| Bußgelder bei Datenschutzverletzungen - Animal Farm? |
Das Bewertungsportal mein-prof.de ist vom Berliner Datenschutzbeauftragten mit einem Bußgeld bedacht worden. Also dürfen die Datenschutzbeauftragten ja doch... wenn sie denn wollen
Man mag zu Professorenbewertungen und der Begründung für sie (zukünftige Studenten möchten vorher wissen, was sie erwartet) stehen wie man will, aber das Bußgeld, das der
Berliner Datenschutzbeauftragte verhängt hat, wirft zur Zeit ganz andere Fragen auf als die, ob es legitim ist, Professoren zu bewerten.
Ein großer Kritikpunkt in Bezug auf Datenschutzbeauftragte ist ja oft, dass sie fehlende Befugnisse haben. Viele wünschen sich ein Vetorecht bei Gesetzesvorhaben oder zumindest ein verbindliches Mitspracherecht. Ich bezeichne die Datenschutzbeauftragten ja gerne als "Grubenkanari", die warnen, aber es dann den Bergleuten überlassen, ob sie dann den Stollen verlassen oder nicht (in dem Fall warnen die Kanaris durch Schweigen ;-).
Aber ganz richtig ist das natürlich nicht, auch wenn ich diesen Aspekt für wichtig halte, denn letztendlich gibt es auch das Instrument der Bußgelder.
Wirtschaftliche Gründe für Datenschutzverletzungen?
Dieses Instrument wird aber eher selten genutzt, und insbesondere, wenn man die Debatten um die Themen Flugdatenweitergabe und Vorratsdatenspeicherung bzw. Speicherung von IP-Adressen bei Flatratekunden verfolgt, hinterließen die Entscheidungen der Datenschutzbeauftragten diesbezüglich eher Frust und Hilflosigkeit bis hin zur Wut.
Obgleich das Urteil, das
Holger Voss zum Thema IP-Speicherung bei Flatratekunden erstritt, recht eindeutig formuliert war, fanden die Telekommunikationsunternehmen nämlich dafür, dass sie dem zuwiderhandeln, einfache Erklärungen wie die, dass eine x-tägige Speicherung
"technisch notwendig" sei (was von Bürgerrechtlern angezweifelt wurde, welche sich denn auch eher verwundert darüber zeigten, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte eine siebentägige Speicherung für angemessen hält) oder sie beriefen sich gleich auf die zu erwartende Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung - als sei es schon ausgemachte Sache, dass diese eben nicht z.B. vom Bundesverfassungsgericht wieder "kassiert wird".
Auch diesem vorauseilenden Gehorsam schloss sich beispielsweise der Hamburger Datenschutzbeauftragte Hartmut Lubomierski an, betonte aber gleichzeitig, dass auch bei einer fünftägigen Speicherfrist jeder einzelne Nutzer ja selbst eine kürzere Frist erstreiten könnte.
Noch interessanter bzw. direkter wurde in Richtung der wirtschaftlichen Gründe argumentiert, als es um die Flugdatenweitergabe ging. So verzichtete man in Nordrhein-Westfalen auf ein Bussgeld als es um die Weitergabe der Flugdaten durch die Lufthansa ging - selbst als diese rechtlich nicht einmal mehr legitimiert war. Die Datenschutzbeauftragte Sokol gab an, dass ein solches Bußgeld Lufthansa einen Wettbewerbsnachteil bescheren würde.
Bedenkt man derartige Entscheidungen, die dem Bürger letztendlich höchstens noch gerichtliche Möglichkeiten einräumen (siehe "der einzelne Nutzer kann ja eine kürzere Frist erstreiten") bzw. die wirtschaftlichen Argumente der einzelnen Datenschutzverletzer über die Einhaltung des Datenschutzes stellen, so hinterlässt insofern ein Bußgeld gegenüber mein-prof.de den eingangs erwähnten schalen Nachgeschmack. Sicher ist es löblich, dass Datenschutzbeauftragte von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen, warum dies aber eher einseitig geschieht und insbesondere das Gefühl entsteht, größere Firmen und Unternehmen würden hier außen vor sein, ist ein Thema, das bisher leider wenig behandelt wurde.
So entsteht das "Animal Farm"-Gefühl - das Gefühl, dass einige wieder gleicher als andere sind. Für den Rückhalt der Datenschutzbeauftragten in der Bevölkerung sowie auch für die Datenschutzthematik im allgemeinen ist das eine eher fatale Entwicklung.
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| Bettina Winsemann29.04.2008 |
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