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Telefonärger die Erste: Flatrate bleibt Flatrate

Dabei hatte Miro S. doch extra eine Flatrate bestellt, damit er so viel telefonieren kann, wie er will. Claudia Schmitz von der Verbraucherberatungsstelle in Alsdorf bestätigt seine Ansicht: "Wenn ich eine Flatrate abschließe, kann ich uneingeschränkt meine Telefondienstleistung nutzen. Und so haben es auch die Richter beim Landgericht Düsseldorf gesehen, dass eben da keine Einschränkung seitens der Anbieter gemacht werden könne."

Als Ausnahme gilt nur, wenn die Flatrate für gewerbliche Zwecke genutzt wird. Dann hat der Anbieter das Recht, einen anderen Tarif mit dem Kunden zu vereinbaren. Den Nachweis für eine gewerbliche Nutzung muss laut Rechtsanwalt Daniel Draznin jedoch der Anbieter erbringen. Wird eine Flatrate privat genutzt, können Kunden den Tarif behalten.

Telefonärger die Zweite: Das Haustürgeschäft

Eines Tages funktionierte bei Armand C. plötzlich das Telefon nicht mehr, und weder er noch seine Nichte wussten, warum. Schließlich rückte der 86-Jährige mit der Sprache heraus und gab zu, dass er "irgendetwas" an der Haustür unterschrieben habe.

Dabei handelte es sich um einen DSL-Vertrag der Firma Freenet. Laut Armand C. hätten die Männer lange auf ihn eingeredet und ihn aufgefordert, eine Unterschrift zu leisten. Da der ältere Herr aber gar keinen Computer besitzt, funktioniert auch das Telefon nicht: Um den Anschluss zu installieren, ist ein PC erforderlich. Erst zwei Wochen später konnte das unter Mithilfe seines Neffen und dessen Laptop geschehen.

Weil Armand C. niemandem von dem Haustürgeschäft erzählt hatte, verstrich auch die Widerrufsfrist von 14 Tagen, sodass ihn Freenet nicht aus dem Vertrag entließ. "Wir merken, dass oft straßenzug- oder wohnviertelweise die Leute von Vertretern aufgesucht werden", sagt Claudia Schmitz, die massenweise Haustürgeschäfte bearbeitet und versucht, die Menschen wieder aus den Verträgen zu holen. Auch wenn die vierzehntägige Widerrufsfrist bereits verstrichen ist, gelingt es der Verbraucherzentrale immer wieder, mittels rechtlicher Prüfung oder durch Gespräche mit den Anbietern die Verträge rückgängig zu machen. Freenet teilte uns auf Anfrage mit, dass es in Einzelfällen schon mal zu Missverständnissen und Kommunikationsproblemen komme, was laut Freenet wiederum dazu führe, dass Produkte verkauft würden, die gar nicht erwünscht seien.

Telefonärger die Dritte: Schadensersatz wegen vergeudeter Urlaubstage

Birgit H. hatte einen Tag Urlaub genommen, um auf einen Telekom-Techniker zu warten. Der sollte das letzte Stück der Telefonleitung bis zum Haus freischalten, weil die Kundin zum Anbieter BORnet gewechselt war. Aus einem Urlaubstag wurden letztendlich acht, denn bei keinem der vereinbarten Termine erschien der Techniker. Über sechs Wochen musste Birgit H. ohne Telefon und Internet auskommen. Mehrfach fragte sie bei BORnet nach, doch dort verwies man immer wieder auf Fehler bei der Telekom, die wiederum auf mangelnde Informationen seitens BORnet verwies. Schließlich schrieb die verärgerte Kundin einen Beschwerdebrief an BORnet und forderte 780 Euro Schadensersatz für die unnötig aufgewandten Urlaubstage.

"Das ist ein komplizierter Fall", sagt Claudia Schmitz von der Verbraucherzentrale. Es gäbe Urteile, die einen Schadensersatz anerkennen würden und andere Gerichte, die ihn ablehnten, weil durch bezahlten Urlaub kein materieller Schaden entstanden sei. Dennoch rät die Verbraucherberaterin, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Häufig sei auf dem Wege der Kulanz ein Ausgleich möglich.

In der Tat war auch in diesem Fall der Anbieter BORnet schließlich bereit, Birgit Hartmann einen kleinen dreistelligen Betrag zu zahlen. Außerdem versprachen BORnet und Telekom, sich künftig besser abzusprechen.

Ein Bericht von Edith Dietrich / NDR

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