Migrationspolitische Überlegungen und die offene Missachtung eines Urteils

Neues Asylrecht - Direktweg nach Karlsruhe, Teil 2

Teil 1: Neues Asylrecht – Direktweg nach Karlsruhe

Migrationspolitische Überlegungen

Im Oktober 2012, gerade einmal ein Vierteljahr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zum Thema Asylrecht, hatte der deutsche Innenminister Hans-Peter Friedrich bereits Überlegungen angestellt, inwiefern dem seiner Meinung nach überbordenden Missbrauch des Asylrechtes, gerade auch durch Personen aus dem Balkan, ein Riegel vorgeschoben werden könnte: Die Barleistungen, die die Asylbewerber aus Ländern wie Mazedonien und Serbien erhielten, so Friedrich, müssten reduziert werden, zugleich die Asylverfahren beschleunigt und die unberechtigten Asylbewerber zügig heimgeschickt werden.

Hans-Peter Friedrich. Bild: Henning Schacht. Lizenz: CC-BY-SA-3.0

Das Urteil des BVerfG war Herrn Friedrich dabei bekannt, er nahm entsprechend sogar darauf Bezug: "Das [Urteil] wird dazu führen, dass die Asylbewerberzahlen noch weiter steigen, denn es wird für Wirtschaftsflüchtlinge noch attraktiver, zu uns zu kommen und mit Bargeld wieder abzureisen." Die Lösung, die er vorschlug, bestand insofern in einer reinen Umwandlung der Leistungen für Asylbewerber aus bestimmten Ländern in Sachleistungen. Kurz gesagt: Er wendete erneut migrationspolitische Überlegungen an, um eine Leistungskürzung beziehungsweise Leistungsveränderung für Asylbewerber zu begründen.

Es ist insofern von Wichtigkeit, sich erneut vor Augen zu führen, was das BVerfG hinsichtlich dieser Aspekte in seinem Urteil festgeschrieben hat:

Dass die im Jahr 1993 das Existenzminimum abdeckenden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den existenznotwendigen Bedarf eines auch nur kurzzeitigen Aufenthalts bereits 2007 nicht mehr sichern konnten, ist offensichtlich.

Den Gesetzgebungsmaterialien zum Asylbewerberleistungsgesetz lässt sich zwar keine ausdrückliche Aussage dazu entnehmen, ob die in § 3 AsylbLG festgesetzten Geldbeträge lediglich das Existenzminimum eines Asylbewerbers sichern sollten. Doch wollte der damalige Gesetzgeber jedenfalls keine Beträge festsetzen, die deutlich über dem existenziellen Bedarf liegen.

Der Mindestunterhalt für die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde eigenständig geregelt, um angesichts der "drängenden Probleme", die damals in Verbindung mit der "großen Zahl der Asylbewerber" gesehen wurden, aus migrationspolitischen Gründen die vorherigen Leistungen deutlich zu reduzieren (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 2. März 1993, BTDrucks. 12/4451, S. 5), die ihrerseits dem Sozialhilferecht folgten und damit schon selbst an der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums orientiert waren.

Die Entstehungsgeschichte des Asylbewerberleistungsgesetzes lässt insofern keinen ernsthaften Zweifel daran zu, dass der Gesetzgeber damit an die Grenze des zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz Notwendigen auch unter Berücksichtigung eines nur kurzen Aufenthalts gehen wollte (vgl. BTDrucks. 12/4451, S. 5 und 6).

(Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012)

Das BVerfG hat sich also konkret damit auseinandergesetzt, dass auch migrationspolitische Überlegungen in die Berechnung zur Höhe der Leistungen für Asylbewerber mit hineinspielen - und findet deutliche Worte dazu:

Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren <13. Ausschuss> vom 24. Mai 1993, BTDrucks. 12/5008, S. 13 f.). Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.

Insbesondere der letzte Satz ist hierbei von Wichtigkeit, da er explizit noch einmal die migrationspolitischen Überlegungen der durch Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierten Menschenwürde gegenüberstellt. Zwar hat das BVerfG den jeweiligen Leistungsträgern ermöglicht, weiterhin zwischen Sach- und Geldleistungen selbst zu entscheiden - doch auch hinsichtlich eines stets zu berücksichtigenden Barbetrages (Taschengeld) wurde im Urteil festgelegt:

So haben Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob sie vorrangige Sachleistungen beziehen oder insgesamt Geldleistungen beziehen, im Jahr 2011 Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG, gegebenenfalls i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG) in Höhe von 130 €: Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben zur Deckung des sozialen Existenzminimums belaufen sich auf 129,75 € (§ 5 Abs. 1 RBEG); dieser Betrag ist, um die Veränderungsrate von 0,55 % zu erhöhen (§ 7 Abs. 2 RBEG) und der errechnete Wert entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 5 SGB XII zu runden.

"Vorrangig" bedeutet in diesem Fall, dass zwar Sachleistungen gezahlt werden, die Leistungsberechtigen jedoch auch ein Anrecht auf Geldleistungen haben, um persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen:

Auch die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, wird durch diese Übergangsregelung nicht berührt. Unter der Voraussetzung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greift die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hinsichtlich der Art der Leistungen ein. Wer existenzsichernde Sachleistungen bezieht, erhält daher nach der Übergangsregelung keine ergänzende Geldleistung zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), hat aber an der Erhöhung des Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, gegebenenfalls i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG) teil.

Dies bedeutet also nichts anderes, als dass eine Kürzung des Taschengeldes aus migrationspolitischen Überlegungen nicht dem Urteil aus Karlsruhe entspricht - von einer Streichung des Taschengeldes (aka Geldbetrag zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse) ganz zu schweigen. Die Überlegungen, die Hans-Peter Friedrich anstellt, bedeuten also nichts anderes, als dass der Innenminister nicht gewillt ist, das Urteil des BVerfG anzuerkennen.

Damit stellt er sich gegen die Gewaltenteilung und das, was aus ihr erwächst: Die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Urteile Karlsruhes anzuerkennen und den darin enthaltenen Forderungen nachzukommen. Zwar ist das Asylgesetz noch nicht entsprechend den Friedrich'schen Wünschen geändert worden - doch alleine, dass der Bundesinnenminister solcherlei migrationspolitische Erwägungen erneut in das Asylgesetz einbringen will, obgleich das BVerfG dies in seinem Urteil für nicht mit der Menschenwürde im Sinne des Artikel 1, Absatz 1, Grundgesetz vereinbar erklärt hat, lässt Zweifel an seinem Verfassungsverständnis aufkommen. (Twister (Bettina Hammer))