Die feinen Link-Unterschiede

Patrick Goltzsch 23.04.1999

Wann verbreitet man etwas und wann macht man sich etwas zu eigen?

Anfang April mußte Heiko Schomberg, Student in Marburg, mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen, daß sein Netzzugang und seine Web-Seiten nicht mehr erreichbar waren. Auf seine Nachfrage erfuhr er von einer Beschwerde von jugendschutz.net , die das Hochschulrechenzentrum bewogen hatte, seine Seiten zu sperren. Moniert wurden von jugendschutz.net zwei Verweise von Schomberg auf nationalsozialistisches Propagandamaterial: Seiten von Ernst Zündel und Radio Islam.

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Betroffen von der Beschwerde war nicht nur Heiko Schomberg, sondern auch Rainer Rilling, Geschäftsführer des Bundes demokratischer Wissenschaftler. Beide unterhalten im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Aktivitäten umfangreiche Verweislisten. Während Schomberg seinen Fall öffentlich machte, zog Rilling es jedoch vor, vorerst den fraglichen Link stillschweigend zu entfernen, um seine anderen Arbeiten nicht zu gefährden.

Ernst Zündel erlangte in Deutschland traurige Berühmtheit als deutsche Provider im Januar 1996 versuchten, den Zugang zum Server webcom.com wegen seiner Seiten zu blockieren. Radio Islam wird von Ahmed Rami, einem ehemaligen marokkanischen Offizier mit Wohnsitz in Stockholm, betrieben. Er gilt als Bindeglied zwischen arabischen Antisemiten und europäischen Nazis.

Der Fall leuchtet einmal mehr die rechtliche Grauzone aus, in der sich sowohl die Autoren von Web-Seiten als auch jugendschutz.net bewegen. So unterhält Burkhard Schröder, Journalist in Berlin und Kenner der Nazi-Szene, ebenfalls ausgedehnte Listen mit Verweisen auf rechtsradikale Umtriebe im Netz. Beschwerden erhielt er bislang nicht.

Das mag daran liegen, daß die Mainzer Behörde mit feinen Unterscheidungen arbeitet. So vertritt Dieter Spürck von jugendschutz.net die Ansicht, ein genereller Verweis auf die Web-Seiten von Radio Islam sei nicht strafbar. Schomberg und Rilling hingegen hätten strafbare Inhalte zugänglich gemacht, weil sie auf ein konkretes Verzeichnis auf dem Server verwiesen haben. Damit dienten sie nicht der Wissenschaft.

Heiko Schomberg erläutert zudem, ein Verweis in Form eines Zitats wäre von jugendschutz.net ebenfalls unbeanstandet geblieben. Tatsächlich bestätigt Dieter Spürck die Unterscheidung zwischen der Automatisierung mittels HTML-Auszeichnung und einfachem Aufschreiben.

Die haarfeinen Differenzierungen entspringen einer verworrenen rechtlichen Situation. Jutta Weisel vom Marburger Rechenzentrum begründet die Sperrung von Schombergs Seiten mit dem Rat juristischer Experten. Deren Expertisen gehen dahin, daß Verweise auf konkrete rechtswidrige Inhalte strafbar seien.

Auch jugendschutz.net kann keine konkrete Rechtsprechung anführen. Bei Schomberg und Rilling dienten die einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuches als Grundlage. Die Lage sei unerquicklich faßt Dieter Spürck zusammen, denn ungeklärt bleibe, was im Netz unter "verbreiten" und "sich zu eigen machen" zu verstehen ist. Abhilfe sei nur durch eine Klarstellung des Gesetzgebers oder eine gerichtliche Klärung zu schaffen.

Wann eine Klarstellung zu erwarten ist, steht in den Sternen. In Marburg reichte Spürcks Mahnung aus, das Rechenzentrum zum Einlenken zu bewegen. Zur angedeuteten Weiterleitung an die zuständigen Behörden kam es dadurch nicht: Staatsanwaltschaft oder Medienaufsichtsbehörde blieben unbehelligt.

http://www.heise.de/tp/artikel/2/2782/1.html
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