Home
Politik
-Stasi 2.0
-Meinung
-Copyright
-Ökonomie
-USA
-Lateinamerika
-Orient
-Irak
-[Politik & Wirtschaft]
Wissenschaft
Energie & Klima
Kultur
Medien
Magazin
Anzeige
__tophits__

Löschen statt Sperren

Merkwürdige Senkung der US-Arbeitslosenquote

Bankraub in Burka

Späte Anklage

Ahmadineschad droht mit Uran-Anreicherung

Atomstreit mit Iran: Vertrauen so groß wie ein kleiner Medizinball

Islamkonferenz künftig ohne Kritiker?

Auf der Suche nach den wirtschaftlichen Schreibtischtätern

__tophits__

Februar 2010 (21)

Januar 2010 (71)

Dezember 2009 (69)

November 2009 (83)

Oktober 2009 (93)

September 2009 (90)

August 2009 (85)

Juli 2009 (75)

Juni 2009 (104)

Mai 2009 (64)

Politik & Wirtschaft

Kein "geistiges Eigentum" an Cannabis

Der EuGH entscheidet ausnahmsweise gegen einen Rechtebeansprucher

Im letzten Jahrzehnt geriet etwas in Vergessenheit, dass das Markenrecht nicht in erster Linie der Erwerbssicherung von Abmahnanwälten dienen soll, sondern dem Schutz von Verbrauchern. Nun rief der Europäische Gerichtshof in Luxemburg diese Konsumentenschutzkomponente wieder ins Gedächtnis, als er gegen eine Brauerei entschied, die sich 2003 "Cannabis" als Marke für Bier, Spirituosen und Gaststätten schützen ließ.

Nachdem ein Konkurrenzunternehmen eine Löschung dieses Eintrags erwirkt hatte, klagte die Brauerei beim EuGH. Weil das Gericht aufgrund vergangener Urteile im Ruf steht, "geistige Eigentumsrechte" extrem großzügig zu gewähren, rechnete sich das Unternehmen gute Chancen aus, wurde aber durch das nun bekannt gewordene Urteil (Az. T-234/06) enttäuscht.

Grundlage für die Entscheidung war, dass die Richter meinten, Getränke dürften durchaus Hanfbestandteile enthalten, so lange ein bestimmter THC-Anteil nicht überschritten wird. Aus diesem Grunde sei der Begriff Cannabis "beschreibend" und deshalb nicht als Getränkemarkenname schützbar. Würde man, so die Richter, der Argumentation der Brauerei folgen, wonach der Name monopolrechtlich verwertbar sei, weil Getränke gar keine Bestandteile der Cannabispflanze beinhalten dürften, müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass solch ein Markenname mindestens die "hinreichend schwerwiegende Gefahr" einer Irreführung des Verbrauchers mit sich brächte.

Peter Muehlbauer21.11.2009
Meldung drucken Meldung versenden

Kommentare lesen (19 Beiträge)
hrhr
Skandal! ....
Re: darauf läuft es aber hinaus

 
__topforum__

Vom Verschwinden des Lohnabstands

Die ALGII-Regelsätze reichen nicht für ein menschenwürdiges Leben!(Update)

Ahmadineschad droht mit Uran-Anreicherung

Kirche und sexueller Missbrauch

"Wir brauchen da jeden"

Drei Viertel aller Abhörmaßnahmen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen

__tophits__

Vom Verschwinden des Lohnabstands

Geheimcode im Würfelspiel?

Lady Al-Qaeda

Drei Viertel aller Abhörmaßnahmen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen

Der Chef der Vatikanbank kennt die Ursache der Finanzkrise

 
   
 Copyright © Heise Zeitschriften Verlag Datenschutzhinweis Mediadaten Impressum Kontakt