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Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts

Peter Mühlbauer 24.09.2008

Interview mit Fredrik Roggan zum neuen BKA-Gesetz, Verwertungsverboten bei Zufallsfunden mit Online-Trojanern, europäischen Vorgaben und zur Evaluation von Gesetzen

Der Berliner Rechtsanwalt [extern] Dr. Fredrik Roggan erwirkte unter anderem das Urteil gegen die Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen, in dem das Bundesverfassungsgericht sich sehr grundsätzliche Gedanken zu Grundrechten und Computern machte. Diese gelten als Maßgaben, nach denen auch das geplante neue BKA-Gesetz des Bundes gerichtlich gemessen werden muss. Nun hat er ein Buch herausgegeben, in dem sich unter anderem der FDP-Politiker Burkhard Hirsch, der Informatiker Andreas Pfitzmann und der Datenschützer Alexander Dix mit den Konsequenzen aus dem Urteil beschäftigen.

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Herr Dr. Roggan - ist die derzeit im Bundestag [extern] debattierte "Novelle des Gesetzes für das Bundeskriminalamt" in ihrer jetzigen Entwurfsform verfassungswidrig oder nicht?

Fredrik Roggan: In seiner jetzigen Form setzt sich der Entwurf über wichtige Maßgaben des Bundesverfassungserichts hinweg. Das gilt etwa für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei Online-Durchsuchungen und die Regelung der Rasterfahndung.

Felix von Leitner beschäftigte sich unlängst in seinem [extern] Blog mit der Möglichkeit, dass das BKA, auch wenn sich bei einem elektronischen Einbruch keine Anhaltspunkte für Terrorvorbereitungen ergeben, bei der derzeitigen Verwirrung zu Softwarelizenzrechten, Privatkopien und "Jugendanscheinspornographie" mit hoher Wahrscheinlichkeit überall etwas findet, wodurch ein Bürger belangt und die Statistik gerettet werden kann. Angeblich sprach auch der Anwaltsverein schon über diese Problematik. Würde die Aufnahme eines Beweisverwertungsverbots das neue BKA-Gesetz unproblematischer machen?

Fredrik Roggan: Will man auf die Online-Durchsuchungen nicht gänzlich verzichten - was ich befürworten würde - so kommt man um Verwertungsverbote, die für "nicht-terroristische Zufallsfunde" gelten müssen, wohl nicht herum.

In dem von Ihnen herausgegebenen Buch zu rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 27. Februar 2008 spricht Burkhard Hirsch davon, dass eine "europäische Rechtsgrundlage" geschaffen werden könne, wenn die Erlaubnis eines Online-Trojaners "nach dem Grundgesetz nicht geht." Wie viele Errungenschaften des Bundesverfassungsgerichts zur Privatsphäre könnten nach einem Inkrafttreten des [local] Lissabon-Vertrages hinfällig werden?

Fredrik Roggan: Sie sprechen die grundsätzliche Problematik eines nicht einheitlichen Datenschutzes in der EU an. Tatsächlich werden die "datenschutzverwöhnten" Deutschen - würden vom Bundesverfassungsgericht insoweit keine Grenzen gesetzt - sich an allerlei Zumutungen gewöhnen müssen. Das gilt für den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses ebenso wie für die Zusammenführung von Informationen, die nach deutschem Recht zu trennen sind. Aber auch im Bereich des materiellen Strafrechts könnten Vorgaben aus Europa kommen, die mit deutscher Rechtstradition unvereinbar sind.

Inwieweit könnten empirische Untersuchungen – die dem Buch zufolge bei der Verabschiedung solcher Gesetze häufig fehlten – zu ihrer möglichen Wiederabschaffung genutzt werden?

Fredrik Roggan: Beispielsweise wären die Rasterfahndungen im Polizeirecht dringend zu evaluieren. Denn sie haben nach dem 11. September 2001 ja wieder einmal ihre Erfolglosigkeit unter Beweis gestellt. Solche Untersuchungen sollten zu einer rationaleren Rechtspolitik beitragen und symbolische Gesetzgebung verhindern.

Zum [extern] Bayerntrojaner, der im Sommer Aufnahme in das dortige Polizeiaufgabengesetz fand: Ist der Ihrer Ansicht nach verfassungswidrig oder nicht?

Fredrik Roggan: In Bayern ist nicht nur der elektronische Einbruch erlaubt, sondern auch der wirkliche: Die Polizei darf zur Installation der Schad-Software unbemerkt Wohnungen betreten. Dabei hat der Gesetzgeber die grundgesetzlichen Vorgaben aber nicht beachtet, so dass ich von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ausgehe.

Die Dokumente aus dem bayerischen Justizministerium, welche [extern] im Januar an die Öffentlichkeit gelangten, deuten darauf hin dass man entsprechende Maßnahmen nicht nur ohne Grundlage einsetzte, sondern auch, dass man dies möglicherweise in vollem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit machte. Erst verweigerte das bayerische Justizministerium jeden Kommentar zur Echtheit der Dokumente, nun ordnete die Staatsanwaltschaft München I, die dem Ministerium untersteht, [local] Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen bei Zeugen wegen "Verdacht des Geheimnisverrats" an. Hat Justizministerin Merk damit ihr Fehlverhalten indirekt zugegeben? Und wenn ja, warum blieb die nun bewiesene bewusst verfassungswidrige Praxis für die CSU-Politikerin bisher ohne Konsequenzen?

Fredrik Roggan: Mir sind die Dokumente ebenso unbekannt wie der übrige Vorgang. Ich möchte aus Berlin daher keine Ferndiagnosen erstellen. Dass Online-Durchsuchungen in der Vergangenheit aber anderweitig ohne Rechtsgrundlage durchgeführt wurden, steht zweifelsfrei fest. Insoweit steht die Rechtlichkeit der entsprechenden Sicherheitsbehörden ernsthaft in Frage. Auf Unwissenheit können sich solche Institutionen jedenfalls nicht berufen.
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Roggan, Fredrik (Hrsg.): [extern] Online-Durchsuchungen. Rechtliche und tatsächliche Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom 27. Februar 2008. Berlin: BWV 2008. ISBN: 9 783830 515609


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