Keine Sorge, Sie dürfen weiter fleißig Werbepost versenden
Das endlich auf den Weg gebrachte neue Datenschutzrecht ist von einer Reform weit entfernt. Bereits die Regelungen zum Direktmarketing sind mit zu vielen Ausnahmen gespickt, als dass sie wirksam sein könnten.
Es gibt viel zu kritisieren an der sogenannten Datenschutz"reform". Die Ausnahmen von der Opt-In-Regelung beim Direktmarketing sind lediglich ein Aspekt. Dieser jedoch zeigt sehr deutlich, wieso der Reformvorstoß bestenfalls als halbherzig zu bezeichnen ist.
Das sogenannte Listenprivileg bezeichnet die grundsätzliche Befugnis zur Nutzung von Daten für Werbezwecke ohne Einwilligung. Geregelt ist dieses Privileg in §28(3), Nr.3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG):
(3) Die Übermittlung oder Nutzung [personenbezogener Daten] für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
3.für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf
a)eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
b)Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
c)Namen,
d)Titel,
e)akademische Grade,
f)Anschrift und
g)Geburtsjahr
beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat […].
Um zu verhindern, dass diese Regelung weiterhin zu einem regen Adresshandel führen kann, wurde nunmehr auf ein Opt-In-Verfahren gesetzt. Doch wie bei jeder gesetzlichen Regelung gibt es Ausnahmen.
Eine Spende für den Faschingsverein bitte
Vom Opt-In sind insbesondere verantwortliche Stellen ausgenommen, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach § 51 der Abgabenordnung verfolgen. §51 dieser Norm beinhaltet die allgemeinen Regelungen zur Gemeinnützigkeit, die in §52 wie folgt bezeichnet wird: Die Ausrichtung der Tätigkeit darauf, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Genau aufgeschlüsselt wird dann diese Norm im darauffolgenden Absatz. Um die Weitläufigkeit des Begriffes "Gemeinnützigkeit" zu erläutern sei hier einmal die komplette Liste aufgeführt:
Als Förderung der Allgemeinheit (unter Vorraussetzung der Regelung des Abs. 1) sind anzuerkennen:
Die Förderung
von Wissenschaft und Forschung,
der Religion,
des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen,
der Jugend- und Altenhilfe,
der Kunst und Kultur,
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
der Rettung aus Lebensgefahr;
des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
der internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
des Tierschutzes;
der Entwicklungszusammenarbeit;
von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
des Schutzes von Ehe und Familie;
der Kriminalprävention;
des Sports (Schach gilt als Sport);
der Heimatpflege und Heimatkunde;
der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Sobald also ein Finanzamt die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft festgestellt hat (was gemeinhin als Zeichen für Seriösität angesehen wird), gilt für diese die Ausnahme vom Opt-In. Es reicht bereits, dass der Zweck des Vereines als gemeinnützig anerkannt wird, der Verein muss nicht automatisch nachweisen, dass er diesen Zweck bereits erfüllt, es reicht eine aktiv angegangene Absicht.
Weiterhin sei angemerkt, dass die Mitgliederzahl der Körperschaft nicht durch die Begrenzung auf die Mitglieder einer Familie oder eines Betriebes oder durch zu hohe Mitgliedsbeiträge gewollt klein gehalten werden darf.[1] Der Begriff "zu hoch" bedarf dabei der Interpretation und notfalls der Klärung durch ein Gericht. Im Anwendungserlass zur AO, Nr. 1.1 zu § 52[2] ist geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen. Dies entspricht einem monatlichen Beitrag in Höhe von 127,83 Euro. Die einmalige Aufnahmegebühr ist hierbei noch nicht miteinbezogen.
Kurz gesagt: ein Schachverein, der einen monatlichen Beitrag von 120 Euro verlangt, kann weiterhin seine Werbebriefe versenden, ohne dass der Empfänger zugestimmt haben muss. Gleiches gilt für den Heimatschutzverein, den Karnevalsverein usw. usf. Ein Go- oder Bridgeverein ist übrigens nicht, anders als ein Schachverein, als gemeinnützig im Sinne der Sportförderung anzusehen. Hier zeigen sich oftmals verkrustete Denkstrukturen, die sich im entsprechenden Teil der Abgabenordnung manifestieren.
Dazu kommt ein wesentlicher Punkt, der gerade jetzt zur Weihnachtszeit aktuell ist: Die Gemeinnützigkeit bzw. Wohltätigkeit ist nicht immer einfach herauszufinden. Die bekannten Bilder von Fuß- und Mundmalern sind ein Beispiel hierfür, die dahinterstehenden Verlage sind oft lediglich kommerzielle Einrichtungen, die durch den Text des Anschreibens den Anschein erwecken, sie würden wohltätig agieren.
Bitte etwas für die Kirche
In §51 AO sind die Kirchen besonders herausgestellt worden.
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt...
Hier zeigt sich erneut auch die Verquickung von Staat und Kirche – nur wer per Definition als Kirche gilt (bzw. dessen "Religion" als solche anerkannt ist) kann in den Genuss der Steuerbegünstigung kommen. Somit profitieren Kirchen von der mangelnden Trennung von Staat und Kirche gleich mehrfach. Zum einen durch den Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzämter, zum anderen durch die Möglichkeit der Steuerbegünstigung, die nunmehr auch datenschutzrechtlich zur Ausnahme vom Opt-In führt. Für all jene, deren Religion nicht als solche anerkannt wird, gilt also weiterhin: direkt bei den Mitgliedern um Geld fragen, denn was der katholischen/evangelischen Kirche recht ist, ist einer anderen "Kirche" nicht automatisch billig.
Dass es auch für den B2B-Bereich, wie es auf Neudeutsch heißt, Ausnahmen gibt, so dass Selbständige und Freiberufler weiterhin als Freiwild für das Direktmarketing dienen, ist angesichts dieser kaum logisch begründbaren Ausnahmen nur ein weiterer Wermutstropfen. Es gibt viele weitere Kritikpunkte an dem, was als Datenschutzreform bezeichnet wird, aber allein diese Regelungen sollten ausreichen um zu zeigen, dass die fauchende Katze der Datenschutzreform hier höchstens als winterlicher Bettvorleger dient.
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- Re: (17.12.2008 23:21)
- Einzugestehen, ... (17.12.2008 22:49)
- Meinungsverschiedenheit (17.12.2008 21:27)
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