Wenn das Jobcenter die Miete zahlt, kriege ich sie wenigstens pünktlich...oops...
Das BGH-Urteil zum Thema "Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung durch das Jobcenter" dürfte auf Einige ernüchternd wirken.
Ach ja - die FDP hatte so eine tolle Idee, wie die (dies weiß ja jeder durch die entsprechenden Fernsehsendungen und Dokumentationen) stets gierigen, betrügendenden und schwarzarbeitenden ALG-II-Empfänger diszipliniert werden können. Da ALG-II-ler (dies weiß man durch Experten wie den für die unbequeme Wahrheiten kämpfenen Sarazzinen Thilo und Herrn Buschkowsky) sowieso jedes Geld, das nicht in Form von Essens-/Wohnungsmarken, Kleiderberechtigungsscheinen oder Bei-Kälte-vor-der-Tafel-herumstehen-und-auf-Essen-warten-Berechtigungsmarken großzügig an sie verteilt wird, hemmungslos für Nutten und Koks... (ups, das waren andere, sorry)...Billigfusel und Tabak ausgeben, hilft nur eines: wenigstens die Kosten der Unterkunft müssen bei den Berechtigten und Bedürftigen landen. Sprich: bei den Vermietern.
Die Vermieter, die unter den parasitären ALG-II-lern leiden, die akribisch nach jedem Schimmelpilzchen suchen, um dafür Mietminderung geltend zu machen, benötigen diese Hilfe dringend. Insofern ist es eine glückliche Situation für beide: der ALG-II-ler wird vor sich selbst geschützt und der Vermieter bekommt sein Geld.
Aber ach! Wie bekümmert es die Vermieter sehen zu müssen, dass auch die Zahlung der Miete durch Jobcenter nicht mehr das ist, was sie einst war. Das betrübt doppelt. Zum einen kommt die Miete verspätet an und zum anderen ist natürlich ein Feind-/Freundklischee damit erstmal außer Kraft gesetzt. Denn was bringt die schöne neue Direktzahlungswelt, wenn das Direktzahlungssoma auf sich warten lässt? Wenn gar - unvorstellbar - vielleicht durch die Direktzahlung sich sogar die Situation verschlechtern kann, weil der Mieter vorher pünktlich, das Jobcenter nunmehr aber unpünktlich zahlt?
Und jetzt kann der geplagte Vermieter nicht einmal dem Mieter kündigen wegen der verspäteten Zahlung - denn der kann ja nichts dafür, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte. In dem von ihm verhandelten Fall ging es darum, "ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen":
Die Beklagten mieteten [...] ein Reihenhaus des Klägers in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus. Die Mietzahlungen gingen beim Kläger für April 2008 am 11. April, für Mai 2008 am 7. Mai, für Juni 2008 am 6. Juni und für Juli 2008 am 8. Juli ein. Mit Schreiben vom 7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kläger die verspäteten Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen des Klägers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen. Er begehrt die Räumung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.
Schnöde, gefühlskalt und ohne jegliches Verständnis für die Vermieter und das überarbeitete Jobcenter heißt es in der Entscheidung:
Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.
Da hilft in diesem Fall nur eines: Das Urteil des BGH schnell vergessen und immer wieder laut sprechen: "Hier handelt es sich um einen bedauerlichen Einzelfall. Das hat nichts mit den schmarotzenden und spätzahlenden ALG-II-Empfängern im allgemeinen zu tun." Viel Glück dabei. Ansonsten wird es wohl Zeit für ein Vermieterschutzgesetz. Das wäre doch ein Fall für die neue Superreagierung...
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