Lockerungen für Kryptoexporte innerhalb der EU

Keine Beschränkung der Schlüssellänge mehr bei Exporten in EU-Länder.

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Mitte April soll im EU-Rat die neue europäische Verordnung über Dual-Use-Güter (Produkte, die militärisch ebenso wie zivil genutzt werden können) verabschiedet werden - auf der Grundlage des im Dezember verhandelten Wassenaar-Abkommens. Wie heute aus Kreisen des Bundeswirtschaftsministeriums bekannt wurde, wird es innerhalb der EU für Kryptoprodukte, die für den Massenmarkt bestimmt sind, keine Exportbeschränkungen geben. Die Schlüssellänge wird - anders als im Wassenaar-Abkommen - keine Rolle spielen.

Die sogenannte Ladentisch-Software, also Programme für den Massenmarkt, oder "allgemein zugängliche" Software (Public Domain), wird wie bisher nach der "Allgemeinen Software Anmerkung" der EU-Liste von der Erfassung freigestellt.

Wie definiert man "Public Domain"?

Jedoch soll der Begriff der "Public Domain" klar definiert werden. Das Wassenaar-Abkommen versteht darunter Software, die "ohne Einschränkungen bezüglich ihrer weiteren Verbreitung" verfügbar gemacht wurde. Diesem Wortlaut zufolge genügt es, eine Weiterverbreitung auf CD oder ohne Dokumentation auszuschließen, damit eine Software nicht mehr als "in the public domain" angesehen wird. Damit fiele auch die Freeware-Version des Verschlüsselungsprogramms Pretty Good Privacy (PGP) unter die Wassenaar-Regelungen. Im Bundeswirtschaftsministerium will man die Definition aber "in einem positiven Sinne" erweitern.

Der Export von Kryptographie für den Massenmarkt mit einer Schlüssellänge von "über 64 Bit" in nichteuropäische Länder wird jedoch weiterhin kontrolliert. Die im Wassenaar-Abkommen festgelegte Beschränkung gilt zunächst für zwei Jahre und muß dann einvernehmlich erneuert werden - andernfalls entfällt sie.

Ausgenommen von der Exportkontrolle wurden Verfahren zur Digitalen Signatur und Authentifizierung, für Banking, Pay-TV und Copyright-Schutz sowie schnurlose Telefone und Handys, die keine Verschlüsselung zwischen den Endstellen erlauben.

Einzelheiten des Exportverfahrens werden in der deutschen Außenwirtschaftsverordnung festgelegt, die für Verschlüsselungsprodukte Anträge auf Individual-Ausfuhrgenehmigung beim Bundesausfuhramt (BAFA) vorschreibt. In der Mehrheit werden solche Anträge mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abgestimmt. Verwendungszweck, Endempfänger und Empfängerland sind von entscheidender Bedeutung. In der Praxis wurden Einzelgenehmigungen für zivil nutzbare Krypto-Produkte nur in wenigen Ausnahmefällen abgelehnt. Im Zweifel konnten die Hersteller einen "Nullbescheid" beantragen, der bestätigte, daß für ein bestimmtes Ausfuhrvorhaben keine Exportgenehmigung erforderlich ist.

http://www.heise.de/tp/artikel/2/2718/1.html
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