Die Jagd ist eröffnet
Das Hamburger Oberlandesgericht verurteilte zum ersten Mal einen politisch aktiven Kurden nach §129b – Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation im Ausland
Im Grunde ging es bei dem Prozess vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg nicht um Schuld oder Unschuld des Angeklagten Ali Ihsan Kitay, sondern um die Frage, ob die kurdische Arbeiterpartei PKK als terroristische Auslandsorganisation einzustufen sei. Denn dann wäre Kitay aufgrund von §129b Strafgesetzbuch (StGB) zu verurteilen - nicht wegen begangener Straftaten, sondern für sein politisches Engagement gegen Krieg und Verfolgung von Kurdinnen und Kurden in der Türkei.
Die Beweislast war erdrückend: Ali Ihsan Katay fragte telefonisch im Bekanntenkreis nach, ob jemand mit ihm zur Demo ginge, orderte für eine Kurdistan-Veranstaltung in Kiel eine mobile Imbissbude aus Hamburg und war Mitorganisator des kurdischen Neujahrsfests Newroz. Und – ganz besonders schwerwiegend – er trat des Öfteren als Streitschlichter in den eigenen Reihen in Erscheinung. Das ergab die Abhöraktion seines Handys durch das Bundeskriminalamt (BKA). Hauptamtlicher Führungskader der in der BRD verbotenen PKK sei er, schlussfolgerte die Bundesanwaltschaft (BAW) und forderte 3,5 Jahre Haft nach §129 b StGB für Kisay. Dessen Anwältin Cornelia Ganten-Lange und ihr Kollege Carsten Gericke forderten Freispruch. Kisay selbst hatte sich zu seinem Engagement gegen den Krieg in Kurdistan bekannt, aber bestritten, eine führende Rolle innerhalb der PKK gehabt zu haben.
Das OLG folgte der Logik von BKA und BAW und verurteilte den Kurden zu 2,5 Jahren Haft. Der Vorsitzende Richter sah es als erwiesen an, dass die PKK "Mord und Totschlag" verbreite. Bei seinem Urteil berücksichtigte er dennoch, dass Kisay in der Türkei knapp 20 Jahre in Folterhaft verbrachte, und blieb mit seinem Urteil unter dem von der BAW geforderten Strafmaß. Strafverfolgung nach § 129 b StGB bedeutet konkret, den Beschuldigten muss nicht die Begehung einer konkreten Straftat nachgewiesen werden, sondern sie können für sämtliche dieser Organisation zugeschriebenen Straftaten zur Verantwortung gezogen werden: Mord und Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen.
Der damalige Innenminister Manfred Kanther stufte die PKK als "kriminelle Vereinigung" ein und erließ 1993 das bis heute gültige Verbot. Damit beraubte er die kurdische Befreiungsbewegung ihrer politischen Dimension, degradierte sie zu einer Art Mafia-Bande und machte ihre Mitglieder zu gewöhnlichen Kriminellen. Das PKK-Verbot öffnete allerdings den Strafbehörden Tür und Tor, um Tausende Menschen zu bespitzeln, Telefone abzuhören, immer wieder Hausdurchsuchungen zu legitimieren sowie zahlreiche Personen vor den Kadi zu zerren. 2010 entschied der Bundesgerichtshof, eine kriminelle inländische Vereinigung müsse organisatorisch selbstständig sein – die PKK in der BRD werde aber von der PKK in der Türkei geführt. Im Hamburger Prozess war daher die Frage zu klären, ob es sich bei der PKK in Deutschland um eine ausländische terroristische Vereinigung handele.
Das ist eigentlich geklärt, und zwar europaweit: 2002, nach den Anschlägen vom 11. September 2011, wurde eine EU-weite Liste terroristischer Vereinigungen erstellt. Auf dieser so genannten EU-Terrorliste war auch die PKK zu finden. Diese musste allerdings nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) 2008 wieder gestrichen werden.
In ihrer Bemühen, der PKK terroristische Anschläge in der Türkei nachzuweisen, glänzten BAW und BKA mit Unwissen, verwechselten schon mal türkische mit irakischen kurdischen Organisationen und beriefen sich primär auf gewalttätige Anschläge einer kurdischen Organisation, die mit der PKK nichts zu tun hat. Im Gegenteil, einige ihrer Mitglieder hatten sich 2003 von der PKK abgespalten, da ihnen deren Schmusekurs mit der türkischen Regierung nicht gefiel.
Experten einzuladen, wie von Ganten-Lange und Gericke gefordert, hielt das Gericht für unnötig. Schlussendlich revidierte das Hanseatische OLG mal eben das Urteil des EUGH von 2008, erklärte die PKK zur terroristischen Auslandsorganisation, ernannte Kitay fix zum hauptamtlichen PKK-Kader und verurteilten ihn. Ein Beispiel, das Schule machen könnte, fürchten Aktivisten und Anwältinnen.
Kitay steht es nun frei, die Rechtsmittel auszuschöpfen, bis dahin ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Unter Auflagen soll er jetzt aus der Haft entlassen werden.
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