Mörder müssen Archivierung ihres Namens hinnehmen
Verurteilte Mörder Walter Sedlmayrs behalten schlechten Ruf
Die Serie von BGH-Entscheidungen, welche die Urteile der als besonders streng geltenden Hamburger Pressekammer aufheben, reißt nicht ab: Wie der Bundesgerichtshof gestern in einer Pressemitteilung bekannt gab, muss das Deutschlandradio nicht mehr die Namen der als Mörder von Walter Sedlmayr verurteilten Personen nachträglich in seinen Archiven anonymisieren.
Die verurteilten Mörder hatten in den letzten Jahren etliche Pressseunternehmen – aber auch private Websitebetreiber – auf Unterlassung der Nennung ihrer Namen hin abgemahnt und mit staatlicher Prozesskostenhilfe verklagt. Das Landgericht Hamburg hatte das Persönlichkeitsrecht der Kläger höher gewichtet als das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Der BGH urteilte nun, im Streitfall habe das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit bestehe nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.
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