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Peter Mühlbauer 14.09.2009

Ein deutscher eBay-Anbieter wurde wegen eines Sony-Rootkits zur Zahlung von rund 1.200 Euro Schadensersatz verurteilt

Vor zwei Wochen [extern] berichtete Telepolis über Abmahnungen von Gebraucht-CD-Verkäufern, für die Anwälte unter anderem angebliche Rechtsstatusänderungen und Markenrechtsstreitigkeiten geltend machten. Nun wurde ein weiterer Fall [extern] bekannt, der Musikliebhabern die Anschaffung von CDs als Wertobjekt verleiden könnte: Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verurteilte den Wiederverkäufer einer von Sony mit dem XPC-Kopierschutz ausgestatteten CD zur Zahlung einer erheblichen Schadensersatzsumme an seinen eBay-Vertragspartner (Az. 712 C 113/08).

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Weil sein Virenscanner nach dem Einlegen der CD den Trojaner "rootkit.b" gemeldet hatte, untersuchte der Käufer seine drei PCs und setzte deren Systeme schließlich mit Hilfe von Wiederherstellungszeitpunkten zurück, wodurch er allerdings Datenverluste erlitt. Für die Säuberungsanstrengungen und die Wiederherstellung seiner Computer stellte er dem Verkäufer der CD 20 Stunden zu jeweils 10 Euro in Rechnung, für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Daten noch einmal 10 Stunden.

Darüber hinaus verlangte er 800 Euro Arbeitslohn für einen IT-Fachmann, der sein Netzwerk wieder instandsetzte und 185 Euro Honorar für seinen Anwalt. Unter Hinzurechnung eines durch die Störung entgangenen Gewinns kam der Freiberufler insgesamt auf einen von ihm geltend gemachten Anspruch von 1.500 Euro. Das Gericht kürzte diesen zwar auf etwa 1.200 Euro, entschied aber, dass die CD mit einem Sachmangel behaftet war, weshalb ihr Verkäufer grundsätzlich für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen muss.

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Vor allem in der ersten Hälfte des Jahrzehnts setzte die Musikindustrie großflächig "Kopierschutztechnologien" ein, von denen das Sony-Rootkit am tiefsten in Windows-Betriebsysteme eingriff. Aber auch einige andere Verfahren versuchten, ohne Wissen des Nutzers Software zu installieren oder Einstellungen zu verändern, was teilweise zu Funktionseinschränkungen führte. Mittlerweile sind solche "technischen Schutzmaßnahmen", für welche die Musikindustrie extra eine EU-Richtlinie und ein Verbot von "Umgehungstechnologie" im Urheberrecht erwirkte, zumindest bei Musik-CDs, etwas weniger häufig anzutreffen.

Ein Grund dafür könnte in den Informationswirkungen der seit dem 1. Dezember 2003 geltenden Kennzeichnungspflicht in [extern] § 95 d des Urheberrechts liegen. Der Paragraf verpflichtet Musik- oder Filmrechteinhaber, die "technische Schutzmaßnahmen" einsetzen, ihre Datenträger mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung zu versehen, welche nicht durch Preisschilder oder Ähnliches überdeckt werden darf. Weil die Vorschrift auch für den Second-Hand-Verkauf gilt, ist hier vor allem bei älteren CDs besondere Vorsicht geboten. Computerprogramme sind von dieser Regelung allerdings ausgeschlossen.

Für eine den Ansprüchen des § 95 genügende Kennzeichnung reicht der Name der "technischen Schutzmaßnahme" nicht aus - auch Informationen über Umfang und Wirkung müssen mit aufgeführt werden. Dazu zählen unter anderem Verwendungseinschränkungen, die Erstellung von Nutzerprofilen und eventuelle Folgekosten durch DRM.

In solchen Kennzeichnungen enthaltene Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen exkulpieren jedoch nicht von vorneherein für Schäden auf den Abspielgeräten der Anwender. Dafür haftet der Verkäufer gemäß den §§ 280, 282 und 241 Abs. 2 BGB. Zusätzlich kann der Käufer eventuell Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus dem [extern] Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) geltend machen.

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