Ein verübtes Sexualdelikt? Das führt zu Amtsverlust
Österreich regelt, dass eine Verurteilung wegen z.B. eines Sexualdeliktes automatisch zum Amtsverlust führt. Ein typischer Fall von Überreaktion
Dass Österreich nach der durch Polizisten verübten Scheinhinrichtung des Asylbewerbers Bakary J. vor sechs Jahren samt der nachfolgenden Problematiken hinsichtlich der Frage, ob die verantwortlichen Polizisten nun entlassen werden oder nicht, Schadensbegrenzung üben will ist verständlich. Da der Fall nicht für jeden bekannt sein dürfte, hier nur eine kurze Zusammenfassung. Von besonderer Wichtigkeit ist der erste Abschnitt:
Die "Barmherzigen Brüder" und Bakary J.
13. April: Vorwürfe werden bekannt
Im April wurden Misshandlungsvorwürfe vorerst gegen drei Wiener Polizisten bekannt. Sie sollen einen Schubhäftling nach einer abgebrochenen Abschiebung in eine Wiener Lagerhalle gebracht, dort geschlagen und ihm mit dem Überfahren gedroht haben. Die Rolle eines vierten WEGA-Mannes am Ort des Geschehens war unklar.
"Geschlagen" und "mit Überfahren gedroht" hört sich an sich schon nicht gerade an, als ginge es um ein korrektes polizeiliches Verhalten, doch was Bakary J. widerfuhr, ist mit diesen wenigen Worten kaum dargestellt. Im Vernehmungsprotokoll des Bakary J. lässt sich nachlesen, was passierte. Das Ergebnis dieser Scheinhinrichtung, die als größter Polizeiskandal in Österreich gilt, war in Bezug auf Bakary J. in körperlicher Hinsicht: umfangreiche Frakturen von Jochbein, Kiefer und Augenhöhle.
Das Verfahren gegen die Polizisten endete 2009 mit bedingten Haftstrafen, doch wegen der komplizierten Regelungen blieben sie zunächst im Polizeidienst, da ihre Taten als allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegungen angesehen wurden, die zuständige Dsziplinarkommission des Bundeskanzleramtes erhielt nicht nur wegen dieses Falles den Namen Barmherzige Brüder:. Erst nachdem der Verwaltungsgerichtshof erklärte, dass es sich bei den Taten um Folter und somit um kein minderschweres Vergehen handelte, sind die Polizisten nunmehr entlassen worden.
Soweit die Vorgeschichte. Um eine solche "Peinlichkeit" zu vermeiden, wurde nunmehr das Gesetz in Österreich entsprechend verändert. Künftig verlieren Beamte, die wegen Folter- und Sexualdelikten rechtskräftig verurteilt sind, unabhängig vom Strafmaß automatisch ihr Amt. Damit entfallen die bisher notwendigen Disziplinarverfahren.
Fallstrick Sexualrecht
Was sich auf den ersten Blick jedoch positiv anhört, lässt bei näherer Betrachtung den Schluss zu, dass hier ein Schnellschuss abgegeben wurde, der mehr Probleme mit sich bringt als löst.
So hat Österreich - wie auch andere europäische Staaten - ein Problem hinsichtlich der Frage, welche Delikte im heutigen Strafrecht noch als Sexualdelikte angesehen werden sollten und weshalb. Ein Beispiel hierfür, neben den Problemen bezüglich der ggf. noch nicht volljährigen Partner (z.B. das Ansehen einer pornographischen Darbietung einer mündigen Minderjährigen gem. § 215a StG stellt der §219 des Strafgesetzbuches dar, der in enger Auslegung auch diverse Annoncen, die zur Herbeiführung von Geschlechtsverkehr geeignet sind, unter Strafe stellt:
Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wie das Rechtskomitee Lambda treffend kommentiert, wird hier einmal öfter unbedarft und übereilt gehandelt:
Wer also im Privatleben ein "anzügliches" Nacktfoto seines/r 17jährigen (Ehe-)PartnerIn besitzt (§ 207a Absatz 4 Ziffer 3 StGB), wer einer strippenden (wahlberechtigten und wehrpflichtigen) 17-jährigen Person (bloß) zusieht (§ 215a Absatz 2a 1. Satz & Absatz 3 StGB), wer an einem öffentlichen Ort einvernehmlichen Sex mit einer erwachsenen Person hat (§ 218 Absatz 2 StGB), wer sich nach dem § 207b StGB (dem Ersatzparagraphen für den berüchtigten anti-homosexuellen § 209) schuldig macht (der unverhältnismäßig häufig gegen homosexuelle Kontakte angewendet wird) oder wer (bspw. im Internet oder in einer Zeitschrift) "unzüchtige" Inserate aufgibt (§ 219 StGB), wird künftig, so er/sie (gleichgültig was für ein/e) BeamtIn ist, (und gleichgültig wie gering die Strafe auch ausfallen mag) den Arbeitsplatz und damit die Existenz verlieren. Wer hingegen beispielsweise im Privaten eine/n Andere/n krankhausreif zusammenschlägt und dafür (wie allzuoft) nicht mehr als ein Jahr (oder mehr als sechs Monate unbedingt) ausfaßt, muß diese Rechtsfolge nicht fürchten.
Sanktioniert wird somit letztlich die Sexualität, nicht die Gewalt - anstatt umgekehrt.
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