Selbständige und Arbeitslosengeld II: Bitte erhöhen Sie Ihre Bedürftigkeit!
Der Chef der Bundesagentur für Arbeit sieht ein Problem in den vielen Selbständigen, die aufstockend ALG II erhalten. Und hat auch schon eine Lösung parat, die allerdings dem SGB II widersprechen dürfte.
Die Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches II, die unter dem Namen "Hartz IV" noch immer bekannter sind als unter ihrem richtigen Namen Arbeitslosengeld II (ALG II), werden laut Gesetz unter der Prämisse gezahlt, dass der Leistungsempfänger, so er erwerbsfähig ist, sich bemüht, seine Bedürftigkeit zu verringern oder aber ganz zu beenden. Dies nennt sich "Grundsatz des Forderns".
§ 2 SGB II Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz nicht vorgibt, ab welcher Höhe eine Verringerung der Hilfebedürftigkeit verpflichtend ist, die Regelung ist allgemein gehalten. Faktisch bedeutet dies, dass auch niedrig bezahlte Erwerbstätigkeiten angenommen werden müssen. Gleichermaßen würden auch z.B. die einst noch stark als Ich-AG geförderten Selbständigkeitsprojekte unter diese Regelung fallen.
Die "Ich-AG", wie sie euphemistisch genannt wurde, war die Verwirklichung der Idee, dass viele Arbeitssuchende Projekte, die langfristig ihre Hilfebedürftigkeit beenden würden, auf Grund fehlender Mittel nicht umsetzen konnten. Als "Fördern und Fordern"-Konzept umgesetzt, wurde die "Ich-AG" später durch den Gründungszuschuss abgelöst, der unter bestimmten Umständen gezahlt wird, für ALG II-Empfänger jedoch nicht mehr verfügbar ist. Diese können zwar eine gleichartige Leistung, das Einstiegsgeld, beantragen, ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Dies unterscheidet das Einstiegsgeld vom Gründungszuschuss für ALG I-Empfänger, die auf eben diese Leistung einen Rechtsanspruch haben. (Update/Ergänzung: Auch auf den Gründzungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch mehr. Hier war ich fehlinformiert bzw. hatte nicht noch einmal nachrecherchiert, bevor ich den Beitrag online stellt. Ich bedanke mich für die Hinweise diesbezüglich)
Doch die Idee, dass jeder seines Glückes Schmied sein kann, wenn er sich selbständig macht, ist der Realität gewichen. Es verwundert insofern wenig, dass sich die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen vom Gründungszuschuss distanziert und bereits 2011 angekündigt hat, die Zuschüsse nur noch dann zu zahlen, wenn die Arbeitsvermittler dem Projekt auch eine Zukunft bescheinigten. Doch damit nicht genug – sowohl sie wie auch das Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit, Herr Heinrich Alt, sprechen von "Mitnahmeeffekten" beim Thema "Selbständige, die ergänzende ALG II-Leistungen erhalten", ohne dafür entsprechende Zahlen und Fakten vorzulegen. Quasi ins Blaue hinein sprach Heinrich Alt bereits 2011 davon, dass Selbständige sich arm rechneten, um vom Staat Leistungen zu erhalten. Er hatte auch zu dieser Zeit bereits keine Antwort darauf, was letztendlich den Selbständigen, der sich abschuftete und dennoch nur mit Hilfe von ALG II über die Runden kam, von jenem unterschied, der dank Sanktionen im Niedriglohnsektor arbeitete und auf ALG II-Leistungen angewiesen war.
"Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist die Gewährung von Grundsicherung für Selbständige kritisch" zu sehen. Die Grundsicherung für Selbständige "ist als schädlich für den Strukturwandel und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anzusehen". Wegen "des Substitutionseffekts und der möglichen Schaffung von Marktaustrittsbarrieren (sei) eine dauerhafte bzw. langfristige Unterstützung von Selbständigen in der Grundsicherung volkswirtschaftlich nicht wünschenswert". postulierte ein Arbeitsspapier des Institutes für Mittelstandsforschung (IfM), welches auf die Frage, inwiefern durch 1-Euro-Jobs und Co. auch solcherlei Substitutionseffekte entstehen, auch keinerlei Antworten gab.
Es verwundert daher, dass trotz fehlender neuer Erkenntnisse und Überlegungen zu den Wettbewerbsverzerrungen und Substitutionen, die durch die Tätigkeiten mit Mehraufwandentschädigung sowie durch die Tätigkeiten im Niedriglohnsektor entstehen, der Chef der Bundesagentur, Frank-Jürgen Weise, jetzt erneut die "Selbständige nutzen uns aus"-Sau durch das mediale Dorf treibt.
"Wir haben bei manchen Selbständigen mit Hartz-IV-Bezug den Eindruck, dass der Bezug der Grundsicherung zum Geschäftsmodell gehört - ein Teil des Einkommens wird selbst erwirtschaftet, der andere Teil wird mit Hilfe der staatlichen Grundsicherung abgedeckt. Das kann nicht sein", so Herr Weise, der seinem Namen nur entfernt gerecht wird, wenn er, wie auch Herr Alt und Frau von der Leyen, auf Fakten, Zahlen, Daten verzichtet und stattdessen lediglich darauf hinweist, dass sich die Zahl der Selbständigen, die ergänzende ALG II-Leistungen beziehen (müssen), seit 2007 verdoppelt hat und nunmehr auf 127.000 angestiegen ist (Juni 2012). Weder Herr Alt noch Herr Weise legen hierbei irgendwelche näheren Informationen darüber vor, wieso es zu diesem Anstieg gekommen ist, sondern arbeiten mit dem Symptom, nicht mit den Ursachen.
Zwar ist es nicht auszuschließen, dass manche Selbständige sich arm rechnen, doch letztendlich ist dies derzeit nur eine Annahme, welche nicht belegt werden kann. Ebenso können die sich seit 2007 verändernden wirtschaftlichen Verhältnisse eine große Rolle spielen – steigende Mieten und Energiepreise, prekäre Verhältnisse bei Selbständigen und Freiberuflern und nicht zuletzt auch eine durch die Bankenkrise verursachte Zahlungswirklichkeit, die dem Dominoeffekt folgt, wären hier ebenso in die Beurteilung der Entwicklung seit 2007 miteinzubeziehen.
Hier zeigt sich Herr Weise ähnlich realitätsfern wie auch die Bundesarbeitsministerin, die den Selbständigen, die nicht durch ihre Tätigkeit allein über die Runden kommen, riet, sich auf offene Stellen zu bewerben, die ihnen eine nichtselbständige Tätigkeit ermöglichten. Sowohl Frau von der Leyen als auch Herr Weise blenden hierbei die Gesamtheit der aktuellen wirtschaftlichen Probleme aus und agieren eher vom Elfenbeinturm aus.
Doch davon abgesehen stellt sich auch die Frage, wie es begründet werden soll, dass ein Selbständiger, der nicht genug Geld zur Verfügung hat, kein aufstockendes ALG II mehr erhalten soll. Schließlich kommt er seiner Pflicht nach SGB II §2 nach, denn ein Aufgeben seiner selbständigen Tätigkeit würde bedeuten, dass er komplett auf ALG II-Leistungen angewiesen ist. Dies wäre dann letztendlich wie eine Kündigung zu beurteilen, die aber ohne konkreten Grund als selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeitsetablierung gilt und daher mit Sanktionen bedacht wird. Der Selbständige müsste quasi dann zwar seine Selbständigkeit aufgeben, würde dafür eine Sanktion erhalten und müsste nach der Sanktion dann wieder laut SGB II §2 alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern. Z.B. indem er eine selbständige Tätigkeit aufnimmt.
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