Aus Platzgründen konnten leider nicht alle Überflugverbote erwähnt werden. Aber Sie haben Recht, Bundeswasserstraßen hätten noch berücksichtigt werden sollen.
Als Bundeswasserstraßen gelten neben den Binnenwasserstraßen auch Seewasserstraßen (=Küstengewässer mit diversen Ausnahmen). Das ergibt sich aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG. Demnach wäre für die Bemessung des seitlichen Abstands von Küstengewässern das "mittlere Hochwasser" ausschlaggebend.