Müssen GEMA-Mitarbeiter bald Mandarin lernen?

Peter Mühlbauer 28.02.2012

Eine Restaurantbetreiberin wehrt sich mit DVD-Covern gegen Forderungen der Verwertungsgesellschaft

Auch in China gibt es heute ausdifferenzierte Musik bis hin zum Neofolk, wie sich hierzulande beispielsweise bei DJ 岳恩 in der Münchener Favorit Bar nachhören lässt. Viel häufiger hört man in Deutschland jedoch traditionelle chinesische Hintergrundmusik, die in vielen Restaurants läuft.

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Die Verwertungsgesellschaft GEMA verlangt deshalb von asiatischen Restaurants Geld. Als Grundlage dafür dient ihr neben der Beschallung die so genannte "GEMA-Vermutung" - eine Beweislastumkehr, die auf der Annahme gründet, dass keine alten Musikaufnahmen gespielt und verlegt werden und dass jeder Musikurheber auf der ganzen Welt Mitglied bei der GEMA oder bei einer ihrer ausländischen Äquivalente ist. Seit sich auch Musik globalisiert und jedermann mit einem herkömmlichen Computer halbwegs hörbare Musikaufnahmen herstellen kann, für die sich die teuren Verwertungsgesellschaften nicht lohnen, wird die Zeitgemäßheit dieser Beweislastumkehr jedoch immer mehr infrage gestellt wird.

Foto: Michael Schuberthan

Eine Chinesin, die ein japanisches Restaurant in Frankfurt am Main führt, wehrt sich nun gerichtlich gegen Geldforderungen der Verwertungsgesellschaft. Wie ihre Rechtsanwältin Anja Neubauer berichtet, wurde die Frau in ihrem Lokal von einem GEMA-Kontrolleur aufgesucht, dem sie mitteilte, sie verwende zur Beschallung lediglich chinesische CDs und DVDs. Der Mitarbeiter, den möglicherweise das Angebot von Sushi irritierte, hielt jedoch fest, dass in dem Lokal "japanische Musik" laufen würde. Allerdings konnte die GEMA bislang nicht nachweisen, dass ihr Mitarbeiter ausreichend geschult war, den Unterschied zwischen japanischer und chinesischer Musik zu erkennen.

Die Verwertungsgesellschaft schickte der Chinesin daraufhin Gebührenbescheide für die angeblich gespielte japanische Musik und verklagte sie schließlich. Neubauer reagierte auf diese Klage mit der Zusendung von Kopien der tatsächlich gespielten chinesischen CDs und DVDs. Die zuständige Sachbearbeiterin bei der GEMA lehnte die Prüfung, ob für einen der darauf enthaltenen Titel Rechte wahrgenommen werden, mit der Begründung ab, sie könne kein "Chinesisch". Der Anwalt der GEMA verrechtlichte diese Weigerung zum Argument, es sei "nicht zumutbar", Komponisten und Texter abzugleichen, deren Namen nicht in lateinischer Schrift geliefert werden.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main zeigt sich in einem Hinweisbeschluss vom 20.02.2012 (Az. 32 C 36/12(18)) allerdings nicht dieser Auffassung und fordert die GEMA dazu auf, konkret zu "erläutern, weswegen ihr eine Zuordnung nicht gelingt". Die Feststellung, dass es den GEMA-Mitarbeitern an Mandarin-Kentnissen mangelt, reicht dem Gericht zufolge hierfür nicht, denn "man muss eine Sprache nicht verstehen, um Titel zuordnen zu können". Als erstes sei hierfür die Frage zu klären, ob die GEMA überhaupt Rechte für Komponisten und Texter aus der Volksrepublik China wahrnimmt.

Die GEMA verweist bei Fragen hierzu auf die beiden chinesischen Verwertungsgesellschaften MCSC und CASH, mit denen sie Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat. Darüber, welchen Anteil an Musikurheber die beiden in Peking und Hong Kong ansässigen GEMA-Partner in ihrer Heimat abdecken, kann man allerdings keine Angaben machen.

Sind im GEMA-Katalog chinesische Namen in lateinischer Umschrift aufgeführt, dann muss sich die Verwertungsgesellschaft dem Hinweisbeschluss zufolge selbst um geeignete Fachkräfte kümmern, die eine Transkription vornehmen können. Macht sie dies nicht, dann drohen ihr zukünftig mehr Zahlungsausfälle chinesischer und anderer asiatischer Restaurants.

Auch Betreiber vieler weiterer exotischer Küchen könnten auf die Idee kommen, Forderungen der Verwertungsgesellschaft nicht einfach hinzunehmen, sondern überprüfen zu lassen, inwieweit sich durch eine Begrenzung der Musikauswahl auf bestimmte Produkte aus dem Heimatland Ausgaben in erheblichem Ausmaß einsparen lassen können. Besonders gute Chancen haben hierbei Restaurantchefs aus Ländern, mit denen keine Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge bestehen.

Dem GEMA-Jahrbuch zufolge sind dies Afghanistan, Angola, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahrain, Bangladesch, Burma, Burundi, Buthan, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Guyana, Haiti, der Iran, der Irak, der Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kap Verde, Katar, Kirgisien, Kuwait, Laos, Liberia, Libyen, die Marshallinseln, Moldawien, die Mongolei, Montenegro, Mozambik, Nepal, Nordkorea, Oman, Osttimor, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, der Sudan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Tuvalu, Usbekistan, Vanuatu und die Vereinigten Arabischen Emirate.

http://www.heise.de/tp/artikel/36/36486/1.html
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