Pontifikale Geheimnisse
Vieles deutet daraufhin, dass die Diözesanbischöfe und der Vatikan Opfern und der Opferperspektive keine hohe Priorität einräumen
Wenn Priester Kinder sexuell missbrauchen, schlagen die Wellen in den Medien hoch. Und doch bleiben viele Fälle im Dunkeln. Denn die päpstliche Politik bezüglich sexuellen Missbrauchs unterliegt dem pontifikalen Geheimnis; lang andauernde kirchliche Ermittlungen werden Personen aufgetragen, die nicht bei staatlichen Ermittlungsbehörden arbeiten. Effektive, unabhängige und transparente Untersuchungen bleiben so auf der Strecke. Ob die jüngsten Stellungsnahmen der deutschen Bischöfe zum Missbrauchsskandal daher mehr sein können als wohlfeile Krisen-PR, bleibt fraglich.
Gemeinsam mit den protestantischen Kirchen ist die katholische Kirche in Deutschland zweitgrößter Arbeitgeber. In Deutschland bekennen sich rund 33% der Bevölkerung zum römisch-katholischen Glauben; viele der Gesundheitseinrichtungen und Schulen werden direkt durch die katholische Kirche betrieben. In Anbetracht dieses beträchtlichen Einflusses, dem damit nicht zuletzt die Kinder in diesem Land ausgesetzt sind, sollte der Staat auf die Einhaltung der Kinderrechtskonvention durch die römisch-katholische Kirche achten.
Als einer der ersten Staaten trat der Vatikan 1990 der Kinderrechtskonvention bei. Sie hielt die Weltgemeinschaft dazu an, die Durchsetzung der Kinderrechte voranzutreiben. Die UN-Kinderrechtskonvention ist am 20. Januar 1990 ratifiziert worden. In Deutschland wurde sie am 5. April 1992 rechtskräftig. Durch seinen Beitritt akzeptierte der Vatikan die festgeschriebenen Verbindlichkeiten und stimmte zu, sie in die Praxis umzusetzen.
Kircheninterne Untersuchungen
Was zeigt zunächst die Tradition? Seit 2001 gibt es vom Vatikan Anweisung, beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch nur eine kircheninterne Untersuchung einzuleiten - unter dem Siegel der Verschwiegenheit. Die staatliche Justiz bleibt so erst mal außen vor. Dies widerspricht nicht nur dem geltenden Recht in Deutschland, das auch kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem staatlichen Recht unterstellt, sondern auch der UN-Kinderrechtskonvention.
Ein Rechtswirrwar sondergleichen begünstigt die klerikale Geheimniskrämerei. Früh schon wurden kirchliche Sonderrechte festgeschrieben und selbst in problematischen Zeiten sorgsam tradiert. So bestätigte das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich von 1933 (Artikel 9), dass Geistliche von Gerichts- und anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden können, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut wurden und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.
In Deutschland existieren heute zwei Sorten Recht nebeneinander: das staatliche Verfassungsrecht und das Kirchenrecht, der Codex Iuris Canonici oder das Kanonische Recht, das die internen Justiz der katholischen Kirche regelt. Als öffentliche Körperschaft ist die katholische Kirche unabhängig vom Staat, untersteht jedoch - außer in spirituellen Fragen - der staatlichen Verfassung. Absatz 3 in Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung besagt, dass jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb des für alle deutschen Staatsbürger/innen geltenden staatlichen Rechts selbständig ordnet und verwaltet. Demnach unterliegt die römisch-katholische Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft der Verfassung ebenso wie dem Strafrecht, dies betrifft sowohl ihre Rechte als auch ihre Pflichten.
Gesetze und Mauern der Kirche
Im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch bedeutet dies, dass die Artikel 174-182 des deutschen Strafgesetzes zu sexuellem Missbrauch, sexueller Nötigung und Vergewaltigung für die römisch-katholische Kirche und ihre Mitglieder ebenso bindend sind wie für jede andere Institution oder Person, die Teil der deutschen Gesellschaft ist. Dies betrifft auch Artikel 332c des Strafrechts allgemein, wonach jemand, der von einer unzüchtigen Handlung Kenntnis erlangt, dem Opfer zu helfen hat und die Straftat der Polizei oder dem Staatsanwalt anzuzeigen hat. Bei Nichtbefolgung liegt eine Straftat vor.
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Wenn die Hierarchie der römisch-katholischen Kirche eine Straftat verschleiert, um ihre Angestellten und den Ruf der Kirche zu schützen, ehe sie sich um das Wohl des Opfers kümmert, verstößt sie gegen geltendes Recht. Das scheint den deutschen Bischöfen inzwischen zu dämmern. Spät genug.
Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen ist indes nicht allein ein juristisches Problem. Die Kirche zeigt sich in jeder Hinsicht als ein "besonderer Ort": Ihre Mauern sind buchstäblich, aber neben der juristischen sind auch soziale und emotionale Abschottung geduldeter Bestandteil der klerikalen Kultur. Die Frage ist, wie lange das noch der Fall sein soll.
"Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis."
2001 veröffentlichte der "Heilige Stuhl" das Dokument Sacramentorum sanctitatis tutela (in deutscher Übersetzung, samt kirchlicher Anmerkungen hier). Es regelt besondere Zuständigkeiten des höchsten apostolischen Gerichts. Eine öffentlich kaum bekannte, aber zwischen den Zeilen vielsagende Gesetzesvorschrift.
Mit diesem Dokument wies der oberste Pontifex alle Bischöfe an, die kircheninterne Kongregation für die Glaubenslehre (Glaubenskongregation) zu informieren, sobald sie von einem möglichen Fall sexuellen Kindesmissbrauchs durch einen Geistlichen Kenntnis erhielten. Im Wortlaut: "Sooft der Ordinarius oder Hierarch wenigstens eine wahrscheinliche Kenntnis [notitiam saltem verisimilem] einer vorbehaltenen Straftat hat …". Zuerst soll aber eine lokale "Vorerhebung" durchgeführt werden. Die Kongregation beim Heiligen Stuhl kann anschließend den Fall "aufgrund besonderer Umstände" an sich ziehen oder, im Normalfall, dem Ordinarius oder Hierarchen vor Ort Weisungen erteilen, durch sein eigenes, kircheninternes Gericht alles weitere durchzuführen.
Interessanterweise rechnet das päpstliche Dekret auch Sollizitation (sexuelle Verführung durch Priester im Zuge der Beichte) zu den Fällen, die der römischen Kongregation ein besonderes Anliegen sind. Offensichtlich sah der Papst hier Handlungsbedarf; und in der Tat, der lose Umgang der Geistlichkeit in Fragen einer zweifelhaften Pönitenz hat eine lange kirchliche Tradition (siehe Fromme Sünder).
Überhaupt ist auffällig, dass "Der Schutz der Heiligkeit der Sakramente" (so der Titel des Dekrets auf Deutsch) schwere Vergehen gegen die Sittlichkeit erst an nachrangiger Position enthält. Zunächst geht es um das Eucharistische Opfer und Sakramente wir die Buße. In verschrobenem Wortlaut werden sodann sittliche Vergehen thematisiert, die seltsamerweise jedoch einer höheren Ordnung und Behandlung bedürfen – also wohl als gegeben betrachtet werden. Von einer Anzeigepflicht, einer Beteiligung externer, staatlicher oder fachlicher Stellen etwa, ist keine Rede. Seltsam unbestimmt bleibt der Terminus der "Vorerhebung", die in die Rechtsgewalt des Diözesanbischofs gegeben wird. Der hat jedoch stets das Leitmotiv der Verfahrensordnung laut Artikel 25 §1 im Hinterkopf: "Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis."
Dies ist Ausdruck der höchsten Stufe von Vertraulichkeit des "Heiligen Stuhls" - knapp unterhalb der absoluten Verschwiegenheit sakramentalen Rangs. Mit der Geheimnisklausel gibt der Pontifex, gewollt oder nicht, Anlass zu klerikaler Verschwiegenheit, die sich, das zeigt die Praxis, in Hinauszögerung, lascher Handhabung und halbherziger Aufklärung konkretisiert. Genau genommen umgeht der Pontifex die Regelungen zur Anzeige nach Artikel 44 der Kinderrechtskonvention, wenn er zu Gunsten einer internen Vorgehensweise die Relativierung staatlicher Gesetze veranlasst oder zumindest in Kauf nimmt.
"Nicht im Einklang mit deutschem Recht"
Die Praxis der Deutschen Bischofskonferenz im Umgang mit sexuellem Kindesmissbrauch stehe "nicht im Einklang mit deutschem Recht", kritisierte die Berliner Theologin und Konflikttrainerin Verena Mosen (siehe ihren Bericht) im Februar 2010 öffentlich. Es gebe nach ihrer Kenntnis noch zu viele Kleriker, "die sich in der Hierarchie geborgen fühlen".
Gern propagiert, aber wenig problematisiert werden kirchlicherseits in diesen Tagen die Leitlinien vom 26. September 2002: "Zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Leitlinien mit Erläuterungen". In der Einleitung zu den Richtlinien betont die Deutsche Bischofskonferenz zwar ihr Mitgefühl mit den Opfern sexuellen Missbrauchs durch Geistliche. Lediglich zwei Stellen der Einleitung (Abschnitt 5, Hilfen für Opfer und Täter, und Abschnitt 7, Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen), beziehen sich jedoch überhaupt auf die Opfer.
Sisyphusarbeit im Missbrauchsskandal
Der gesamte übrige Text der Leitlinien konzentriert sich auf die Täterperspektive: Schutz ihrer Angestellten und das Ansehen der Kirche in Deutschland schien den Kirchenfürsten wichtiger zu sein als Aussöhnung, therapeutische Hilfe oder gar Entschädigungsregelungen für die Opfer. So gibt es keinerlei Anweisung, während der Untersuchungen direkt mit dem Opfer zu kommunizieren. Erst wenn die Anschuldigungen durch die mit der Untersuchung beauftragten Bediensteten der Diözese, durch den Bischof und durch die Glaubenskongregation "bewiesen" sind, wird überhaupt ein persönlicher Kontakt zwischen der Kirche und dem Opfer möglich.
Fazit: Auch die seit 2002 gültigen Leitlinien der Bischofskonferenz begünstigen noch immer die Tradition des Vertuschens und helfen den Tätern, nicht den Opfern. Sie ersetzen auch keine rechtsverbindlichen Regelungen, und schon gar nicht ersetzen sie diejenige Verantwortung, die sich in echt gelebter, d.h. aktiver ethischer Praxis äußern würde. Daran fehlt es in der Kirche, aller Moralheorie zum Trotz.
Bis heute scheint es, dass die Diözesanbischöfe und der Vatikan der Opferperspektive keine hohe Priorität einräumen. Und wenig weist bis jetzt darauf hin, dass der "Heilige Stuhl" zum Einhalten des eigenen Rechts oder der Kinderrechtskonvention ermutigen würde, obwohl Amtsträger quer durch die wohl behütete Kirchenhierarchie die Brisanz des Problems seit langem erkannt haben. Dazu passt: Derzeit beklagen gerade die Verbände an der Basis, die den Opfern am nächsten sind, nicht zum "runden Tisch" eingeladen zu sein. "Demokratie von unten", das bleibt wohl eine Sisyphusarbeit im Missbrauchsskandal.
http://www.heise.de/tp/artikel/32/32295/1.html- Re: Wie war das mit Parallelgesellschaften in D-Land? (22.3.2010 8:51)
- Schilda (22.3.2010 8:39)
- Köstliche Satire :) (21.3.2010 22:43)
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