Grundrecht hinkt nach

Harald Neuber 04.07.2005

Die Verurteilung des ersten Online-Demonstranten ist bezeichnend für die drohende Erosion von Demokratie

Der erste Online-Demonstrant Deutschlands ist gar keiner. Das entschied die Frankfurter Amtsrichterin Bettina Wild im Prozess gegen ein Mitglied der Flüchtlingsinitiative Libertad am Freitag. Wegen Anstiftung zur Nötigung wurde der Mann auf Antrag der Lufthansa AG zu einer Geldstrafe von 900 Euro verurteilt. Aber weshalb eigentlich? Der Verurteilte habe mit der Blockade der Lufthansa-Homepage vor drei Jahren (Flügel stutzen beim Online-Kranich?) nicht zu individuellen Protesten aufgerufen, so die Richterin, sondern zu einer konzertierten Aktion. Das stimmt zweifellos. Doch ist deswegen die Verurteilung rechtens? Beim Vergleich des virtuellen Demonstration mit realen Protesten wird eine seltsame Schieflage deutlich.

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Doch Vorsicht: Es gehört in den vergangenen Jahren zum allgemeinen Trend, dieses Recht einzuschränken. Der erste Schritt dazu ist, es als schadhaft darzustellen. Stetig fordern Arbeitgeberverbände eine Einschränkung des Streikrechtes, weil Arbeitsniederlegungen den Unternehmen schaden. Nach dem gescheiterten Metallerstreik im Osten vertrat sogar die Wochenzeitung Die Zeit eine solche Position, um die Gewerkschaften zum vernünftigen und konstruktiven Dialog einzuladen.

Es ist eine aufschlussreiche Analogie, dass auch am Frankfurter Amtsgericht das eingeforderte virtuelle Demonstrationsrecht mit dem Verweis auf den vermeintlichen Schaden abschlägig beurteilt wurde. Durch die Kraftentfaltung des Mausklicks, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung, sei der Tatbestand der Gewalt in seiner stärksten Form erfüllt worden. Bei dem elektronischen Protest gegen den Transport von Abschiebehäftlingen durch die Lufthansa sei der Wille Anderer gebeugt worden.

Die Amtsrichterin schoss damit seltsam über das Ziel hinaus. Sie verurteilte Gewalt, während selbst die Staatsanwaltschaft nur von der (schwächeren) Androhung eines empfindlichen Übels sprach. Sie sah eine Zwangswirkung auf potentielle User, während selbst die Lufthansa keine Einschränkung der Seite glaubhaft belegen oder einen Schaden nachvollziehbar beziffern konnte. Dafür lieferte sie postwendend die Begründung: Es sei ihr mit dem Urteil auch darum gegangen, potentielle Nachahmer abzuschrecken. Zum Verständnis sollte erwähnt werden, dass dieselbe Juristin 2003 bereits Gegner des Irak-Krieges verurteilte, die an einer Blockade der Rhein-Main-Airbase teilgenommen hatten.

Politische Vorurteile haben also mutmaßlich dazu beigetragen, dass in Frankfurt eine wichtige Chance vertan wurde. In dem Verfahren hätte geklärt werden können, inwieweit Bürgerrechte im Internet Geltung erlangen müssen. Richterin Wild, die alle Beweisanträge der Verteidigung als irrelevant anlehnte, fehlte dazu entweder das Verständnis oder die Bereitschaft.

Der Streit um Grundrecht im Internet geht also weiter. Denn während das Handels- und Kriminalrecht bereits virtuell angewandt werden, hinkt die Grund- und Bürgerrechte hinterher. Es ist daher gut und wichtig, dass der Verurteilte nun in Revision gehen will. Es müsse grundsätzlich entschieden werden, ob im Internet ein anderes Recht gelte als auf der Straße, sagte der Thomas Scherzberg, der Anwalt der Verteidigung vor Prozessauftakt im Telepolis-Interview (Nötigung oder legitime Protestform?). Die Entscheidung steht weiter aus.

http://www.heise.de/tp/artikel/20/20449/1.html
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