Bundesverfassungsgericht schränkt Videoüberwachung ein

Florian Rötzer 20.03.2007

Die Stadt Regensburg darf ein Kunstwerk auf einem Platz aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht mit Video überwachen.

Weil es immer wieder zu Beschädigungen und Beschmierungen kam, wollte die Stadt Regensburg ein 2005 fertig gestelltes, vom israelischen Künstler Dani Karavan gestaltetes Kunstwerk, das den Grundriss der ehemaligen mittelalterlichen Synagoge auf dem Neupfarrplatz durch ein Bodenrelief andeutet und als Begegnungsstätte dienen soll, durch vier Kameras überwachen lassen. Da die Polizeidirektion dafür keine Veranlassung sah, wohl die Stadt die Anlage in eigener Zuständigkeit einrichten. Die Bilder sollten aufgezeichnet werden.

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Gegen die Videoüberwachung erhob ein Regensburger Bürger Klage, der sich regelmäßig auf dem Platz aufhält und sich von der Überwachung beeinträchtigt sah. Die Klage wurde zunächst vom Verwaltungsgericht und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die Stadt die Videoüberwachung nicht vornehmen darf, weil dazu die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt die Videoüberwachung des Bodenkunstwerks mit Aufzeichnung des Bildmaterials "einen Eingriff von erheblichem Gewicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung dar". Benutzt würde die Begegnungsstätte überwiegend von Menschen werden, die nicht gegen die Gesetze verstoßen und daher keinen Anlass für die Überwachung bieten, die abschreckend wirken soll, was durch die Aufzeichnung verstärkt werde, die es erlaube, das Bildmaterial "in vielfältiger Weise" auszuwerten, zu bearbeiten und mit anderen Informationen zu verknüpfen.

Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf.

Für die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung liege in diesem Fall kein hinreichender Anlass vor. Damit will das Bundesverfassungsgericht aber nicht prinzipiell die Videoüberwachung im öffentlichen Raum einschränken. In anderen Fällen können, so macht der Beschluss deutlich, aber durchaus öffentliche Einrichtungen überwacht und die Bilder aufgezeichnet werden, wenn ein solcher hinreichender Anlass vorliegt und die Überwachung räumlich, zeitlich und im Hinblick auf die Auswertung der Informationen verhältnismäßig ist.

http://www.heise.de/tp/artikel/24/24898/1.html
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