Erststimme ist nicht gleich Erststimme
Über Wahlrecht und Wählertäuschung
Bei den Wahlen zum deutschen Bundestag hat der Wähler zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er einen Direktkandidaten, mit der Zweitstimme bestimmt er, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag bekommen soll. Viele Wähler haben es sich zur Gewohnheit gemacht, ihre Erststimme nicht an die eigentlich präferierte Partei, sondern an den Direktkandidaten einer der beiden "Volksparteien" zu geben, weil in den allermeisten westdeutschen Wahlkreisen nur diese eine realistische Chance auf einen Gewinn des Direktmandats haben.
Doch was bei der Bundestagswahl gilt, das muss nicht bei Landtagswahlen gelten: In Bayern etwa, wo am 28. September gewählt wird, ergibt sich der Stimmanteil einer Partei aus den addierten Erst- und Zweitstimmen. Damit ist zwar die Erststimme für den Kandidaten einer kleineren Partei nicht verloren, doch sind viele Wähler durch das nicht erkennbare Abweichen von Bundestagswahlrecht versucht, die – wenn man so will – "Hälfte ihrer Zweitstimme" – versehentlich einer Partei zu geben, die sie eigentlich gar nicht wählen wollen.
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