Vertragspartner Kind

Peter Mühlbauer 27.11.2012

Rechtsanwalt Solmecke hat ein Dokumentenmuster ins Netz gestellt, mit dem sich Eltern vor Ansprüchen von Rechteinhabern schützen können

Am 15. November entschied der Bundesgerichtshof, dass Eltern dann nicht für Abmahn- und Schadensersatzforderungen der Rechteinhaberindustrie an ihre Kinder haften, wenn sie diese vorher in ausreichendem Umfang über Internet-Tauschbörsen aufklären. Weitergehende Überwachungspflichten sieht der BGH nur dann vorliegen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine urheberrechtsverletzende Computernutzung durch den oder die Minderjährige gibt.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, der Autor des Handbuchs Filesharing Abmahnung und des Ratgebers Internetrecht für Eltern, hat nun einen Mustervertrag über die Internetnutzung gebastelt, den sich Mütter und Väter ausdrucken und von ihren Kindern unterschreiben lassen können. Wie der Internet-Fachanwalt Thomas Stadler feststellt, ist die Schriftform für die vom BGH geforderte Belehrung nicht unbedingt erforderlich. Trotzdem könnte es dem einen oder anderen Anwalt oder Gericht die Entscheidung erleichtern, wenn anstatt bloßer Aussagen eine datierte und unterschriebene Dokumentation dieser Unterweisung vorliegt.

Das Vertragsmuster enthält unter anderem die Feststellung, dass das Internet zwar "Spaß macht", aber auch "gefährlich ist". Die Regelung, dass das Kind keine Tauschbörsen benutzen darf, ist zwar etwas weit gefasst, aber angesichts der nicht immer sofort ersichtlichen Upload-Kapazitäten von Filesharing-Clients und der Feinheiten des Urheberrechts mit seinen Lizenzen, Schranken und Fristen die für die Eltern sicherste und praktikabelste Lösung. Gleiches gilt in noch größerem Ausmaß für die Verpflichtung "Bilder, Videos, Musik oder Filme hoch- oder herunter[zu]laden, ohne vorher [die] Eltern zu fragen". Ob sich in der Realität wirklich ein Kind findet, das sich ernsthaft in vollem Umfang an solch eine Vorschrift halten wird (und kann), scheint fraglich. Zur rechtlichen Absicherung ist die Passage freilich trotzdem sinnvoll.

Leichter einzuhalten (und auch abseits der rechtlichen Absicherung sinnvoll) ist der Ratschlag an das Kind, den Namen, die Adresse oder die Telefonnummer nicht ohne vorherige Zustimmung der Eltern herauszugeben. Gleiches gilt für das Gebot, vor der Teilnahme an kostenpflichtigen Online-Spielen und vor Käufen bei eBay und bei Online-Shops die Eltern zu fragen, die dazu ja im Regelfall ihre Konto- oder Kreditkartennummer hergeben müssen. Die Ausführungen zu Fotos und Persönlichkeitsrechten sowie das "Lästerverbot" könnten sogar nicht nur Kindern, sondern auch zahlreichen Erwachsenen neue und nützliche Informationen sein.

In einem Erläuterungsanhang erklärt Rechtsanwalt Solmecke Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften noch einmal im Detail und gibt genauere Auskünfte zu konkreten Gefahren wie Identitätsdiebstahl und Abofallen und zur Haftung bei verschiedenen Altersgruppen. Er empfiehlt, den Vertrag in zwei Exemplaren auszudrucken und eines davon neben dem Computer des Kindes aufzuhängen, damit es die Regeln immer vor Augen hat.

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38078/1.html
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