Filesharing: Schnäppchen für 111,- Euro
Abmahn-Inkassofirma reduziert Forderung im Musikbereich
Das Inkasso-Unternehmen DebCon war Ende 2011 mit der Ersteigerung eines Pakets an erfolglosen Abmahnforderungen im Filesharingbereich aufgefallen. Den Versuchen von DebCon, die fraglichen Ansprüche in einem zweiten Anlauf zu versilbern, hatten bereits damals Experten keine allzu großen Erfolgsaussichten beigemessen. Auch DebCon selbst signalisiert Skepsis, wenn die Firma ihre Schreiben überwiegend nur per Fax versendet, offenbar also nicht einmal die Investition in Porto riskieren will.
Während es in den ganz überwiegenden Fällen nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung beim Säbelrasseln bleibt, berichtete Anfang Januar ein Rechtsanwalt von einem Mahnbescheid im Musikbereich, den DebCon beantragen ließ. Doch auch ein Mahnbescheid bedeutet für aufmerksame Rechtsteilnehmer kaum mehr als eine Abmahnung, eine Zahlungspflicht kann durch einen Widerspruch (vorerst) abgewehrt werden. So geschah es.
Den tatsächlichen Gang vor Gericht scheint DebCon jedoch zu scheuen, denn es flatterte ein Vergleichsangebot ins Haus: Während DebCon im Mahnbescheid noch mit knapp 260,- € zur Kasse bat, berichtet der Anwalt nun von einem Friedensangebot in Höhe von ca. 111,- € - tutto completto. Damit sollen also sowohl die Kosten für Nachforschung, als auch für den Anwalt und den Lizenzschaden abgegolten sein.
Dieses Angebot ist insofern bemerkenswert, als dass nach der (rechtstechnisch missglückten) Konzeption des § 97a Abs. 2 UrhG allein der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs mit 100,- Euro zu Buche schlagen darf, während die Nachforschungskosten und Ansprüche wegen der Lizenz daneben geltend gemacht werden können. Dementsprechend wäre das aktuelle Vergleichsangebot also ein Schnäppchen. Andererseits erspart sich DebCon jedoch den Gang vor Gericht, der vorliegend mit einem Kostenrisiko von ca. 225,- € verbunden wäre, sowie dem Risiko eines möglicherweise zahlungsunfähigen Schuldners und weiterer uneinbringlicher Vollstreckungskosten. Gut möglich also, dass die Inkasso-Firma schon aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch ohne Vergleichsschluss keine Klage erheben wird.
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