Festgenommene dürfen Strafverteidiger googeln

Peter Mühlbauer 27.02.2013

Eine Richterin in Kanada hat entschieden, dass Bürger von der Polizei nicht mit einem Telefonbuch abgespeist werden können

Wer von der Polizei festgenommen wird, der ist gut beraten, baldmöglichst einen Anwalt zu informieren. Die meisten unbescholtenen Personen haben jedoch keinen Strafverteidiger in petto und müssen sich diesen erst suchen. Eine Richterin in der kanadischen Provinz Alberta hat nun entschieden, dass Bürger bei dieser Suche nicht mit einem Telefonbuch abgespeist werden dürfen, wenn sie gewohnt sind, ihre Wahl auf der Basis von Google-Suchen zu treffen.

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Anlass für die Entscheidung war der Fall des 19-jährigen Christopher M., der von der Polizei festgenommen wurde, weil diese den Verdacht hatte, dass er betrunken Auto fuhr. Der 19-Jährige kannte keine Telefonauskunft und scheiterte bei der Anwaltssuche mit Telefonbüchern aus Papier, weil er es gewohnt war, alle Informationen zu googeln. Das jedoch konnte er nicht, weil ihm die Polizei sein Smartphone weggenommen hatte und keinen Ersatzcomputer zur Verfügung stellte. Damit verstieß sie der Ansicht der Richterin nach gegen die Canadian Charter of Rights and Freedoms, die das Recht gewährt, im Falle einer Festnahme unverzüglich einen fachkundigen Beistand informieren zu dürfen.

Provincial Court of Alberta in Edmonton. Foto: 117Avenue. Lizenz: CC BY-SA 3.0.

In Deutschland sind die Möglichkeiten, mit denen man Festgenommenen die Anwaltssuche gewährt, nach Angaben des Polizeipräsidiums München stets Einzelfallentscheidungen, die zum Beispiel davon abhängen, ob eine Person mit ihrem Smartphone deliktrelevante Daten manipulieren könnte. Sollte diese Gefahr drohen, kann der in der Strafprozessordnung geregelte Anspruch eines Festgenommenen auf einen Anwalt der Auskunft gegenüber Telepolis nach dadurch erfüllt werden, dass Beamte Suchanweisungen in Polizeicomputer eingeben.

Allerdings ist die richtige Wahl eines Rechtsbeistands auch dann nicht immer leicht, wenn ein Internetanschluss zur Verfügung steht. In jedem Fall empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass sich ein Anwalt in einem Rechtsgebiet gut auskennt. Am aussagekräftigsten ist hier der Begriff "Fachanwalt". Wer diese Bezeichnung führen will, muss eine bestimmte Anzahl von Fällen aus einem Rechtsgebiet und zusätzliche Lehrgänge und Prüfungen absolvieren. Zum Führen der Bezeichnung "Spezialist" gibt es dagegen eine uneinheitliche Rechtsprechung, die nur teilweise strengere Kriterien als beim Fachanwalt anlegt. Den Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" darf jeder Jurist nach seiner eigenen Einschätzung verwenden.

Schnellere Hilfe als Google kann eventuell ein auf die Anwaltssuche spezialisiertes Portal bieten. Die Zeitschrift Finanztest hat in ihrer Ausgabe 3/2013 solche Portale verglichen. An erster Stelle benannt wird Anwaltauskunft.de, wo Nutzer unter 68.000 Juristen gezielt nach Fachgebieten und Ortschaften suchen können. Außerdem verlinkt die Website zum Strafverteidiger-Notdienst des Deutschen Anwaltvereins.

Anwalt24.de bietet mit 64.500 Anbietern eine etwas kleinere Auswahl, in der Juristen bei einer Suchausgabe nach oben rücken, wenn sie das Portal dafür bezahlen. Auf Anwalt.de sind 13.700 Anbieter eingetragen, deren Fähigkeiten in Porträts geschildert werden. Experten-branchenbuch.de beherbergt 10.700 und Anwaltssuchdienst.de lediglich 9.800 Datensätze, unter denen sich auswählen lässt.

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38650/1.html
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