Stellungnahme des Bayrischen Rundfunks
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Thema Rundfunkgebühren für PC's, auf die ich gerne antworten will.
Obwohl dieses Thema zur Zeit in vielen Zeitungen und Zeitschriften diskutiert wird, fehlt es an Informationen darüber, wer, in welcher Weise und in welcher Höhe von den neuen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages überhaupt erfasst wird. Ich will daher versuchen, Ihnen diese Aufklärung zu geben:
Rechner, die Hörfunk und Fernsehen über Internet empfangen können, bleiben zunächst bis zum 31.12.2006 ohne jede Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
In Privathaushalten, die Hörfunk- und/oder Fernsehgeräte bereithalten, bleibt auch über diesen Termin hinaus der PC im Rahmen der sogenannten Zweitgerätefreiheit von der Rundfunkgebühr befreit. Da in fast 99 % aller Haushalte Hörunk- und Fernsehgeräte bereitgehalten werden, reduziert sich das Thema der Rundfunkgebührenpflicht für multimediafähige PC's in Privathaushalten auf seltene Ausnahmen.
Auch im nichtprivaten Bereich bleiben PC's von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn gleichzeitig herkömmliche Hörfunk- und Fernsehgeräte bereitgehalten werden. Sollten solche Geräte nicht vorhanden sein, aber ein multimediafähiger PC vorgehalten werden, so ist dafür ab 01.01.2007 eine Rundfunkgebühr zu entrichten unabhängig von der Anzahl der vorgehaltenen PC's. Ein Unternehmen, ein Gewerbebetrieb, ein Selbständiger kann also allenfalls mit einem Betrag von derzeit 16,15 Euro im Monat belastet werden.
Der Grund für die Regelung liegt darin, dass über das Internet und über DSL heute ohne großen technischen Aufwand Hörfunk und Fernsehen auf einem PC empfangen werden können. Würde man nun von dem Grundsatz abweichen, dass alle Geräte, mit denen Hörfunk und Fernsehen empfangen werden kann, grundsätzlich die Gebührenpflicht auslösen, würde das schnell zu Umgehungstatbeständen führen, um sich der Gebühren-pflicht entziehen zu können. Vor diesem Hintergrund haben es die Länder (nicht ARD und ZDF!) für vertretbar gehalten, unter den oben beschriebenen Modalitäten einen multimediafähigen PC nicht von der Gebührenpflicht auszunehmen.
Für Mitbürgerinnen und Mitbürger, die aus sozialen Gründen nicht in der Lage sind, Rundfunkgebühren zu zahlen, gelten Befreiungstatbestände, die sich natürlich auch auf den PC als Rundfunkempfangsgerät im privaten Bereich beziehen.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten:
Die Länder haben mit den oben beschriebenen Regeln den Versuch unternommen, das im großen und ganzen voll akzeptierte System einer Gebührenpflicht, die an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten anknüpft, aufrecht zu erhalten. In privaten Haushalten dürfte es zu keiner nennenswerten Ausweitung der Gebührenpflicht kommen, weil dort regelmäßig die Zweitgerätefreiheit gilt. Im nichtprivaten Bereich kann es allenfalls dann zu einer Mehrbelastung führen, wenn dort keine herkömmlichen Hörfunk- und Fernsehgeräte bereitgehalten werden. Auch dann hält sich die Mehrbelastung aber in den sehr engen Grenzen von derzeit 16,15 Euro/Monat. Es kann im nichtprivaten Bereich aber auch zu ganz gravierenden Entlastungen kommen, wenn der Hörfunk- und Fernsehempfang von herkömmlichen Geräten auf Rechner umgestellt wird. Dann entfällt nämlich die Gebührenpflicht für jedes dieser Geräte einerseits, während für Rechner insgesamt höchstens noch eine Gebühr zu entrichten ist.
Die Regelung über die Rundfunkgebührenpflicht so genannter neuartiger Rundfunkempfangsgeräte orientierte sich an der Erwartung, dass in naher Zukunft die Veranstalter herkömmlicher Programme ihre Darbietungen in nennenswertem Umfang auch im Internet bzw. auf neuen technischen Plattformen bereitstellen werden. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass herkömmliche Geräte durch neuartige ersetzt werden, und ohne eine solche Regelung die Gebührenpflicht umgangen werden könnte.
Der erwartete Durchbruch für Fernsehempfang mittels neuartiger Geräte ist bislang allerdings ausgeblieben. Aus diesem Grund beabsichtigen die Rundfunkanstalten in Gesprächen mit den Ländern und deren Rundfunkkommission eine Regelung darüber treffen, ob und ggf. welche gebührenrechtlichen Konsequenzen diese Entwicklung haben wird. Hierzu erwarten wir eine Entscheidung bis Mitte des Jahres.
Ich hoffe, mit diesen Informationen die nicht immer einfachen Fragen zumindest teilweise beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Gall
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