Leugnung des Holocaust im Internet
Ist Volksverhetzung, die im Ausland begangen wurde, nach deutschem Recht strafbar?
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird morgen in einer Revisionsverhandlung die Frage behandeln, ob der Tatbestand der Volksverhetzung auch dann in Deutschland strafbar ist, wenn der Beschuldigte diesen nicht in Deutschland begangen, sondern ihn über das Internet verbreitet hat.
Bei diesem Prozess geht es um Fredrick Toben oder Fredrick Töben, wie er sich auch nennt, der antisemitische Texte in Australien über das Internet veröffentlicht hat. Toben gehört jener Gruppe von Leuten an, die angeblich wissenschaftlich nach Beweisen für die Nicht-Existenz des Holocaust suchen, der lediglich eine Erfindung "jüdischer Kreise" sei. Gemeinsam mit David Brockschmidt hat er das Adelaide Institute (www.adelaideinstitute.org) gegründet, als dessen Direktor er auftritt und über dessen Website er seine Texte und Newsletter verbreitet.
Toben, geb. 1944, ist in den 50er Jahren mit seinen Eltern nach Australien ausgewandet und australischer Staatsangehöriger. Er studierte Philosophie, Deutsch und Englisch. Philosophie hat er in den 70er Jahren auch in Deutschland studiert und in Neuseeland, Deutschland, Rhodesien und Australien als Lehrer gearbeitet. Im Rahmen des Instituts hat Toben 1998 etwa eine internationale Tagung der Holocaust-Leugner in Australien organisiert, an der unter anderem auch Leute wie David Irving oder Robert Faurisson teilgenommen haben. Mit Günter Deckert ist Toben befreundet.
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Auf einer Rundreise durch Europa besuchte Toben einige KZs und Leute aus der rechten Szene, was er in einem Reisetagebuch festgehalten hat. Dabei ging es natürlich wieder einmal um die Wirklichkeit der Judenvernichtung und die Verfolgung der Holocaust-Leugner etwa in Deutschland. Unter anderem wollte er mit einem Besuch beim Mannheimer Staatsanwalt Hans-Heiko Klein die deutsche Gesetzgebung herausfordern. Klein hatte bereits 1992 gegen den ehemaligen NPD-Vorsitzenden Deckert ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet, aufgrund dessen dieser zu einer einjährigen Gerichtsstrafe verurteilt wurde. Gegen das Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein.
Im Dienstzimmer von Klein wurde Toben im April 1999 festgenommen und schließlich wegen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Rassenhass zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung lehnte das Gericht jedoch ab, weil die Leugnung des Holocaust nicht in Deutschland gemacht worden sei und daher nicht nach deutschem Recht bestraft werden könne. Beim Prozess ging es auch um die Dokumente, die Toben ins Internet gestellt hatte. Der Richter kam damals zum Schluss, dass er nur für die Inhalte bestraft werden könne, die er über Briefe oder anderweitig auf materiellen Trägern nach Deutschland gebracht habe, während im Internet der Nutzer selbst aktiv werden und sich die Inhalte herunterladen müsse.
1994 wurde die Leugnung des Holocaust als eigenständiger Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 (=Völkermord) bezeichneten Art, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost." (§ 130 StGB)
Toben kam im November - die Untersuchungshaft wurde angerechnet - gleich nach dem Urteil nach sieben Monaten gegen eine Zahlung von 6000 Mark frei. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft legte auch er Revision gegen das Urteil ein, die jetzt vor das Bundesgerichtshof erörtert wird. Bislang gibt es noch kein Gerichtsurteil darüber, ob die Verbreitung der Holocaust-Leugnung im Ausland in Deutschland strafbar ist.
Auch in Australien trifft Toben mittlerweile auf Widerstand. So forderte Kathleen McEvoy, Kommissarin für Menschenrechte (HREOC), Toben am 10. Oktober auf, seine anstößigen Texte von seiner Website zu entfernen, die die jüdische Bevölkerung beleidigen und verunglimpfen. Grund ist die Verletzung des Rassendiskriminierungsgesetzes. Die Texte über den Holocauts auf der Website würden keinen wissenschaftlichen, intellektuellen oder historischen Maßstäben genügen, sondern sie zielen vorwiegend auf die Erniedrigung und Entwürdigung des jüdischen Volkes. McEvoy setzte fest, dass Toben nicht nur die beanstandeten Inhalte entfernen müsse, sondern sie auch nicht woanders wieder veröffentlichen dürfe. Überdies müsse er sich gegenüber den Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Australien entschuldigen, "Texte veröffentlicht zu haben, die zu Hass gegen jüdischen Menschen führen können."
Der Vorsitzende der Kommission, Bill Jones, äußerte zur Unterstützung der Entscheidung, dass die Vorteile der Techniken nicht durch den Gebrauch zum Zweck der Rassendiskriminierung untergraben werden dürfen: "Im öffentlichen Diskurs muss man Rechte und Verantwortlichkeiten ausbalancieren, beispielsweise das Recht auf Meinungsfreiheit und politische Kommunikation gegenüber dem Recht auf Freiheit vor Rassendiffamierung." Das Vorgehen der Menschenrechtskommission gegen Toben hatte seit 1997 auch Bürgerrechtsorganisationen wie die Electronic Frontiers Australia oder die Australian Civil Liberties Union beschäftigt, die sich gegen eine Zensur von Rassenhass im Netz wandten.
http://www.heise.de/tp/artikel/4/4453/1.html- Referenz, bitte (24.2.2003 18:02)
- Ich kannte einen. (27.12.2000 0:56)
- K leugnet nicht, er widerlegt eine Leugnung! (19.12.2000 14:31)
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