Richter und Ministranten

Das Bundesverfassungsgericht erklärt die nordrhein-westfälische Gebühr bei Kirchenaustritten für verfassungsgemäß

Kennen Sie ein Kino, das keinen Eintritt nimmt, aber bei jedem Besuch um Spenden bittet? Das dem Dauerpublikum, also den Mitgliedern im Kinoclub - witzigerweise durch einen Akt der Eltern beigetreten - jeden Monat einen Batzen vom Gehalt abzieht und dann den Austritt aus dem Club mit Gebühren belegt? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es in Deutschland Kinoketten geben muss, die nach diesem Geschäftsmodell verfahren. Man nennt sie auch "christliche Großkirchen"

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Natürlich hinkt der Vergleich. Weder ziehen die kirchlichen Filmvorführer die Kirchensteuer selbst ein, noch haben sie direkt etwas mit der Austrittsgebühr zu tun, um die es bei der aktuellen Entscheidung ging. Denn das macht der Staat, und man kann nicht sagen, dass er seine Aufgaben in dieser Hinsicht nicht ernst nähme. Konkret hatte das Bundesverfassungsgericht über die 30 Euro zu entscheiden, die in NRW erst seit 2006 fällig werden, wenn ein Kirchenmitglied seiner Mitgliedschaft überdrüssig ist und diesen Überdruss auch aktenkundig werden lässt. In anderen Bundesländern sind vergleichbare Gebühren schon länger üblich. Ein Kölner Austrittswilliger wollte sich die Gebühr und das gesamte Verfahren nicht bieten lassen und klagte dagegen. Erst vor dem Amtsgericht Köln, dann vor dem Bundesverfassungsgericht. Unterstützt wurde er dabei vom IBKA (Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V.), der die Prozesskosten übernahm.

Die Begründung der Klage machte im Wesentlichen geltend, dass das Austrittshindernis (die Gebühr) in Widerspruch zu der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit stehe, wie sie in Artikel 4 des Grundgesetzes verankert sei. Dieses Grundrecht sei ein so hohes Gut, das seine Einschränkung durch Verwaltungsvorschriften und -verfahren nicht zu rechtfertigen sei.

Das Bundesverfassungsgericht zeigte sich anderer Ansicht. In seinem Ende der letzten Woche bekannt gemachten Urteil führt es als Begründung dafür vor allem an, dass der Staat die regelgemäße Einziehung der Kirchensteuer zu gewährleisten habe. Der Verwaltungsakt, der aus der Erklärung des Ex-Christen zum Austritt einen staatlich geprüften Austritt mache, dauere mindestens 15 Minuten und sei mit 30 Euro nicht überteuert.

Die Belastung eines Austrittswilligen mit den Kosten für ein solches Verfahren ist angesichts der widerstreitenden Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer (Art. 137 Abs. 6 WRV i.V.m. Art. 140 GG) einerseits und der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) andererseits dem Grunde nach zumutbar (so auch Mikat, Grundfragen des staatlichen Kirchenaustrittsrechts, in: Festschrift für Hermann Nottarp, 1961, S. 197 (222); ders., in: Listl, Religionsrechtliche Schriften, Erster Halbband, 1974, S. 483 (510); von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 II., S. 153, Fn. 21; anderer Auffassung Engelhardt, Der Austritt aus der Kirche, 1972, S. 82 f.).

Man muss sich Texte wie die dazugehörige Presseerklärung anschauen, um zu verstehen, wie das Staatskirchenkonglomerat in Deutschland funktioniert. Die Selbstverständlichkeit, mit der das hohe Gericht ein Grundrecht der Funktion des Staats als Klingelbeutelministrant der christlichen Großkirchen unterordnet, macht es erst möglich, dass die Kirchensteuer und ihre Erhebung selbst nur die Spitze des Eisbergs bei der Subventionierung der Kirchen darstellen. Es ist genau diese Selbstverständlichkeit, die die Trennung von Kirche und Staat in Deutschland zu einem ungelösten Problem macht. Mit der absurden Konsequenz - bitte, das ist nur ein kleines Beispiel - dass auch die kommende Abgeltungssteuer pfiffigerweise einen Kirchensteueranteil enthalten wird. Der bürokratische Aufwand dafür grenzt ans Kafkaeske - alles egal, wenn nur sichergestellt ist, dass die Kirchen ihren Zehnten erhalten.

Und wer glaubt, bei all dem handele es sich um zunehmend obsoleter werdende Petitessen am Rande einer immer laizistischer werdenden Gesellschaft, wer gar wissen will, wie der Rest des Berges aussieht, wird bei YouTube fündig oder liest, als "Extended Remix" ein Buch von Carsten Frerk.

Kann man die relativ junge Austrittsgebühr in Nordrhein-Westfalen wenigstens als Anzeichen dafür nehmen, dass eine Flut von Kirchenaustritten durch ein paar künstliche Hürden eingedämmt werden soll? Ach, es wäre kein Wunder, wenn’s der Staat wie die Kirche macht, und als Begründung für sein Inkasso nur den Wunsch nach Ausdehnung oder wenigstens Erhalt des eigenen Apparats braucht.

Was machen der Kölner Austrittswillige und der IBKA mit ihrer Niederlage? Es gibt die Überlegung, die Klage vor ein europäisches Gericht zu bringen. Es gibt die Forderung, amtlicherseits wenigstens auf die Möglichkeit von Nachlässen bei den Austrittsgebühren hinzuweisen, wenn es sich bei den Austrittswilligen um Leute mit wenig Geld handelt. Eine logische Forderung und ein eindeutiges Rückzugsgefecht zugleich.

Halten wir zunächst fest: Alles bleibt beim Alten. Die Kirchen nehmen, was sie kriegen können, und der Staat hilft ihnen dabei. Und die Verfassung? Nun ja, die Verfassungswirklichkeit hinkt dem Verfassungstext von 1949 immer noch hinterher. Wie auf so vielen anderen Gebieten auch. Manchmal sogar um mehrere hundert Jahre.

http://www.heise.de/tp/artikel/28/28515/1.html
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