vervielfältigung zur privaten Nutzung "zulässig" ist. Dies beinhaltet kein "Recht" des privaten Nutzers auf Vervielfältigung. Der Produzent kann also technische Vorrichtungen anbringen, die die Vervielfältigung verhindern sollen. Die neuen Richtlinien schreiben deshalb auch ausdrücklich vor, daß das Entfernen oder Umgehen dieser Vorrichtungen, die dem Schutz des Werkes dienen, verboten und damit illegal wird. Es spielt letztendlich keine Rolle, ob die private Kopie als Ausnahme zugelassen wird oder nicht - wenn es der Produzent nicht will, hat der private Nutzer so oder so verloren.
Die Folgen wären aber noch sehr viel weitreichender. Aus marktwirtschaftlicher Sicht ist jedes privat erworbene klassische Medium kontraproduktiv. Ein Buch entspricht einer Glühbirne, die nie durchbrennt. Diese Glühbirne schraube ich einmal in die Fassung, knipse sie an und mein Zimmer wird erleuchtet. Nun schraube ich sie wieder heraus, aber das Zimmer bleibt erleuchtet. Ich kann die Glühbirne an Freunde weitergeben, die damit ebenfalls ihre Zimmer erleuchten. Für den Hersteller sehr viel praktischer wäre eine nicht austauschbare Glühbirne. Er müßte in der Lage sein, jeden Morgen die Spannung im Stromnetz zu verzehnfachen, um alle Glühbirnen zu zerschießen, damit ich mir für den Abend neue kaufen muß. Es ist eine Frage der Kontrolle über die Glühbirnen bzw. über die Medien.
Solange ein Film öffentlich im Kino aufgeführt wird, solange eine bestimmte Anzahl von Filmen in den Videotheken ausgeliehen werden können, solange hat der Produzent die Kontrolle über die Medien. Sobald der Film oder eine CD oder ein Buch aber im Kaufhaus für jedermann anonym erhältlich ist, verliert er jegliche Kontrolle über die Datenträger und damit auch über den Inhalt, der auf diesen klassischen Medien keine Schutzvorrichtungen enthält. Die private Mediensammlung ist ein vom Produzenten eigentlich unerwünschtes Nebenprodukt der materiellen Notwendigkeit. Die einzige Kontrolle könnte er über die zentrale Reproduktion von Datenträgern ausüben, aber ist der Inhalt erst dezentral verteilt, wird er damit unkontrollierbar.
Das Internet und die neuen Urhebergesetze drehen dieses Verhältnis um. Der Inhalt soll zentral verwaltet und die Datenträger-Reproduktion zentral gesteuert dezentralisiert werden. Was fehlt, sind wirksame Vorrichtungen zur Kontrolle der Datenträger, denn dadurch würde eine effektive Kontrolle des Inhalts bis hin zum einzelnen privaten Nutzer erreicht werden: Xanadu, Hypercoins, Diskurs-Markup-Language, Copy-Chips, ...
Nicht zu vergessen, beim zu kontrollierenden Datenträger handelt es sich um das Eigentum des Konsumenten, das im Gegensatz zu den klassischen Medien mit dem Inhalt zunächst nichts zu tun hat. Um die Zentralisierung des Inhalts zu gewährleisten, muß natürlich alles aus dem Weg geräumt werden, was diese gefährdet, neben jeglichen Ausnahmen vom "right of making available" auch Urheberrechtsparagraphen wie Paragraph 61 (Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern) (siehe auch Diskussionsentwürfe), der einen Künstler verpflichtet, anderen Tonträgerherstellern die Reproduktion seiner Werke gegen angemessene Vergütung zu ermöglichen, wenn er dies bereits einem ermöglicht hat, und zur Verhinderung von Monopolen gedacht war.
Konsequent in diesem Zusammenhang wäre auch die Einführung individueller Wasserzeichen. Ein allgemeines Wasserzeichen ist zwar recht nützlich, um ein raubkopiertes Objekt zu identifizieren, aber es legt keine Spuren zum Raubkopierer. Viel effektiver wäre die individuelle Erstellung-On-Demand und die Registrierung des so generierten Wasserzeichens zusammen mit den Daten des Nutzers, der das Objekt angefordert hat. Wer sollte solche datenschutzrechtlichen Bedenklichkeiten schon kontrollieren können?
Virtueller Gedächtnisverlust
Die Kontrolle des Datenträgers und des Inhalts, das Pay-For-Any-Use, ermöglicht letztendlich die Kontrolle des Konsumenten und seines Konsumverhaltens, die Erstellung von Konsumprofilen. Mehr noch, z.B. im Fall von Divx-DVDs wird bereits versucht, dieses Prinzip rückwirkend in der materiellen Medienwelt zu etablieren. Divx benötigt einen speziellen DVD-Player, der über einen Anschluß für die Telefonleitung verfügt. Divx-Filme, die sich im Eigentum des Konsumenten befinden, können darüber beim Produzenten für einen gewissen Zeitraum gegen Gebühr freigeschaltet und in diesem Zeitraum beliebig konsumiert werden. Ist die Zeit abgelaufen, muß eine erneute Freischaltung erfolgen. Auch die klassische Mediensammlung soll unter Kontrolle gebracht werden. Wie im Fall des Urheberrechts läßt sich der Widerstand nicht lange bitten.
Die absolute Zentralisierung, die nur die einmalige Nutzung zuläßt und jede externe Kopie verhindert, weist aber weitere zukünftige Gefahren auf, denn der Inhalt muß sich nicht auf Literatur, Musik und Filme beschränken, er kann genausogut aus Datenbanken bestehen, die Fakten, Informationen, Wissen aller Art enthalten, untergebracht in intellektuellen Werken. Der Server im Internet gewährleistet, daß jeder weltweit jederzeit auf die Daten zugreifen kann, wenn er den notwendigen Cybercash besitzt, denn er stellt eine allgemein zugängliche Bibliothek dar.
Aber was passiert, wenn der Server ausfällt? Wenn die einzige Quelle für bestimmte Inhalte nicht mehr zugänglich ist? Wenn das Lied, das ich gestern geliebt habe, und mir früher als CD ins Regal stellte, um es auch heute hören zu können, im virtuellen Raum verloren ging, weil der Produzent der Meinung war, nichts mehr damit verdienen zu können und es aus dem Programm nahm? Wenn Divx-Player und Divx-DVDs mit meinen Lieblingsfilmen nutzlos geworden sind und nicht einmal mehr Flohmarktwert haben, weil die Firma in Konkurs ging?
Immerhin stellt dies einen Anreiz für Hacker, Cracker und Raubkopierer dar. Fällt der Server aus oder wird er ausgefällt, dann steigt der Marktwert der Raubkopien sprunghaft an...
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