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Versteckte Kosten des Bierkonsums

Die Rechtsschutzversicherung ARAG gibt Tipps zum Trachten-Ballermann

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Normalerweise erbrechen sich Besucher des Münchner Oktoberfests in der U-Bahn. Ein paar nehmen aber auch ein Taxi. Dessen Reinigungskosten müssen sie – wie die Rechtsschutzversicherung ARAG aus aktuellem Anlass mitteilt – dem Taxifahrer (beziehungsweise dem Taxiunternehmen) als Schadensersatz erstatten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es lediglich dann, wenn der Taxifahrer trotz Bitten des Fahrgasts nicht anhält. In solch einem Fall entschied das Amtsgericht München auf eine hälftige Teilung der Reinigungskosten (Az.: 271 C 11329/10). Theoretisch besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz für die Beseitigung von Brechlacken in der U-Bahn. Der jedoch wird von der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) trotz Kameraüberwachung offenbar nur in Ausnahmefällen geltend gemacht.

Eine dritte Möglichkeit, den jährlichen Trachten-Ballermann zu verlassen, besteht für Betrunkene in einem Fußmarsch. Weil von solchen Fußgängern eine besondere Gefahr ausgeht, urteilte das Münchner Amtsgericht 2007, dass Autofahrer während der "Wiesenzeit" ihre Fahrweise an plötzlich auftauchende und sich verkehrswidrig verhaltende Trunkenbolde anpassen müssen. Im konkreten Fall mit dem Aktenzeichen 331 C 22085/07 hatte eine nüchterne Frau mit ihrem Auto einen Oktoberfestbesucher angefahren, während dieser an einer roten Ampel die Straße überquerte. Weil sie, so das Gericht, während des Oktoberfests mit solch einem Verhalten rechnen müsse, wurde ihr eine Teilschuld an dem Unfall auferlegt. Ähnliche besondere Sorgfaltspflichten gibt es in bestimmten Gegenden während der Brunftzeit von Hirschen.

Noch weniger empfehlenswert als ein längerer Fußmarsch ist für Betrunkene eine Heimfahrt mit dem Rad: Fällt damit jemand im Straßenverkehr negativ auf, dann kann bereits ab einem Wert von 0,3 Promille eine strafbare Fahruntüchtigkeit vorliegen. Ab einem Wert von 1,6 Promille gelten Radfahrer als "absolut fahruntauglich" und werden von der Polizei selbst dann aus dem Verkehr gezogen, wenn sie nicht durch Schlangenlinien auf sich aufmerksam machen. Die Ordnungsämter können in solchen Fällen Fahrverbote aussprechen, welche auch dann gelten, wenn der Verkehrsteilnehmer wieder ausgenüchtert ist. Und zwar nicht nur für Autos, sondern auch für Fahrräder.

http://www.heise.de/tp/blogs/6/152868
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