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Kinderbetreuer dürfen nicht fasten

Frankreich: Mitarbeiter eines Ferienlagers wurden entlassen, weil sie Ramadan praktizierten. Die Arbeitgeber erkennen darin ein körperliches Risiko für die Aufsicht über die Kinder, die Muslime Diskriminierung

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Da der muslimische Fastenmonat Ramadan dieses Jahr in die Ferienzeit fällt, gibt es in der französischen Stadt Gennevilliers ein Problem, bei dem verschiedene Grundrechte kollidieren, das Kindeswohl und die Ausübung der Religionsfreiheit, dazu kommen juristische Fragen, welche Gültigkeit Arbeitsverträge angesichts der Religionsfreiheit haben, welche Einschränkungen gestattet sind.

Betreuer eines Ferienlagers hatten, wie ein Leiter der Organisation bei einem Besuch feststellte, nichts zu Mittag gegessen, berichtet Le Monde. Demnach hatte der Verantwortliche die Männer darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten, wonach sie dazu verpflichtet sind, tagsüber zu essen und genügend zu trinken, damit die von ihnen beaufsichtigten Kinder keiner Gefahr ausgesetzt würden.

Der Unfall und der Passus im Vertrag

Die Vorschrift mag auf den ersten Blick überzogen erscheinen; sie hat allerdings, wie der kommunistische Bürgermeister gegenüber der Zeitung ausführt, eine Vorgeschichte. Der Passus im Arbeitsvertrag der Ferienlagerbetreuer wurde in der Folge eines Unfalls vor zwei Jahren eingefügt. Eine Betreuerin, die zu der Zeit fastete, hatte am Steuer eines Autos einen Schwächeanfall erlitten, bei dem Unfall wurden zwei Kinder verletzt. Seither würden die Bewerber für eine Betreuerstelle im Ferienlager auf die Vertragsbedingung aufmerksam gemacht.

Die Männer, die nun darauf aufmerksam gemacht wurden, dass mit ihrer Weigerung ein Mittagessen einzunehmen, gegen den Passus verstoßen, betonten, dass sie sich durchaus "gestärkt" ("restauré") und ausreichend mit Flüssigkeit versorgt fühlten, um ihrer Arbeit verantwortungsvoll nachzugehen. Die Leitung des Ferienlagers war anderer Meinung und kündigte ihnen fristlos. Als die Geschassten ein offizielles Kündigungsschreiben verlangten mit einer Begründung, wurde die Sache nach Informationen eines Blogs, das die Aussagen der Männer wiedergibt, anscheinend heikel für die Leitung. Nun war nur mehr von einer Suspendierung die Rede und davon, dass der Lohn dennoch zur Gänze ausbezahlt würde.

Darum aber gehe es nicht, so die Aussage eines Betreuers. Er hätte bis zum Ende der Zeit dort arbeiten wollen, zumal sich bis dahin alles in bester Ordnung abgespielt habe. Es sei nicht normal, dass man wegen solcher Gründe entlassen werde. Man sei ja nicht entlassen worden, weil das Personal inkompetent gewesen sei, sondern weil es darunter welche gab, die ihren Ramadan gehalten haben.

Diskriminierung und Arbeitsrecht

Aus dem Blog geht hervor, dass es dem Arbeitgeber nicht erlaubt ist, bei einem Bewerbungsgespräch nach religiösen Praktiken zu fragen, doch steht genau die Praktik des Ramadan bei diesen Entlassungsfällen zur Debatte. Für die Angestellten zielen die Vorwürfe der Ferienlagerleitung genau in diese Richtung, es gehe im Grunde nicht um die Fähigkeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit, sondern darum, ob sie Ramadan praktizieren würden. Das sei letztlich diskriminierend.

Genau in diese Richtung argumentiert auch der Anwalt der Angestellten. Die Angelegenheit würde im Kern mit falschen Etiketten ausgestattet. Es sei nicht die körperliche Verfassung, die Schwierigkeiten mache, sondern die Praxis des Ramadan. Für den Präsidenten der Islamophobie-Beobachtungsstelle, die dem französischen Muslimrates (Conseil français du culte musulman , CFCM) angehört, liegt eindeutig Diskriminierung vor. Abdallah Zekri erwägt nun eine Klage gegen die Entscheidung, die er für willkürlich und diskriminierend hält, zu erheben. Nach dem Grundrecht auf freie Religionsausübung dürfe man keiner Person verbieten, seine Religion auszuüben.

Der Bürgermeister äußert Verständnis, dass die vier Betreuer von ihrem Standpunkt aus die Entscheidung als Diskriminierung auffassen und auch dass sie diesen Standpunkt herausheben, dem stünde aber entgegen, dass er und die Veranwortlichen für das Kinderlager eine Verantwortung hätten. Das französische Arbeitsrecht hat, wie Le Monde ausführt, für solche Fälle keine eindeutige Regelung. Die Arbeitgeber seien nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitszeiten an religiöse Praktiken anzupassen. Laut einer Umfrage von 2008 würden dennoch 26 Prozent der Unternehmen darauf Rücksicht nehmen.

Arbeitsrecht in Deutschland

Für Deutschland kommt es laut der Entscheidung vom 24.2.2011 (2 AZR 636/09) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vor allem auf den Einzelfall an:

"Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers auf einen ihr entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt, kann das Beharren des Arbeitgebers auf Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft iSv. § 106 Satz 1 GewO iVm. Art. 4 Abs. 1 GG sein.
In diesem Fall stellt zwar die Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, keine vorwerfbare Pflichtverletzung dar, kann aber geeignet sein, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, wenn es dem Arbeitgeber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, den Arbeitnehmer anderweit sinnvoll einzusetzen."

Laut Einschätzung eines Anwalts für Arbeitsrecht ist nach dem BAG durchaus "die Tendenz pro Religionsfreiheit" gegeben. Daraus folgert er, "dass der Arbeitgeber die Arbeitspflicht wegen Kollision mit der Religionsfreiheit nicht durchsetzen könnte. Die Arbeit wird rechtmäßig verweigert."

In so einem Fall sei auch keine Abmahnung möglich. Eine personenbedingte Kündigung komme vielleicht im Einzelfall, nicht aber regelmäßig in Frage, da die Leistung nur temporär - während des Fastenmonats - und nur teilweise nicht erbracht werde.

http://www.heise.de/tp/blogs/6/152504
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