Bärendienst Darlehen

Die Entscheidung, ein Darlehen der Eltern bei ALG II-Empfängern als Einkommen anzurechnen, bringt neue Probleme für die Hilfebedürftigen und ihre Verwandten und Freunde mit sich.

Der Regelsatz für volljährige ALG II-Empfänger beträgt 359 Euro. 8% hiervon sind für Möbel und Haushaltsgegenstände vorgesehen. Oft verkündet die ArGe bei entsprechenden Anfragen, dass bei einer defekten Waschmaschine somit monatlich 28,72 Euro hätten angespart werden können. Dieser Betrag ist jedoch falsch da hier die Abteilungen und (Einzel)positionen gleichgesetzt werden. Tatsächlich stellt der Posten Waschmaschine lediglich eine Einzelposition innerhalb des Bereiches "Möbel, Einrichtung" dar und schlägt mit etwa 2 Euro zu Buche, für die Reparatur an Haushaltsgeräten sind monatlich ca. 1 Euro vorgesehen. Unabhängig davon, dass die Abteilung "Möbel, Einrichtung" noch ca. 15 Euro "zur freien Verfügung" offen lässt, lassen diese Beträge bereits erkennen, dass laut der Regelsatzlogik eine Waschmaschine nur alle 12,5 Jahre neu angeschafft werden muss, wobei hier noch ein 300 Euro-Modell als Basis gilt.

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Da viele der Abteilungen und Positionen so eng bemessen sind, dass der ALG-II-Empfänger in jedem Monat bereits mit seinen Geldern jongliert, sind Neuanschaffungen und Reparaturen oft nur mit Hilfe von Freunden oder Verwandten möglich. Auch teure Inanspruchnahmen von Dispositionskrediten und dergleichen werden oft von Dritten ausgeglichen um dem ALG-II-Empfänger weitere Kosten zu ersparen.

Das Sozialgericht Detmold hat nun im Fall eines 37jährigen Mannes festgestellt, dass Darlehen der Eltern, so keine konkrete Rückzahlungsmodalität vereinbart wurde, als Einkommen zu werten und somit bei der Regelsatzleistungen zu berücksichtigen sind.

Wenn Du wieder Arbeit hast, zahlst Du es uns zurück

Im vorliegenden Falle hatten die Eltern des Mannes diesen mit insgesamt 630 Euro unterstützt, die laut ihrer Aussage im Zusammenhang mit einem im Eigentum der Mutter stehenden PKW standen, der überwiegend vom ALG-II-Empfänger genutzt wurde. Da es (wie auch das Sozialgericht Detmold anerkennt) lebensnah ist, dass Rückzahlungsmodalitäten innerhalb von Familien nicht konkret geregelt werden, einigten sich Darlehensgeber und -nehmer darauf, dass der Betrag dann zurückzuzahlen sei, wenn der ALG-II-Empfänger wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Eben diese mangelnde konkrete Rückzahlungsmodalität ließ das Sozialgericht Detmold nun entscheiden, dass es sich hier um Einnahmen handelt, die den Bedarf des ALG II-Empfängers verringern:

Der Bewertung als bedarfsminderndes Einkommen steht nicht entgegen, dass die dem Kläger zugeflossenen Einnahmen aufgrund der darlehensweisen Gewährung durch seine Eltern mit einer grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind. Auch ein Einkommenszufluss durch darlehensweise gewährte Mittel stellt eine dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme dar. Hierauf hat keinen Einfluss, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist [...]. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung kann sich eine andere Bewertung in solchen Fällen ergeben, in denen sich die Rückzahlungspflicht auch tatsächlich unmittelbar auf die finanzielle Situation des Hilfebedürftigen auswirkt, etwa weil er zur unverzüglichen ratenweisen Tilgung des Darlehens verpflichtet ist und dieser Verpflichtung auch nachkommt [...].

Erst den Bedarf verringern, dann Schulden tilgen

Insbesondere bezieht sich das SG Detmold hier auch auf eine Entscheidung des BSG vom 30.09.2008. In diesem Urteil mit dem Aktenzeichen B 4 AS 29/07 entschied das BSG, dass auch Einkommen, das nicht für den Lebensunterhalt, sondern beispielsweise zur Schuldentilgung verwandt wird, auf die Sozialleistungen angerechnet werden. Vorrangig habe der ALG-II-Empfänger Gelder zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwenden, nicht jedoch für andere Zwecke. Selbst eine umfangreiche Schuldentilgung ist nach dem Urteil des BSG somit nicht vorrangig, was für den ALG-II-Empfänger bedeutet, dass sich die Zinsen für vorhandene Schulden weiter erhöhen, ohne dass er z.B. eine Einkommensteuerrückzahlung dafür verwenden kann, seine offenstehenden Posten abzutragen.

Das SG Detmold geht weiterhin davon aus, dass Gelder aus Darlehen dem Darlehensnehmer zur freien Verfügung stehen, so er das Darlehen nur langfristig zurückzahlen muss. Einfach ausgedrückt: leiht ein Verwandter oder Freund dem ALG-II-Empfänger Geld als zweckgebundene Einnahme und vereinbart er nicht eine konkrete Rückzahlung, so erweist er dem Darlehensnehmer damit einen Bärendienst, da sich so der monatliche Bedarf verringert. Die Darlehensgeber sollten somit eher die Zahlungen direkt an die Schuldner leisten. Andererseits ist dies oft nicht möglich - z.B. wenn Zahlungen geleistet werden, um Benzinkosten für einen PKW auszugleichen oder ähnliche Aufwendungen anstehen. Die Folgen einer solchen Rechtssprechung sind absehbar: Nicht direkt an den Schuldner zu zahlende Leistungen werden am Konto des ALG-II-Empfängers vorbeigeschleust. Entweder indem sie auf Konten von Freunden oder Verwandten transferiert oder aber direkt an den ALG-II-Empfänger gezahlt werden, ohne dass dieser dies gegenüber der ArGe angibt.

Dies bedeutet letztendlich nur, dass der ALG-II-Empfänger Sozialbetrug übt, was bei genügend hohen Fällen die medial kolportierten Missbrauchszahlen erhöht und somit erneut zur Stigmatisierung der ALG-II-Empfänger als betrügende, schmarotzende Faulenzer beitragen wird.

Das Sozialgericht Dortmund hatte 2008 in einem ähnlichen Fall umgekehrt entschieden:

Zwar sind gemäß § 11 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einkommen in diesem Sinne stellt ein Darlehn jedoch nicht dar, weil durch ein Darlehen die wirtschaftliche Situation des Empfängers nicht verbessert wird. Das Darlehen stellt deshalb keinen vermögenswerten Vorteil dar, weil zugleich seine Rückzahlung geschuldet wird [...]. Dabei ist entscheidungserheblich, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt werden kann, was nach den Umständen des Einzelfalles zu würdigen ist. [...] Die Kammer hat sich insbesondere der Auffassung angeschlossen, dass es unschädlich ist, dass bei Vereinbarung des Darlehens der konkrete Zeitpunkt für die Begleichung der Forderung zunächst offen gelassen wurde [...], denn der Kläger und der Zeuge haben jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden sollte, sobald der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben würde.

http://www.heise.de/tp/artikel/31/31704/1.html
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