Artikel 3 Absatz 2
"Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht"
und
Artikel 33 Absatz 1
"Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt."
Da ein Risiko für die Rechte dadurch entstanden ist, ist eine Meldung an die Datenschutzbehörde unabdingbar.
Eine Benachrichtigung der Fans ist nicht notwendig, da Artikel 34 Absatz 3.b greifen sollte:
"der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;"
Quelle:
https://dsgvo-gesetz.de/art-3-dsgvo/
https://dsgvo-gesetz.de/art-33-dsgvo/
https://dsgvo-gesetz.de/art-34-dsgvo/
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (02.07.2021 15:15).