(Vergebliches) Warten auf die Ware oder: kommt sie oder kommt sie nicht?
Eine Entscheidung des Amtsgericht München wirft Fragen auf, wann ein Kaufvertrag zustande kommt. Und wann sich jemand darauf verlassen kann, seine Ware zu erhalten.
Das Amtsgericht München hat eine Entscheidung zum Thema Onlinekäufe getroffen, die seltsam anmutet. Insbesondere stellt sich nach der Entscheidung die Frage, wann ein Kunde davon ausgehen kann, dass ein geltender Kaufvertrag geschlossen wurde und er somit mit der Ware rechnen kann.
Das Problem war, dass die Verkäuferin eine Ware offensichtlich online falsch ausgezeichnet hatte - ein Verpackungsgerät, das normalerweise 1.250 Euro kostet, wurde mit 129,- Euro ausgezeichnet. Der Kunde bestellte 8 der Geräte und wunderte sich nun darüber, lediglich die Ersatzakkus (welche mit 129,- Euro pro Stück zu Buche schlagen) erhielt. Nach seiner Bestellung hatte er eine Bestellannahmebestätigung per Email erhalten und hatte nun mit der Lieferung der Geräte gerechnet. Die Verkäuferin beharrte darauf, dass es bekannt sei, dass die Geräte selbst 1.250 Euro pro Stück kosten.
Nun könnte man hier somit also einen erneuten Fall des Irrtums gem. §119 BGB sehen, womit der Kaufvertrag anfechtbar wäre, doch die Entscheidung des Amtsgerichtes hat den Fall anders bewertet, worin die Problematik liegt. Laut der Entscheidung wurde zwischen dem Kunden und dem Verkäufer nämlich schlichtweg noch kein Kaufvertrag geschlossen. Kann man dem Gedanken, dass Anbieten der Ware sei kein Angebot sondern eine Aufforderung zum Angebot (invitatio ad offerendum) noch folgen, so sieht das Amtsgericht auch in der Bestellung und der Bestellannahme(bestätigung) keine deckungsgleichen Willenserklärungen.
" Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. [...].
Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.
In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden. "
Für einen Kunden bedeutet dies, dass, solange er keine Ware hat, nicht davon ausgehen kann, dass seine Bestellung auch tatsächlich angenommen wurde. Er kann somit also hoffen, dass irgendwann Ware geliefert wird und diese hoffentlich auch die gewünschte Ware ist. Erfreuliche Nachrichten für das Onlineshopping - damit würde, wenn diese Ansicht Schule macht, jede Bestellung zum Wartespiel werden.
Darstellungsbreite ändern
Da bei großen Monitoren im Fullscreen-Modus die Zeilen teils unleserlich lang werden, können Sie hier die Breite auf das Minimum zurücksetzen. Die einmal gewählte Einstellung wird durch ein Cookie fortgesetzt, sofern Sie dieses akzeptieren.
