Ohrfeige um Ohrfeige
Sympathisiert die Musikindustrie mit Prügelstrafe?
Bevor sich gestern die Musikindustrie bei der Verhandlung des Bundesgerichtshofs zur Haftung für Filesharing durch Minderjährige ihre verdiente Ohrfeige abholte, legte sie selbst in gleicher Münze vor. So entglitt der FAZ (AFP) zufolge einem Anwalt der Musikindustrie ein bemerkenswertes Statement:
Der Fall werfe "ein grelles Licht", darauf, dass für viele Eltern der Begriff Erziehungsaufgabe zu einem Fremdwort geworden sei, (...) Während früher "auch mal eine Ohrfeige nicht geschadet" habe, würden Kinder heute an freier Leine laufen gelassen.
Eltern sollten also das nach den Vorstellungen der Geräuscheindustrie verletzte Urheberrecht als deren gewaltbereite Türsteher vermitteln.
Die Prügelstrafe als Erziehungsinstrument gilt eigentlich bei Kulturvölkern als überwunden. Für die triviale Weisheit, dass erlernte Gewalt weitergegeben wird, bedarf es keines Psychologiestudiums. Der deutsche Gesetzgeber stellte in § 1631 Abs. 2 BGB in klar:
"Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."
Derartige Rechtskenntnis hätte den Advokaten - immerhin einer der 37 beim BGH zugelassenen Anwälte - wohl eigentlich vor unangemessener Huldigung eines gesetzeswidrigen Zustands bewahren können.
Eigentlich hätte die Musikindustrie ihrem Anwalt Weisheit aus dem Repertoire ihrer Musikanten spenden können. So ließen etwa die Ärzte wissen, dass Gewalt Gegengewalt erzeuge. Doch der Hölle Rache kochte im Herzen des Musikadvokaten. Vermutlich war er durch das drohende Waterloo aufgekratzt. Tatsächlich ließen die Richter die von den Abmahnanwälten errichtete Mauer fulminant einstürzen, statt der Piraterie Einhalt zu gebieten.
Der Traum von den Ohrfeigen erzeugte vor allem Gesichtspalmen. Kinder an die Macht!
Darstellungsbreite ändern
Da bei großen Monitoren im Fullscreen-Modus die Zeilen teils unleserlich lang werden, können Sie hier die Breite auf das Minimum zurücksetzen. Die einmal gewählte Einstellung wird durch ein Cookie fortgesetzt, sofern Sie dieses akzeptieren.




