Haftbar für Inhalte auf einer verlinkten fremden Website
Erstmals hat ein österreichisches Gericht sich mit der Frage der Verantwortung für Links beschäftigt
Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat sich erstmals mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber einer Website für einen Link auf eine andere Website haftet. Unter Anlehnung auf die deutsche Rechtsprechung hat das OGH im Hinblick auf einen Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden, dass sich derjenige, der ein Angebot auf einer anderen Webseite verlinkt, sich diesen Inhalt zu Eigen macht und daher auch wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich ist.
Gleichwohl hat das OGH bereits eine wichtige Entscheidung getroffen, indem es den Betreiber einer Webseite für die Inhalte einer verlinkten Website im Prinzip verantwortlich macht, auch wenn dies bislang nur im Zusammenhang des Wettbewerbsrechts geschehen ist. Zur Frage der Verantwortung für Links gebe es noch keine "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen", aber die in der deutschen Diskussion erzielten Ergebnisse könnten, so das OGH, "auch hier fruchtbar gemacht werden".
Links unterfallen in Deutschland grundsätzlich dem § 5 Abs. 2 TDG. Bei positiver Kenntnis einer Rechtsverletzung auf der verlinkten Website und bei Zumutbarkeit für die Entfernung des Links haftet der Linksetzer: "Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung." Beim Wettbewerbsrecht liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG bei unmittelbarer Leistungsübernahme vor, wie das auch hier der Fall war.
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Während ein "bloßer Service-Provider" nur "distanziert fremde Inhalte bereithält", könne der Betreiber einer Website durchaus für den fremden Inhalt auf einer anderen verlinkten Website haften, wenn er sich diese zu Eigen macht. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts, wenn "der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein(bindet), dass sie zu deren Bestandteil wird". Das aber heißt, dass die eigene Website durch die Links erweitert und vervollständigt wird. Grundsätzlich wollte das OGH aber den Tatbestand nicht klären, da im vorliegenden Fall die Sachlage eindeutig wäre: "Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden."
Verantwortlich sei man durch die Angabe eines Links im Unterschied zur bloßen Nennung einer Internetadresse, weil die Nutzer "durch einfaches Anklicken" auf die fremde Website kommen: "Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei."
Im Fall des Wettbewerbsrechts macht sich auch ein "Beitragstäter", der nicht direkt für eine Website verantwortlich ist oder diese gestaltet, sonder eben nur einen Link setzt, für Wettbewerbswidrigkeiten, die auf der verlinkten Website bestehen, verantwortlich.
Der kritische Punkt in dem Urteil des Gerichts ist zweifellos die Voraussetzung, dass sich derjenige, der durch einen Link das Angebot auf der eigenen Website erweitert, die Inhalte auf der fremden Website zu Eigen macht. Wie hier, wenn denn diese Rechtsprechung ihre Gültigkeit behalten sollte, distanzierte Links oder Linklisten von Links zur Angebotserweiterung unterschieden werden können, dürfte in Zukunft reichlich Gelegenheit für weitere Prozesse bieten.
http://www.heise.de/tp/artikel/7/7400/1.html- Ist man bei einem Verweis auf eine Person ... (31.7.2002 21:27)
- Denen geht es nur darum, das iNet und seine Juser zu schikanieren (31.7.2002 13:53)
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