§ 123a StGB (Fragwürdige Umtriebe)
(1) Wer im Internet fragwürdige, gefährliche, unmoralische, asoziale,
volksschädliche oder unschöne Inhalte
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
3. diese herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
wird wegen fragwürdiger Umtriebe mit Internetsperre bis zu 3 Jahren
bestraft.
(2) In schweren Fällen ist auf Internetsperre nicht unter 10 Jahren
zu erkennen. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der
Angeklagte seine Unschuld nicht beweisen kann oder geschäftsmäßig
oder gewerblich gehandelt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Vorbereitung des Versuchs ist strafbar.
(5) Die Vorbereitung der Vorbereitung des Versuchs ist strafbar.
§ 123b StGB (Vorbereitung fragwürdiger Umtriebe)
(1) Wer eine Straftat nach § 123a vorbereitet, indem er
1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht,
2. das BKA-Computerprogramm zur zielgruppengerechten Analyse des
Verhaltens von Internetnutzern auf seinem Computer fahrlässig oder
vorsätzlich nicht verwendet,
3. eine Rechenanlage besitzt, betreibt oder in Verkehr bringt, auf
der das unter Ziffer 2 bezeichnete Computerprogramm nicht lauffähig
*) ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
*) Systemvoraussetzungen: Microsoft Windows Vista SP1 oder höher,
2048 MB RAM, 800 GB HDD, DX10 kompatible Grafikkarte, BKAsecurity
Tastatur-Zwischenstecker, Freigabe C$ (Benutzername "wolfang",
Kennwort "roll-in-roll-out").
(1) Wer im Internet fragwürdige, gefährliche, unmoralische, asoziale,
volksschädliche oder unschöne Inhalte
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
3. diese herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
wird wegen fragwürdiger Umtriebe mit Internetsperre bis zu 3 Jahren
bestraft.
(2) In schweren Fällen ist auf Internetsperre nicht unter 10 Jahren
zu erkennen. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der
Angeklagte seine Unschuld nicht beweisen kann oder geschäftsmäßig
oder gewerblich gehandelt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Vorbereitung des Versuchs ist strafbar.
(5) Die Vorbereitung der Vorbereitung des Versuchs ist strafbar.
§ 123b StGB (Vorbereitung fragwürdiger Umtriebe)
(1) Wer eine Straftat nach § 123a vorbereitet, indem er
1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht,
2. das BKA-Computerprogramm zur zielgruppengerechten Analyse des
Verhaltens von Internetnutzern auf seinem Computer fahrlässig oder
vorsätzlich nicht verwendet,
3. eine Rechenanlage besitzt, betreibt oder in Verkehr bringt, auf
der das unter Ziffer 2 bezeichnete Computerprogramm nicht lauffähig
*) ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
*) Systemvoraussetzungen: Microsoft Windows Vista SP1 oder höher,
2048 MB RAM, 800 GB HDD, DX10 kompatible Grafikkarte, BKAsecurity
Tastatur-Zwischenstecker, Freigabe C$ (Benutzername "wolfang",
Kennwort "roll-in-roll-out").