Hütet Euch vor der UDRP
Hinweise für die Halter von Domain-Namen
Der fragwürdige Entstehungsprozess der UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy - Richtlinie zur Bewältigung von Konflikten um Domain-Namen, d. Übers.) ist bereits wohlbekannt: Jon Postel schuf posthum durch seine Anwälte Jones Day Reavis und Pogue die ICANN; die ICANN brachte das GAC (Government Advisory Committee - Regierungs-Beratungsgremium unter starkem WIPO-Einfluss) hervor und das GAC gebar schliesslich, wiederum durch die WIPO, Jones Day Reavis und Pogue, die UDRP. In der Tat: ein unheiliges Schlamassel, zu dessen Aufklärung Ted Byfield in seiner Inkarnation als die Spürnase "Roving Reporter" bei "Tasty Bits From The Technology Front" wesentlich beigetragen hat.Die WIPO war durch die US-Regierung um die selbe Zeit in die Streitereien um die DNS-Kontrolle involviert worden, als diese gerade dabei war, die ICANN zu installieren, um die Namens- und Adressräume im Internet zu verwalten. Die Regierung war besorgt, dass die Verbraucher durch Domain-Namen von Websites in die Irre geführt werden könnten, die geschützte Namen und Warenzeichen enthielten, aber nichts mit den Inhabern dieser Namen und Warenzeichen zu tun hätten. Da die WIPO eine Organisation der Vereinten Nationen ist, die zum Schutz von Interessen der Inhaber geistigen Eigentums gegründet worden ist - und auch zum größten Teil von diesen finanziert wird - ist es nicht besonders überraschend, dass das Verfahren, mit dem sie auf die Herausforderung reagierte - die UDRP - von vielen als äußerst einseitig zugunsten der Eigentümer geschützter Markenzeichen agierend und als die Bedürfnisse der einzelnen Domain-Besitzer vernachlässigend kritisiert wird
Dieses Verfahren, das im Oktober letzten Jahres von der für die Verwaltung der Namens- und Adressräume zuständigen ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) angenommen worden ist, dient zur aussergerichtlichen Schlichtung für den Fall, dass es Streit um einen Domain-Namen gibt. Es stellt eine Art obligatorisches Schiedsgericht dar, was gegenüber früheren Vorgehensweisen eine grundlegende Änderung in der Art der Austragung von Konflikten um Domain-Namen darstellt, und die es besonders den Inhabern von Warenzeichen einfacher macht, Domain-Namen zu fordern, die von jemand anderen, vor allem sogenannten "Cyber-Squattern" besetzt worden sind.
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Vor UDRP herrschten im Reich der Domain-Namen Zustände wie im Wilden Westen. Network Solutions Incorporated (NSI), früher die einzige Registratur von Domain-Namen, hatte gegenüber Streitigkeiten um Domain-Namen eine äußerst nachlässige Haltung eingenommen: Sie steckte den Kopf in den Sand, bis eine der streitenden Parteien ein offiziell eingetragenes Warenzeichen vorweisen konnte, das mit dem eingetragenen Domain-Namen der anderen Partei übereinstimmte. Die UDRP änderte das völlig, indem sie den Besitzern von eingetragenen Warenzeichen und jedem, der ein Gewohnheitsrecht auf die Verwendung eines Warenzeichens nachweisen kann, ermöglichte, eine Verwaltungsbeschwerde einzureichen, für den Fall, dass ein Domain-Name folgenden Kriterien entspricht - oder nur einigen... kommt darauf an, wem Sie Glauben schenken wollen:
1. Der Domain-Name ist mit einem eingetragenen Warenzeichen oder einem geschützten Slogan identisch, dessen Rechte beim Beschwerdeführer liegen und
2. vom bisherigen Domain-Inhaber (oder "Beklagten", wie er in der UDRP bezeichnet wird) kann angenommen werden, dass er "keine Rechte oder berechtigte Ansprüche" auf den Domain-Namen hat und dass
3. der Domain-Name "in böser Absicht" registriert worden ist.
Die UDRP wird gegenwärtig von vier zugelassenen Schlichtern durchgeführt. Von der World Intellectual Property Organization selbst, dem National Arbitration Forum (Das "Nationale Schlichtungsforum", welches von Mr. Byfield bereits in früheren Ausgaben von Telepolis gehörig durchgerüttelt worden ist), eResolution, und dem CPR Institute for Dispute Resolution. Jeder Anbieter folgt den Regeln für die einheitliche Lösung von Domain-Namen-Konflikten', die unter dieser Adresse eingesehen werden können, und darüber hinaus, je nach Anbieter, noch zusätzlichen Vorschriften.
Die UDRP vermittelt Einzelpersonen und Unternehmen, die glauben, dass sie ihre Ansprüche nach den obigen Kriterien geltend machen können, als zahlende Kundschaft an die Schlichter ihrer Wahl. Aber während die meisten Schlichtungsverfahren es Kläger und Beklagten erlauben, sich jeweils einen eigenen Schlichter sowie einen Vermittler auszusuchen, darf nach dem unglaublich clever ausgetüftelten UDRP-Verfahren nur der Beschwerdeführer einen Schlichter benennen, der sich des Falles annimmt. Das wiederum bringt die Anbieter der Konfliktlösungsverfahren in eine Situation, in der sie alles andere als unparteiisch agieren werden. Denn der gefragteste Anbieter wird am meisten verdienen. Und das wird nicht der fairste Anbieter sein, sondern derjenige, der seinen Kunden die besten Ergebnisse bringen wird - genauer gesagt, derjenige, der seinen Kunden die Domains verschafft, die diese wollen. Könnte man da nicht etwa auf die Idee kommen, dass das die Schlichtungsanbieter dazu veranlassen könnte, miteinander dahingehend in Konkurrenz zu treten, dass sie ihren Kunden möglichst oft erfolgreich zu deren Domains verhelfen? Nun, kurz gesagt: Man könnte!
Ein Blick auf die Ergebnisse
Die ICANN veröffentlicht nun Ranglisten der UDRP-Schlichter, die nun natürlich von Anwälten und Beratern in Fragen geistigen Eigentums (und hier können Sie ihrem verlässlichen Berichterstatter glauben: Diese Information kommt direkt von den Quellen in der Industrie!) dazu benutzt werden, ihren Kunden Tips zu geben, wohin sie sich wenden sollen, um die Domains zu bekommen, die sie gerne besitzen möchten. Nach dem Motto: Lasst uns mal diese Statistiken ansehen, um rauszukriegen, bei welchem Anbieter das Preis/Leistungs-Verhältnis am günstigsten ist!
Wenn wir mal in die Oberliga hineinschauen, dann sehen wir, dass die WIPO bisher bei weitem die meisten Schiedssprüche gefällt hat. Von 1162 vorgebrachten Fällen wurden bisher 492 entschieden und 150 Fälle (23%) wurden zurückgezogen. Von den Entscheidungen zu 6 (1%) zu Löschungen des Domainnamens, 388 (61%) wurden für den Kläger entschieden und der Domainname auf ihn übertragen und nur 98 (15%) der vorgebrachten Klagen wurden abgelehnt oder zugunsten des ursprünglichen Namensinhabers entschieden. (Zahlen vom Ende August 2000; siehe die letzten Statistiken von WIPO)
Von den 535 Eingaben, die das NAF, das Nationale Schlichtungsforum, bisher erhalten hat, sind 113 noch offen. Von den bisherigen Schiedssprüchen fielen 273 (71%) zugunsten der Kläger und nur 71 (18%) zugunsten der Beklagten aus. Auch hier bietet sich das gleiche Bild. Von den Fällen, die vom NAF zugunsten der Beklagten entschieden worden sind, haben die Forumsteilnehmer 264 Mal die Übertragung der strittigen Domain sowie neun Domain-Löschungen angeordnet. "Die Kläger erhalten fast immer die Unterstützung, die sie verlangen, wenn sie sich durchsetzen", sagt ein Sprecher des NAF.
eResolution, eine franko-kanadische Gesellschaft, scheint etwas unparteiischer zu sein. Sie hat sich bisher mit 170 Fällen befasst, von denen 10% ausgesetzt, zurückgezogen oder abgewiesen worden sind. 34 Verfahren befinden sich noch in der Schwebe. Von den verbliebenen Fällen wurden nur 55% zugunsten des Klägers entschieden, während 45% zu einem für die Beklagten günstigen Resultat führten. Der am schwierigsten einzuschätzende Schlichter ist CPR, angesichts der Tatsache, dass dieser erst 4 Fälle bearbeitet hat, von denen sich noch 3 in Bearbeitung befinden. Der einzige Fall, den er bisher entschieden hat, wurde jedoch zugunsten des Klägers entschieden.
Kritische Leser werden aus diesen Zahlen ihre eigenen Schlüsse ziehen, aber es sieht so aus, als würden diejenigen, die einen Konflikt beim NAF oder bei der WIPO zur Schlichtung einreichen, eine 65- bis 70-prozentige Chance haben, die Domain zu bekommen, die sie wollen - vorausgesetzt sie zahlen die Schlichtungskosten. Wenn Sie jedoch eine Domain besitzen und von einer dieser Gruppen als "Beklagter" angesprochen werden sollten, um sich zu verteidigen, dann sollten Sie schon mal mit dem großen Zittern anfangen: Man könnte gerade schon dabei sein, Ihnen ihren Namen zu entreissen.
Es fällt auf, dass eResolution, die andere grosse Schlichtungsinstanz, eine für die Kläger wesentlich ungünstigere "Erfolgsquote" hervorbringt. Der Grund dafür scheint in deren strikter Anwendung der ICANN-Richtlinien zu liegen. "Wir haben festgestellt, dass viele Eigentümer eingetragener Warenzeichen nicht versuchen, jede in Abschnitt 4a der ICANN-Richtline aufgeführten Vorgaben zu erfüllen", sagt Emmanuelle Létourneau, Sachbearbeiterin bei eResolution:
"Einfach nur ein eingetragenes Warenzeichen zu besitzen, reicht im UDRP-Verfahren nicht aus: Der Kläger muss alle drei Anschuldigungen nachweisen können, nicht nur eine oder zwei davon."
Das NAF und die WIPO halten sich anscheinend nicht so eng an die Richtlinien. Dennoch: Ein Vertreter des NAF meint, dass "ein Beklagter ohne ein eingetragenes Warenzeichen immer noch gewinnen kann, wenn er oder sie ein Gewohnheitsrecht auf das Zeichen hat. Viele unter dem UDRP-Verfahren getroffenen Entscheidungen unterstützen das Gewohnheitsrecht."
Wenn die Schlichter, wie diese Kommentare anscheinend zeigen, tatsächlich unterschiedliche Interpretationen der ICANN-Richtlinien vertreten, dann könnte der Spielraum für sie, Entscheidungen zugunsten der Kläger zu treffen, unendlich weit gefasst sein. Was, beispielsweise, als "zum Verwechseln ähnliche" Domain gilt, ist noch nicht genau definiert worden, was die Inhaber von Domains in Ungewissheit darüber zurücklässt, ob nicht etwa irgendwo eine winzige "Verwechslung" zwischen einer von ihnen betriebenen Site und einer eingetragenen Marke vorkommen könnte. Vielerorts fragt man sich, ob von den Richtlinien etwa auch Parodie-Sites gemeint sind, die sich über Firmen und deren Marken lustig machen. Wahrscheinlich sind diese Sites nicht betroffen, aber allein die Idee, dass ein bezahlter und parteilicher UDRP-Schlichter das Recht haben sollte, über eine solche Frage zu entscheiden - und das bei Anwendung dehnbarer Auslegungen von Richtlinien, deren Rechtmässigkeit bezweifelt werden kann - ist, milde ausgedrückt, beunruhigend.
Von den 2500 Vorgängen, die bisher unter dem UDRP-Verfahren verhandelt wurden und von denen sich noch einige in Schwebe befinden, sind 948 Namen an die Kläger übertragen worden, während in nur 241 Fällen zugunsten der Beklagten entschieden wurde und sich die Parteien in nur 44 Fällen in gegenseitigem Einvernehmen trennen konnten. Aber angesichts der Tatsache, dass viele in der Internet-Gemeinde immer noch die Rechtmässigkeit von ICANN und WIPO und deren Vorgehensweisen anzweifeln und angesichts dessen, dass das letzte ICANN-Treffen im japanischen Yokohama von hartnäckigen Attacken der Big-Business-Lobbyisten geprägt war, die ihre Interessen unbedingt über jene der einzelnen Netizens stellen wollen, wird es für die Leser von Telepolis keine grosse Überraschung sein, dass bei alldem ein Verfahren vom Schlage eines UDRP herauskommt, das so mächtig für kommerzielle Interessen eintritt. Der amerikanische E-Kommerz, immer noch aufgepumpt mit Venture Capital, ist bereit, online seinen Claim des geistigen Eigentums abzustecken - und was ihm ICANN und WIPO mit dem UDRP-Verfahren da zur Verfügung gestellt haben, scheint sich als die perfekte Lösung für seine Probleme zu entpuppen.
Übersetzung: Günter Hack
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