ETOY enteignet

Armin Medosch 03.12.1999

Einstweilige Verfügung verbietet ETOY die Nutzung des Domainnamens.

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Ein kalifornisches Gericht hat eine einstweilige Verfügung erlassen, der zur Folge die schweizerische Künstlergruppe ETOY ab sofort den Domainnamen www.etoy.com nicht mehr nutzen darf. Das E-Commerce-Unternehmen Etoys.com hatte dies, wie berichtet, beantragt, weil es sich durch die Namensähnlichkeit gestört gefühlt und um die "Kinderfreundlichkeit" des eigenen Image gefürchtet hatte.

Laut ETOY hat Richter John P.Shook vom Los Angeles County Superior Court verfügt, dass ETOY ab sofort den Domainnamen www.etoy.com nicht mehr nutzen und in Zusammenhang mit dem "digital hijack" auch nicht mehr erwähnen darf. Außerdem ist es ihnen ab sofort verboten, ihre nichtregistrierten Aktien in den USA zu verkaufen oder anzupreisen.

Der ETOY-Server wurde im Verlauf dieser Woche tatsächlich geschlossen, unter einer IP-Nummer gibt es allerdings noch eine Infoseite zum Domainnamenskrieg. Zugleich wurde unter dem Namen Toywar.com von Dritten eine Site eröffnet, die der ETOY-Kampagne gewidmet ist. In einer Presseerklärung bemüht sich ETOY, zu Toywar.com auf Distanz zu gehen. Unbekannte hätten ETOY-Materialien vor der Schließung des Servers kopiert und auf Toywar.com veröffentlicht. Ein ETOY-Sprecher erklärte gegenüber Telepolis, dass ihre Sites permanent von der Gegenseite überwacht werden. ETOY sind also die Hände gebunden, was Netzkampagnentechniken betrifft, die sie hervorragend beherrschen.

Die Hauptverhandlung ist für den 27.Dezember angesetzt. ETOY will alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, könnte damit allerdings finanziell bald an die eigenen Grenzen getrieben werden, worauf die Gegenseite offensichtlich spekuliert. Der Fall ist von weitreichenden Implikationen für die Handhabung von Domainnamensrechten. Der Vorwurf des Cybersquatting trifft nicht zu, da ETOY lange vor Etoys ihre Domain eingerichtet und zu nutzen begonnen haben. Damit könnte ein Präzedenzfall geschaffen werden, bei dem amerikanischen kommerziellen Interessen in einer internationalen, durch das Internet ausgelösten Auseinandersetzung vor amerikanischen Gerichten der Vorzug gegeben wird.

Siehe auch: Felix Stalder Spielzeugkriege

http://www.heise.de/tp/artikel/5/5554/1.html
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