Wieder ein Link-Prozeß
Maulkorb fürs Internet?
Wieder einmal geht es in einem Gerichtsprozeß, diesmal ab heute vor der Handelskammer des Münchner Landesgerichts, um die Verantwortung für Links zu fremden Inhalten. Thomas Benner hatte auf seiner Website, auf der er Spartips gibt, einen Link zu einer anderen Website gelegt, auf der ein Berechnungsprogramm für Telefonkosten angeboten wurde.
Der Hersteller dieses Tarifrechners aber hatte für diesen den geschützten Namen "Explorer" gewählt - und das wird jetzt möglicherweise auch Thomas Brenner zum Verhängnis. Dabei geht es nicht um den Internet Explorer von Microsoft, sondern um ein "bildorientiertes Autorensystem der Firma Symicron. Thomas Brenner erhielt von einem Münchner Rechtsanwalt kurz darauf eine Abmahnung, da der Name des verlinkten Tarifprogramms ein eingetragenes Warenzeichen enthalte. Neben der Forderung, den Namen nicht weiter zu verwenden, enthielt die Abmahnung auch die Forderung nach Anerkennung von Schadensersatzansprüchen, wozu auch das Honorar des Rechtsanwalts gehört.Thomas Brenner, der den Link, wie er sagt, ohne "wirtschaftliches Interesse" setzte, fand heraus, daß noch 80 weitere Websites auf das Programm verwiesen hatten. Da könnte der Rechtsanwalt also ein gutes Geschäft machen. "Wir sind gerne bereit", so Thomas Brenner, "Links aus unserem Angebot zu entfernen, auch dann, wen wie in diesem Fall kein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Ein kurzer Anruf der Klägerin hätte in dem Fall genügt." Brenner will das Honorar des Rechtsanwalts nicht zahlen, um keinen Präzedenzfall zu schaffen. Er sei nicht in der Lage, vor dem Setzen eines jeden Links eine Warenzeichenrecherche durchzuführen. Sollte die Klägerin in dem Prozeß Recht bekommen, warnt er, käme dies "einem Maulkorb fürs Internet" gleich.
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Die Richter prüfen, wie die SZ schreibt, vor allem, ob Benners Website einen "geschäftlichen Verkehr" darstellt. Doch auch dann wäre höchst fraglich, ob ein Link auf eine Website, die einen Verstoß gegen Markenvorschriften enthält, wirklich strafbar sein kann. In den beiden bislang erfolgten Gerichtsprozessen wegen eines Links (Steinhöfel/Best und Fall Marquardt; dazu siehe auch Freedom for Links) ging es im wesentlichen darum, ob mit dem Link auch eine Billigung der Inhalte auf der anderen Website einhergeht.
Grundsätzlich regelt das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) den Sachverhalt. Diensteanbieter sind für eigene Inhalte verantwortlich, aber nicht für fremde Inhalte, die sich nicht zur Nutzung bereithalten, sondern "zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln. "Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist." Das Problem wird darin bestehen, jemandem nachzuweisen, daß er mit Absicht einen Link auf rechtswidrige Inhalte gesetzt hat.
Sicher geht man vermutlich, wenn man nur einen Link auf die Hauptseite, nicht aber auf Unterseiten legt, es sei denn, es setzt sich die Rechtsauffassung durch, die tatsächlich das Web zutiefst schädigen würde, daß vor dem Setzen eines Links jeweils womöglich die gesamte Website auf rechtswidrige Inhalte zu überprüfen ist, also wie in diesem Fall, ob widerrechtlich geschützte Markennamen vorkommen. Doch es steht zu hoffen, daß die Münchner Richter nicht so scharf wie im Fall Sommer vorgehen, sondern Links prinzipiell als einen Zugang zur Nutzung verstehen.
http://www.heise.de/tp/artikel/2/2740/1.html- wirft man... (1.12.1999 19:07)
- Antigravengenerator (1.12.1999 8:07)
- und nicht nur das (30.11.1999 21:47)
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