Die Nutzung eines mit Kameratechnik ausgerüsteten Kopters auf dem eigenen Grundstück ist jedenfalls nicht durch die Drohnenverordnung verboten. Allerdings gelten die allgemeinen Gesetzte und die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. (Siehe im Artikel unter "Aufnahme läuft") Ergänzend sei hierzu erwähnt, dass laut BGH grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2003-12-09/vi-zr-404_02/