Die Fotografin und die herrschende Meinung
Wie beweist man (massenhaft) zu erwartende zukünftige Effekte?
Ein US-Gericht entscheidet im Fall Barbara Nitke vs. John Ashcroft: "Local community standards" sind auch auf Webseiten anwendbar. Doch die Urteilsbegründung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet.
Im Leben außerhalb des Internets ist es einfacher: Wer umzieht, egal ob in eine andere Stadt oder ein anderes Land, der schaut sich in seiner neuen Umgebung um und erkennt ziemlich schnell, welche Gebräuche dort herrschen. Das fängt bei einfachen Grußformeln an (z.B. "Grüß Gott" statt "Guten Tag"), betrifft aber logischerweise, gerade wenn es um fremde Länder geht, auch religiöse oder moralische Überzeugungen.
So versuchte man beispielsweise 1997 in Utah (USA), Oralverkehr zwischen Verheirateten zu entkriminalisieren erfolglos. Erst 2003, als der Oberste Gerichtshof die sogenannten "Sodomie-Gesetze" für verfassungswidrig erklärte, durfte man auch in Utah nun dieser Form der Sexualität frönen, ohne dafür eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Wer also vor 2003 nach Utah zog, der wusste, welche Regeln und Gesetze dort galten bzw. hatte die Möglichkeit, sich zu informieren und entsprechend einen Gesetzesbruch zu vermeiden.
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Die "Community Standards" (C.S.) sind im realen Leben also auch bei eigenwilligen Gesetzen einfach herauszufinden. Kommt das Internet ins Spiel, wird dies schwieriger, denn welche Standards sollen hier gelten? Wer gilt als die "Community", die Gemeinschaft, die bestimmt, was anstößig oder gar strafbewehrt sein soll?
Die Definition dessen, was als obszön gilt, geht zurück auf ein Gerichtsurteil des Jahres 1973, Miller ./. Kalifornien. Dort ergaben sich letzten Endes drei Bewertungskriterien:
Der durchschnittliche Betrachter/Leser, der den C.S. anwendet, stellt fest, dass das (Kunst-)werk in seiner Gesamtheit auf lüsterne/geile/unzüchtige Interessen ausgerichtet ist
Das Werk beschreibt oder stellt auf offensichtlich anstößige Weise sexuelle Verhaltensweisen dar (die im besonderen durch ein Gesetz geregelt sind) und
Das Werk weist in seiner Gesamtheit keinen ernstzunehmenden literarischen, künstlerischen, politischen oder wirtschaftlichen Wert auf. (der sogenannte SLAPS-Test: serious literary, artistic, political or scientific value)
Der CDA greift noch einmal diese Bewertung auf und überträgt dies auf das Internet. Somit stellt sich also die Frage: Wer ist die Community im Internet?
Wer definiert Obszönität im Internet?
Um genau diese Frage ging es bei dem Verfahren Nitke ./. Ashcroft, mittlerweile Nitke ./. Gonzales. Barbara Nitke, eine Fotografin, zeigt im Internet Beispiele für ihre Werke. Fotos, die sich mit Erotik beschäftigen, mit Lust, Leidenschaft, aber auch mit Schmerzen. Barbara Nitke präsentiert keine Weichspülerotikfotos nach Art von Hamilton, ihre Kunst befasst sich mit SM-Praktiken, homosexueller Liebe und den Aspekten der Sexualität, die oft genug ausgeblendet werden.
Der "Communications Decency Act" (CDA) bestimmt nunmehr, dass auf Internetseiten ebenfalls der C.S. angewandt wird, er bestimmt, was als obszön gilt. Diese Logik führt zu dem obigen Dilemma, eine Gemeinschaft über etwas entscheiden zu lassen, von der man nicht weiß, wie sie sich zusammensetzt. Ferner wird diese Gemeinschaft in viele kleine Untergruppen aufgeteilt. Diese Untergruppen können dann über eine andere "Internetgemeinde" bestimmen, indem sie ihren eigenen C.S. auf diese Bereiche anwenden.
Dieses Problem führt dazu, dass Barbara Nitkes Seiten (u.a.) in New York nicht als obszön angesehen werden könnten, aber dies in z.B. Utah der Fall sein könnte. Wer also in Utah Zugriff auf die Seiten der Fotografin erhält, könnte sie wegen Verletzung der in Utah geltenden Gesetze und Regeln im Sinne des CDA verklagen, dies übrigens in Utah, so dass die Beklagte zunächst einmal mit hohen Reisekosten rechnen müsste. Hohe Geldstrafen oder sogar Gefängnis wären ggf. die Folge einer Verurteilung.
Als Ausweichmanöver wurde denjenigen, die mit ihren Seiten irgendwelche dieser Standard verletzen könnten, empfohlen, doch eine Software einzusetzen, die nur Zugriffe aus bestimmten Ländern zulässt. Dies ist jedoch nur bedingt umsetzbar, da der Einsatz von Anonymisierern wie JAP oder schlicht die Zwischenschaltung eines Proxies die Ortung der Herkunft einer Anfrage unmöglich machen. Davon abgesehen würde der Einsatz dieser Software voraussetzen, dass Barbara Nitke vorher sämtliche C.S. innerhalb der USA bekannt sind, so dass sie die Software entsprechend ausrichten kann.
Zusammen mit der National Coalition for Sexual Freedom klagte Barbara Nitke daher gegen den CDA bzw. dagegen, dass eine nicht näher bezeichnete Gemeinschaft darüber entscheiden sollte, ob es sich bei ihren Fotografien um obszöne Werke handelte oder nicht. Denn während die ACLU bereits erfolgreich gegen den CDA geklagt hatte, wenn er der Gemeinschaft erlaubte, das Wort "decent" zu definieren, war die Frage, was "obscene", also obszön ist, offen geblieben.
Zu wenig Beweise
Das Gericht entschied am 26. Juli 2005 gegen Barbara Nitke und die NCSF. Für die NCSF ist dieses Urteil nicht nur wegen der grundsätzlichen Bedeutung für erotische Kunst im Internet enttäuschend, es wirft auch wegen der Begründung Fragen auf. So befand das Gericht, dass nicht genug Beweise dafür vorgelegt werden konnten, dass der CDA die freie Meinungsäußerung im Internet stark gefährdet.
Dem Gericht wurden über 1.000 Bilder und Texte von mehr als 150 Künstlern und Webseitenbetreibern vorgelegt. Diese sollten beweisen, dass die Standards nicht nur graduell voneinander abweichen, sondern vielmehr große Unterschiede bestehen und eine Anwendung aller Standards auf sämtliche Bilder, Texte oder Webseiten das Aus für diese Form der Meinungsäußerung bedeuten würde. Von Seite der Beklagten (der Regierung als Urheber des CDA) wurde dies nicht zurückgewiesen, sie selbst legte keinerlei Beweise dafür vor, dass der CDA keinen solchen Effekt haben würde.
Ein Experte der NCSF bezeugte weiterhin, dass die Problematik Tausende weiterer Webseiten betrifft. Auch dies wurde nicht in Abrede gestellt. Dennoch empfand das Gericht die Beweise als nicht ausreichend. Bemerkenswert hierbei ist, dass festgelegt ist, wie groß die Beweislast ist.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "preponderance of evidence" ist auch in diesem Verfahren anwendbar, übersetzt bedeutet er soviel wie "die Beweise müssen überwiegen / vorherrschen". Nitkes Anwalt, John Wirenius, fasst es in einer Mail zusammen:
The Court's reasoning in declining to hold the statute unconstitutional was that not enough speech quantitatively, in terms of numbers of speakers and numbers of artistic works had been chilled in relation to all sexually themed speech on the Internet. In view of the fact that we introduced into evidence over 1,000 works of art by over 150 artists, and testimony by artist and journalist David Steinberg that "literally thousands" of other websites had been chilled, that conclusion turns First Amendment review into a protection not for the individual, but only for mass movements. To my knowledge, that sort of majority showing has never been before required by a speaker to claim the protections of the First Amendment.
Das Gericht hat durch sein Urteil die Bedeutung des CDA erkannt und auch die Befürchtungen der Klägerin als fundiert und berechtigt angesehen. Es befand jedoch, dass die Anzahl der Internetseiten, die sich mit sexuellen Themen befassen, so groß ist, dass die Beweislast nicht ausreichte.
Die Kläger haben Beweise dafür vorgelegt, dass es ca. 1,4 Millionen Webseiten gibt, die "BDSM" erwähnen (bondage, discipline, and sadomasochism)...[...]Diese Beispiele stellen eine unzureichende Basis für eine Abschätzung unsererseits dar, wie hoch die tatsächliche Zahl der Fälle ist, in denen eine Meinungsäußerung, die in einigen Gemeinden geschützt ist, durch den CDA jedoch verboten ist weil sie in anderen Gemeinden als obszön angesehen wird.
Beweise für nicht existierende Standards
Eine weitere Absurdität des Urteils besteht darin, dass das Gericht das Fehlen der C.S. in manchen Gegenden feststellte, daraus dann jedoch ableitete, dass eben auf Grund dieses Fehlens der CDA nur bedingt eine Gefahr für die freie Meinungsäußerung bedeutet. Dies bezieht sich darauf, dass der C.S. nicht schriftlich oder gesetzlich festgelegt ist, dennoch ist aber ein C.S. vorhanden basierend auf moralischen, religiösen... Meinungen und Überzeugungen. Das Gericht verlangte also Beweise seitens der Klägerin.
"As the three-judge panel found in our case, many communities have no verifiable standard of obscenity. Yet they ruled against us because we did not show what those standards are." so Susan Wright, Sprecherin der NCSF.
Wie nicht existierende Standards und ihre Gefahr wirklich bewiesen werden sollen, ist nicht nur der NCSF unklar. Der CDA, der für viele nur ein Gesetz ist, das Pornographie einschränken soll, stellt also weiterhin eine gefährliche Stolperfalle dar. Der ebenfalls im CDA enthaltene Aspekt, dass es illegal sein soll, Inhalte ins Netz zu stellen, die schädigend für Minderjährige sein und von jenen aufgerufen werden können, ist da nur noch das Tüpfelchen auf dem i.
Jugendschutz und Pornographie stellen also auch beim CDA ein Problem dar, welches vielfach verkannt wird. Die endgültige Entscheidung Barbara Nitke und die NCSF werden in Berufung gehen bleibt abzuwarten.
http://www.heise.de/tp/artikel/20/20894/1.html- Full ack (kt) (17.9.2007 14:21)
- Ein gordischer Knoten (25.9.2005 17:30)
- Ist doch alles richtig (24.9.2005 12:51)
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