Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
Anforderungen Pkt. 10.
10. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß die Dienste, die sie bei einer Überwachung nutzen, für die Dauer der Überwachung mindestens die gleiche Zuverlässigkeit aufweisen wie die überwachten Telekommunikationsdienste, die für die überwachte Person bereitgestellt werden. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß die Güte des Dienstes, der für die Übertragung des überwachten FernmeIdeverkehrs an die Überwachungseinrichtung genutzt wird, dem üblichen Leistungsniveau der Netzbetreiber/Diensteanbieter entspricht (Anforderungen Pkt. 10. -Abl. 96/C 329/01)
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Leistungstandards müssen auf annehmbaren Niveau sein und unterliegen den Standards des ursprünglichen Anrufs.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.
Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
Anforderungen Pkt. 10.
Teil 2: Ergänzende Anforderungen
Teil 3: Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Glossar
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