Der blinde Fleck in der deutschen Atomwaffendiskussion

Sebastian Pflugbeil 19.05.2010

Nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist in Deutschland der Bau von Atomwaffen nicht mehr generell verboten

Es ist zu begrüßen, dass seit einiger Zeit auch in Deutschland wieder über Atomwaffen diskutiert wird. Dabei geht es oft um den Abzug der in Deutschland stationierten Atombomben aus den USA. Allerdings ist kaum zu verstehen, dass die in dieser Frage engagierten Personen, Institute, Organisationen oder Vereine es sorgfältig vermeiden, sich mit der seit 1990 gültigen Fassung des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) auseinandersetzen, in dem sehr eigenartig mit dem Thema Atomwaffen umgegangen wird.

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Im Paragrafen 17 des KrWaffKontrG werden Verbote in Bezug auf Atomwaffen formuliert. Sie lesen sich leicht und decken die relevanten Aktivitäten einigermaßen ab:


§ 17. Verbot von Atomwaffen.
1 Unbeschadet des § 16 ist es verboten,

1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben,

1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder

2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

2

Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können,

2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind.

Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten außer dem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buchstabe c der Anlage II zum Protokoll Nr. III des revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954

Seltsam erscheint dagegen der vorangehende Paragraf 16:

§ 16. Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis. Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvorschriften der §§ 19 und 21 gelten um Vorbereitung und Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für einen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaffen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten dieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden.

Dieser Paragraf verdient es, wiederholt gelesen zu werden. Er sagt, dass die Verbote des Paragrafen 17 gelten - aber nicht im Bereich der NATO. Es ist also beispielsweise verboten, in Deutschland für die Chinesen Atomwaffen zu bauen - das ist ja auch richtig. Wie wir wissen, ist Deutschland NATO-Mitglied, damit gelten die Verbote des Paragrafen 17 in Deutschland für deutsche Atomwaffen aber nicht. Es ist danach nicht verboten, deutsche Atomwaffen zu entwickeln, zu bauen, zu stationieren. Es ist auch nicht verboten, anderen NATO-Mitgliedstaaten zu helfen, eigene Atomwaffen zu entwickeln, zu bauen usw.

Um die Tragweite des geänderten KrWaffKontrG zu erfassen, mag das Gedankenexperiment helfen, dass der Iran ein Kriegswaffenkontrollgesetz verfasst hätte. Dass dort der Bau, die Entwicklung und Stationierung von Atomwaffen verboten wären. Dass das Verbot aber nicht innerhalb der islamisch regierten Staaten gelten würde. Man stelle sich nur mal vor, wie die westlichen Staaten das kommentieren würden.

Es geht im deutschen KrWaffKontrG um viel mehr als eine Legalisierung der in Deutschland stationierten Atomwaffen aus den USA. Es kann nicht recht beruhigen, dass Adenauer schon 1954 im Rahmen der Pariser Verträge auf die Herstellung von A-, B- und C-Waffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik verzichtet hat - weshalb nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik und weshalb nur, solange sich die zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern? Es kann auch nicht beruhigen, dass Deutschland den seit 1970 gültigen Atomwaffensperrvertrag unterzeichnet hat - der ist gegebenenfalls einfach kündbar.

Auch die Bekräftigung des Verzichts auf Atomwaffen im 2+4-Vertrag vom 12.9.1990 bringt keine größere Verbindlichkeit, dort wird lediglich bekräftigt, was schon zuvor galt - und das war wenig überzeugend. Man muss sich fragen, weshalb nur kurz nach dem 2+4-Vertrag ein deutsches Gesetz so verändert wird, dass es eindeutig den bis dahin proklamierten Verzicht auf Atomwaffen unterläuft. Es wäre interessant zu erfahren, wer diese Gesetzesänderung lanciert hat.

Nicht einer der Bundestagsabgeordneten, die im Herbst 1990 im Bundestag zur Änderung des KrWaffKontrG gesprochen haben, war bereit oder in der Lage, die Hintergründe der Gesetzesänderung zu erläutern. Welche Forschungseinrichtungen, welche Industriezweige betätigen sich in diesem Bereich? Welche Strukturen haben wem welche Genehmigungen in Zusammenhang mit Atomwaffen erteilt?

Es wird nicht überraschen, dass dazu aus Gründen der nationalen Sicherheit keine klaren Antworten zu bekommen sind. Wie glaubhaft ist angesichts der Paragrafen 16 und 17 des KrWaffKontrG die typischerweise in diesem Zusammenhang vorgetragene Behauptung, dass definitiv niemand in Deutschland an Atomwaffen arbeitet?

Wir haben also ein echtes Atomwaffenproblem im eigenen Haus - das könnte der Bundestag sofort bereinigen, wenn er das denn wollte. Weshalb will er das offensichtlich nicht? Das wäre doch ein trefflicher Stoff, mit dem die deutschen Friedensforscher, die Kirchen, die Ärzte zur Verhütung eines Atomkrieges IPPNW oder die Juristenvereinigung IALANA den Politikern Feuer unterm Hintern machen könnten. Weshalb tun sie das nicht ?

Dr. Sebastian Pflugbeil ist Physiker, Präsident der Gesellschaft für Strahlenschutz e.V. und Mitbegründer des Neuen Forums.

http://www.heise.de/tp/artikel/32/32647/1.html
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