Späte Wiedergutmachung
1976 wurde ein österreichischer Polizeibeamter aus dem Dienst entlassen, seitdem konnte er weder erneut in den Polizeidienst eintreten noch auf eine vollständige Pension hoffen. Der Grund lag in seiner sexuellen Orientierung: er war homosexuell.
Wie im Mittelalter?
Wenn es um Gesetzgebungen geht, die Homosexualität bzw. das öffentliche Bekenntnis hierzu, unter Strafe stellen, fällt oft der Satz: "Das ist ja wie im Mittelalter". Staaten, in denen solche Gesetzgebungen existieren, werden als rückständig und bigott bezeichnet, es wird jedoch vergessen, dass auch in den vermeintlich "zivilisierten westlichen Staaten" die Zeit, in der Homosexuelle auf Grund ihrer Neigung bzw. deren Auslebung verurteilt wurden, noch nicht so lange zurückliegt. So wurde in Österreich der entsprechende Paragraph (§209 StGB) erst am 21.06.2002 durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 21.06.2002, G 6/02) und trat am 14.08.2002 außer Kraft (Art. I Z. 19b, IX StRÄG 2002, BGBl I 134/2002, www.bgbl.at).
Vielfach wurde der Paragraph deshalb akzeptiert, weil er sich mit homosexuellen Beziehungen zwischen Männern über 19 Jahren und Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren befasste. Es herrschte die Ansicht, hier ginge es um die Ausnutzung von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauch Unmündiger oder dergleichen mehr, obwohl all diese Aspekte bereits von entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches abgedeckt wurden. §209 bezog sich dabei lediglich auf homosexuelle, nicht jedoch auf heterosexuelle bzw. lesbische Beziehungen.
§ 209
Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren
Eine Person männlichen Geschlechts, die nach Vollendung des neunzehnten
Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(Wortlaut des ehemaligen §209 StGB Österreich)
1976 wurde auf Grund des §209 StGB ein damals 36-jähriger Polizist zu 3 Monaten Haft verurteilt, das Gericht ordnete zusätzlich pro Monat einen Fastentag an. Nach über 10 Jahren Polizeizugehörigkeit bedeutete das für den Mann das Ende seiner Polizeilaufbahn. Die Disziplinarkommission sprach im Fall des 36-jährigen Revierinspektors von denkbar schwersten Pflichtverletzungen, was zeigt, welcher Geist damals noch herrschte. Es stünde außer Frage, hieß es seitens der Kommission weiter, dass Homosexuelle in den Reihen der Sicherheitsexekutive für diese an sich schon "eine arge Belastung darstellen". "Ein Mann, dessen homosexuelle Neigungen schon bekannt sind, würde wohl kaum Aufnahme bei der Sicherheitswache finden!"
Echte Männer
Gerade in Berufen, in denen vornehmlich Männer arbeiten, wird Homosexualität als Bedrohung angesehen oder als Belastung. Was der Film ["Echte Kerle" http://www.imdb.com/title/tt0116164/] so amüsant thematisiert, nämlich die Anfeindungen, denen ein (im Film nicht wirklich) homosexueller Polizist seitens der Kollegen erleiden muss, so seine Neigung bekannt ist, ist im wirklichen Leben keineswegs so kurzweilig. Die Annahme, der Homosexuelle sei quasi dauergeil und würde jedem anderen Mann gegenüber irgendwann zudringlich werden, wird im Film treffend dargestellt, wenn der heterosexuelle Mann beim Anblick des nackten homosexuellen Mannes automatisch in Panik gerät. Hinzu kommen Ansichten, die Homosexuelle als zu weich für "harte Männerarbeit" definieren.
Vereinigungen wie z.B. die "Gaycopsaustria" versuchen, diesen oft noch immer herrschenden Ansichten und der Homophobie gegenüberzutreten. Doch das Ziel, dass homosexuelle Polizisten von ihren Kollegen vorbehaltlos anerkannt werden, liegt noch in weiter Ferne. Der Fall, in dem sich ein Polizist weigerte, mit einem homosexuellen Kollegen ins Dienstauto zu steigen, zeugt von der tiefen Abneigung gegenüber der homosexuellen Neigung und auch der Angst vor ihr.
"Abwegige Neigungen" und spätere Genugtuung
Die "abwegige Neigung" des ehemaligen Revierinspektors, die ihm 1976 bescheinigt wurde, führte für ihn nicht nur zu einem Zwangsberufswechsel, sondern auch zu finanziellen Einbußen, denn zeit seines Lebens wurde die Pension wegen der Verurteilung um 25% gekürzt. Der heute 70-Jährige gab sich damit jedoch nicht zufrieden und berief sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG). Neben der Nachzahlung der entgangenen Bezüge forderte er eine Entschädigung für die erlittene Diskriminierung und nicht zuletzt die Nachzahlung der Differenz zur regulären Pension. Dass die Pension nunmehr in voller Höhe gezahlt werden soll, kam noch hinzu. Doch sowohl die Innenministerin als auch die Finanzministerin wiesen die Ansprüche wegen fehlender Rechtsgrundlage zurück, weshalb der Mann vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zog.
Der VwGH hob die Bescheide der beiden Minister aufgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts auf – die Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, wurde zusätzlich moniert. Die Innenministerin ist nun an der Reihe, über die Nachzahlung des (Aktiv)gehaltes zu entscheiden, die Finanzministerin über die Nachzahlung der Pensionsdifferenz. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente Frauen und Männer, zeigt sich hocherfreut und drängt nun auf rasche Enderledigung.
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