Bresche für den Datenschutz

Peter Nowak 26.01.2006

Urteil: T-Onlines Speicherung von Verbindungsdaten illegal

Einen Sieg auf der ganzen Linie hat am gestrigen Mittwoch der Münsteraner Internetnutzer Holger Voss in seinen Verfahren gegen das Unternehmen T-Online errungen. Das Darmstädter Landgericht erklärte die Speicherung von Internetverbindungsdaten, eine bei dem Internetanbieten T-Online übliche Praxis, für ungesetzlich.

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Bisher speichert die T-Online AG die IP-Adressen ihrer Kunden. So kann nachvollzogen werden, zu welchen Zeiten jemand sich ins Internet eingewählt hat und welche Datenmengen jeweils übertragen werden. Diese Daten werden mehrere Monate lang aufbewahrt.

Voss erfuhr von der Speicherung seiner Daten, als er wegen eines satirischen Kommentars auf Telepolis vor Gericht stand (vgl. Klage wegen "illegaler Speicherung" von Verbindungsdaten). T-Online hatte seine IP-Adresse ohne sein Wissen und ohne seine Erlaubnis weiter gegeben.

Mit Verweis auf die Paragraphen 96 und 97 des Telekommunikationsgesetzes hat Voss an dieser Praxis Anstoß genommen und T-Online verklagt. Der Kern seiner Anzeige lautete:

Die Befugnis zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten durch T-Online International AG ist insbesondere in den §§ 4 und 6 TDDSG geregelt. Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber durch diese Regelungen den Diensteanbieter, eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme des Internetdienstes zu gewährleisten. Die Möglichkeit der Speicherung oder sonstigen Erhebung personenbezogener Daten hat der Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen ausnahmsweise erlaubt, nämlich soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen.

Am 1. Juli 2005 entschied das Amtsgericht Darmstadt in erster Instanz, dass das Speichern von IP-Adressen bei Flatrates illegal ist, da sie bei der Abrechnung nicht benötigt werden.

Damals hat das Amtsgericht noch eine Speicherung von maximal einigen Tagen für zulässig gehalten. In zweiter Instanz folgte jetzt das Landgericht dem Antrag von Voss und stellte fest, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu seiner Person unmittelbar nach Ende der Internetverbindung gelöscht werden müsse. Zunächst sind davon nur die Daten von Holger Voss betroffen. Aber die Entscheidung dürfte nicht nur für den Kläger Auswirkungen haben.

"Das Urteil ist meines Erachtens ein Präzedenzfall. Wenn die Speicherung meiner Daten illegal ist, kann die Speicherung der Daten von anderen Internet-Kunden nicht legal sein", meinte Voss gegenüber Telepolis.

Der Vertreter von T-Online hat im Laufe des Prozesses vorgetragen, das Unternehmen wäre technisch nicht in der Lage, die Daten von Voss anders zu behandeln als die Daten aller anderen Kunden. Sie müssten daher ihr gesamtes Abrechnungssystem umstellen, wenn die Speicherung gesetzlich nicht mehr möglich ist. "Damit besteht jetzt die Chance, dass T-Online ihr Abrechnungssystem so ändert, dass es den geltenden Datenschutzbestimmungen entspricht", hofft Voss.

http://www.heise.de/tp/artikel/21/21872/1.html
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